BGH: „Tell-a-friend“ Empfehlungs-E-Mails sind unerlaubte E-Mail-Werbung

Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12, (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65732&pos=20&anz=484) entschieden, dass Empfehlungs-E-Mails, die Nutzer einer Internet-Seite eines Unternehmens Dritten zusenden lassen können, zu behandeln sind wie E-Mail-Werbung des Unternehmens selbst und daher bei unverlangter Zusendung Unterlassungsansprüche des Empfängers gegeben sind. In dem entschiedenen Fall war nach Ansicht des BGH ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Rechtsanwaltes gegeben.

Der BGH führt aus:

„Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht (aA OLG Nürnberg, GRUR-RR 2006, 26). Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.“

Das Unternehmen hafte dafür auch als Täterin, obwohl die Zusendung auf einem Verhalten eines Nutzers der Internetseite beruhe.

„Die Beklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht (vgl. BGH, GRUR 2006, 949 Rn. 20-Kunden werben Kunden). Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.“

Überblick über Änderungen in Filesharing-Fällen durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“

Am 08.10.2013 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2013, S. 3714 ff.) das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verkündet worden. Dieses Gesetz regelt verschiedene Bereiche unseriöser geschäftlicher Tätigkeiten. Unter anderem werden Inkasso-Dienstleistungen, Werbung mittels Telefonanrufen und die Abmahnungen von Urheberrechtsverstößen (insbesondere durch sog. Tauschbörsen) teilweise neu geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten die Änderungen der urheberrechtlichen Vorschriften.

Mit Wirkung vom 09.10.2013 wird die Vorschrift des § 97 a des Urheberrechtsgesetzes neu gefasst. Nach Absatz 2 Satz 1 der geänderten Vorschrift muss die Abmahnung Name und Firma des Verletzten angeben, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln und soweit im Rahmen der Abmahnung eine Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert wird, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass es bezüglich der letzten Voraussetzung zu häufigen Streitigkeiten  kommen wird, zumal das Gesetz in Absatz 2 Satz 2 anordnet, dass Abmahnungen, die nicht den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entsprechen, unwirksam sind.

Eine weitere Änderung betrifft die Höhe der künftig zu fordernden anwaltlichen Gebühren (§ 97 a Abs. 3). Künftig gilt ein Gegenstandswert von 1.000,00 Euro für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn der Abgemahnte zum einen eine natürliche Person ist, die geschützte Werke nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke verwendet und zum anderen nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Dieser Wert soll auch gelten, wenn ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Der Wert gilt nicht, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Wird dadurch der Gegenstandswert von 1.000,00 Euro und damit Abmahnkosten von 147,56 Euro inklusive Mehrwertsteuer zum Regelfall für künftige Abmahnungen?

Ich halte dies für unwahrscheinlich.

Erstens betrifft der Gegenstandswert von 1.000,00 Euro nach dem neuen Gesetz nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Zum einen sind die Ermittlungskosten damit nicht erfasst, zum anderen ist auch die Position Schadensersatz damit zunächst außen vor und wird zu weiteren Berechnungen seitens der Abmahnkanzleien führen. Zweitens wird der künftige Trend zur „Zweitabmahnung“ durch denselben Rechteinhaber gehen. Die Abmahnkanzleien werden mit aller Macht versuchen, einen zweiten abmahnfähigen Verstoß gegen den gleichen Anschlussinhaber zu generieren, um die oben angesprochene zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gegenstandswertes von 1.000,00 Euro („nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist“) auszuhebeln. Das könnte z.B. dadurch erreicht werden, dass Verstöße gesammelt werden und zunächst eine kostengünstige Abmahnung abgesetzt wird, der schließlich eine „teure“ folgt. Schließlich werden die Abmahnkanzleien in vielen Fällen die Ausnahmeregelung für sich beanspruchen und vortragen, dass der Wert von 1.000,00 Euro aufgrund der besonderen Umstände des Falles unbillig ist.

Eine wichtige Änderung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit enthält künftig § 104 a Urheberrechtsgesetz. Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitigkeiten gegen eine natürliche Person, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist künftig das Gericht des Wohnsitzes des Abgemahnten ausschließlich zuständig. Der sog. „fliegende“ Gerichtsstand in Tauschbörsenfällen, d.h. die Tatsache, dass Klage vor jedem deutschen Gericht erhoben werden konnte, dürfte damit für die meisten der Tauschbörsenfälle der Vergangenheit angehören.

Die Abmahnungen aufgrund sog. Tauschbörsenfällen werden weitergehen. Wie die neuen Regelungen letztlich auszulegen sind, wird die Rechtsprechung nach und nach erarbeiten. Bis dahin bietet die Neuregelung des Gesetzes weiteren Streitstoff in den Auseinandersetzungen von Abgemahnten und Rechteinhabern/Abmahnkanzleien.

LG Mönchengladbach: Kein Anspruch gegen Google wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Link in der Trefferliste

In der Trefferliste von Google zur Suche mit dem Namen des Klägers fand man einen Link, bei dessen Aufruf ein Eintrag erschien, dessen Überschrift lautet: „……als Teil des bundesdeutschen Stasi-Netzwerks“. Der Text verhält sich darüber, dass der Kläger seit 1994 Leiter einer Forschungsstelle für Rechtsextremismus gewesen sei, womit man den Bock zum Gärtner gemacht habe. Weiter enthält der Artikel den Absatz: „…… ist inzwischen als Leiter dieser ‚Forschungsstelle‘ abgesetzt. Mag sein, dass die Fachhochschule die Notbremse gezogen hat, damit der Ruf dieser Einrichtung durch Personen wie …… nicht Schaden nimmt.“

Der Kläger nahm Google wegen der in diesen Passagen enthaltenen  Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Mönchengladbach wies die Klage ab (Anerkenntnisurteil vom 05.09.2013, Az.: 10 O 170/12 = http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2013/10_O_170_12_Anerkenntnisurteil_20130905.html). Das Gericht begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

„Die beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht durch die Beklagte erfolgt. Sie ist damit nicht Störerin und deshalb auch nicht zur Unterlassung verpflichtet. Störer ist nur, wer in zurechenbarer Weise durch sein Verhalten eine Ursache für die Rechtsverletzung setzt. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat unstreitig den beanstandeten Text nicht verfasst. Ebenso unstreitig befindet er sich nicht auf einem von ihr betriebenem Internetdienst. Insbesondere ist sie nicht Hostprovider des Blogs, in dessen Rahmen der Text verbreitet wurde (so aber in BGH VI ZR 93/10- zit. nach Juris). Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf das reine Bereitstellen von Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorgangs. Damit verbreitet sie keine Äußerungen, sondern listet nur das auf, was im Internet an anderer Stelle in Bezug auf den Kläger zu finden ist. Eine eigene Bewertung nimmt sie hier auch nicht im Rahmen der Suchwortergänzungsfunktion vor, bei der ein von ihr geschaffenes Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und dem Benutzer bei Eingabe bestimmter Worte oder Namen Vorschläge unterbreitet werden (dazu BGH VI ZR 269/12 – zit nach Juris). Der Kläger trägt vielmehr nichts dazu vor, dass bei Eingabe seines Namens eine Verknüpfung mit einer der beanstandeten Äußerungen stattfindet. Die beanstandeten Äußerungen finden sich nicht einmal in den sog. „Snippets“, d.h. in den unter dem Titel der URL auf der Suchergebnisseite ausgewiesenen der konkreten URL entnommenen Textschnipseln (vgl. dazu Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – zit. nach Juris). Diese lauten vielmehr ausweislich des vom Kläger vorgelegten Screenshots (Bl. 7 d.A.) nur……“. Weder die Verknüpfung mit einem Stasi-Netzwerk noch die Angaben zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fachhochschule finden sich also in diesen „Snippets“. Die Beklagte stellt vielmehr ohne jede eigene redaktionelle Bewertung nur das Suchergebnis als eines unter mehreren bereit. Eine zurechenbare Mitwirkung an der Ehrverletzung des Autors oder des Hostproviders als unmittelbaren Störern liegt darin nicht.“

Bring Your Own Device (BYOD) in der Justiz

Von Mittwoch, den 25.09., bis Freitag, den 27.09.2013, fand in Saarbrücken der 22. Deutsche EDV-Gerichtstag statt. Mehr als 600 Juristen aus ganz Deutschland und dem Gastland Niederlande diskutierten während der Tagung aktuelle Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs sowie IT-rechtliche Fragen mit Bezug zur Justiz.

Am Freitag, den 27.09.2013, moderierte ich den Arbeitskreis „Bring Your Own Device (BYOD) in der Justiz“, d.h. das Mitführen eigener elektronischer Endgeräte. Ich hatte im Vorfeld die Idee zur Behandlung dieses Themas und übernahm daher auch sehr gerne die Moderation der Veranstaltung. Eingeladen hatte ich als Referenten zum einen Herrn Andreas Herberger, Vorstandsvorsitzender der Makrolog Content Management AG, zum anderen Herrn Michael Otter, Referent im Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie Herrn Professor Dr. Georg Borges, Professor u.a. für IT-Recht an der Ruhr-Universität Bochum.

In der Anmoderation wies ich auf die Ungenauigkeit in der wörtlichen Übersetzung von BYOD hin, da die wörtliche Übersetzung des „Mitbringens“ außer Acht lässt, dass es eigentlich um Fragen des „Connect Your Own Device“ bzw. des „Use Your Own Device“ geht.

Zu Beginn referierte Herr Herberger über technische Aspekte von BYOD und zeigte u.a. ein paar interessante Zahlen über die Durchdringung des Marktes insbesondere  mit Smartphones. Herr Herberger kam daneben auf technische Fragen wie z.B. Netzanbindung, Device-Management und Datensicherheit zu sprechen.

Herr Michael Otter stellte seinen Vortrag unter die provozierende fragende Überschrift „Bring Your Own Disaster?“ und verwies auf massive Probleme im Bereich der Informationssicherheit. Es sei zu beachten, dass BYOD Einfallstor für massive Angriffe von außen auf die Netze der Justiz werden könnte. Er kam dabei insbesondere auf die Probleme von Vireneinschleusung und Schadcode zu sprechen. Er zeigte jedoch auch Möglichkeiten auf, wie ein BYOD-Management und verschiedene Sicherheits-Strategien zu einem (noch) aus informationssicherheitstechnischer Sicht hinnehmbaren Einsatz von BYOD führen könnten. Dennoch sieht Herr Otter den Einsatz von BYOD aus sicherheitstechnischer Sicht eher kritisch.

Herr Professor Dr. Borges kam auf die rechtlichen Fragen von BYOD zu sprechen. Dabei machte er deutlich, dass vielfältige rechtliche Probleme angesprochen seien, die nur kurz behandelt werden könnten, mit denen man in ihrer Fülle jedoch eine gesamte eigene Tagung bestreiten könnte. Er nannte als betroffene Rechtsgebiete beispielhaft das Arbeits- und Dienstrecht, das Urheber- und Lizenzrecht sowie das Datenschutz- und Datensicherheitsrecht. Nach einem kurzen Überblick über die dienstrechtlichen Bestimmungen widmete sich Prof. Borges vor allem dem besonders wichtigen Problem des Datenschutzes und der Datensicherheit. Im Rahmen der Datensicherheit sei § 9 BDSG als Zentralnorm zu beachten. Prof. Borges wies auf das Zusammenspiel der dienstrechtlichen Regelungen mit den datenschutzrechtlichen Regelungen hin. Verschiedene Teilregelungen des Dienstrechtes seien nur rudimentär. Die Regelung des § 7 DA DS Nordrhein-Westfalen wurde beispielhaft besprochen. Herr Prof. Borges nutzte dies als Überleitung in die Diskussion mit den anwesenden Teilnehmern des EDV-Gerichtstages. Prof. Dr. Borges, der im zweiten Hauptamt selbst Richter am Oberlandesgericht in Hamm ist, vertrat seine persönliche Auffassung, dass seiner Einschätzung nach viele Richter gerne mit eigenen Endgeräten arbeiten würden und daher eine pragmatische, aber zugleich möglichst sichere Lösung für den Einsatz eigener Endgeräte der Richter gefunden werden solle. Diese Einschätzung wurde von den Anwesenden, zumindest wenn man die Diskussionsbeiträge zugrunde legt, geteilt.

Das Thema BYOD wurde im Rahmen der Veranstaltung sicherlich nicht ausdiskutiert, jedoch handelt es sich bei BYOD um ein Zukunftsthema in der Justiz, das möglicherweise auch den EDV-Gerichtstag weiter begleiten wird.

AG Köln: kein fliegender Gerichtsstand in Tauschbörsen-Fällen

Das AG Köln hat in einem Beschluss vom 01.08.2013, Az.: 137 C 99/13, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2013/137_C_99_13_Beschluss_20130801.html, die örtliche Zuständigkeit des AG Köln in einem sog. Tauschbörsenfall verneint und damit festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit in derartigen Fällen nicht überall begründet ist.

Das Gericht formuliert insoweit:

„Dass der Beklagte die unerlaubte Handlung in seinem Bezirk beging, ist nicht dargelegt. Dass er bei seinem Handeln das Ziel verfolgte, dass eine von ihm im Netz zum Herunterladen zur Verfügung gestellte Datei auch hier herunter geladen wird, behauptet sie zwar, tritt hierfür, d.h. für die innere Tatsache der Zielrichtung, nicht Beweis an und will dies nach dem Eindruck des Gerichts auch nicht, sondern verlegt sich darauf, die Zielrichtung des Beklagten aus seinem Handeln abzuleiten.“

Ein bedingter Vorsatz bezüglich der Herunterlademöglichkeit am angerufenen Gerichtsort reicht nach der Begründung des Gerichts nicht aus.

„Allerdings wäre dem Beklagten, hätte er die vorgeworfene Handlung begangen, wohl kaum unbekannt gewesen, dass die daraus folgende Herunterlademöglichkeit – auch – im Bezirk des angerufenen Gerichts bestehen würde. Das wäre dann von ihm auch billigend in Kauf genommen worden. Ein solcher bedingter Vorsatz reicht aber nicht aus für die Annahme, dass die hiesige Herunterlademöglichkeit seiner Bestimmung entsprach. Erforderlich dafür ist vielmehr Absicht im engeren Sinne, d.h. es hätte ihm darauf ankommen müssen, dass hier herunter geladen werden kann.“

Das Gericht postuliert vielmehr, dass für die Annahme der Zuständigkeit eine Beziehung zum Ort des angerufenen Gerichts bestehen muss.

„Ein anderes Verständnis von dem, was bestimmungsgemäß ist, führt zu beziehungsarmen Gerichtsständen, die zu vermeiden sind, weil sie Sinn und Zweck von § 32 ZPO nicht gerecht werden (vgl. BGH MDR 2011,812; MDR 2010,744). Dieser geht dahin, dass das Gericht eine gewisse Sachnähe haben soll, etwa weil typischer Weise im gleichen Großraum Zeugen ansässig sind oder eine Ortsbesichtigung stattzufinden hat. Reicht es für die Bestimmungsgemäßheit dagegen aus, dass die Herunterlademöglichkeit lediglich billigend in Kauf genommen wird, besteht ein ubiquitärer Gerichtsstand, d.h. es können Gerichte angerufen werden, die keinerlei näheren Sachbezug haben als andere. Dieser ist abzulehnen (vgl. Zöller – Vollkommer, 29. Auflage, § 32 Rn. 17, Stichwort „Internetdelikte“ mwN).“

Die Entscheidung des AG Köln ist zu begrüßen. Setzt sich diese Auffassung durch, wird es den Rechteinhabern in Filesharing-Fällen erschwert, Verfahren vor Gerichten anhängig zu machen, bei denen eine ihnen günstige Entscheidung zu erwarten ist.

LG Siegen: keine Impressumspflicht für Anbieter von Kreuzfahrtausflügen mit Sitz in Ägypten

Das LG Siegen (Urteil vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13, Link: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/lg_siegen/j2013/2_O_36_13_Urteil_20130709.html) hatte zu entscheiden, ob ein Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und von dort aus, bestellbar über das Internet (auch in deutscher Sprache), Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbietet, verpflichtet ist, die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten.

Der Diensteanbieter mit Sitz in Ägypten bot über die Plattform www.kreuzfahrtausfluege.com  in deutscher Sprache Ausflüge für Kreuzfahrtteilnehmer in Ägypten an. Er hielt kein vollständiges Impressum vor und wurde daher abgemahnt.

Das Gericht entschied:

„Das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip gilt zwar nicht für Anbieter aus Drittstaaten (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Dies führt aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Insoweit ist entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbietet, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfällt. Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO sind die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Dienstleistung der Organisation und Durchführung des Ausfluges wird ausschließlich im Reiseland erbracht und stellt auch keine Reise i. S. d. § 29 Abs. 4 S. 2 EGBGB dar. Unterfällt mithin der gewünschte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ägyptischem Recht, gilt bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes.“

Dies bedeutet im Ergebnis, dass vorliegend nach Ansicht des Gerichts entscheidend ist, dass die Dienstleistung in Ägypten durchgeführt wird, nicht, dass die Dienstleistung auch im deutschen Raum angeboten wird.

AG Mönchengladbach: Kein Vertragsschluss bei Klick auf Schaltfläche „Jetzt anmelden“

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 16.07.2013, Az.: 4 C 476/12, entschieden, dass dem Betreiber einer Handelsplattform für Geschäftskunden kein Anspruch auf Zahlung der jährlichen Anmeldegebühr zur Plattform zusteht, wenn eine Anmeldung zur Plattform lediglich über die Schaltfläche „Jetzt anmelden“ erfolgen kann.

Die Beklagte betrieb im Internet unter der Adresse „www.N-Einkaufsquellen.de“ eine Handelsplattform für Geschäftskunden. Hierüber können Gewerbetreibende Dienstleistungen und Waren, insbesondere Restposten und 2. Wahl-Ware, handeln sowie Bezugsquellen recherchieren, Geschäftskontakte aufnehmen und abwickeln. Die Beklagte verschafft ihren Kunden hierfür einen entgeltlichen Zugang zu ihrer Datenbank im Rahmen eines Abonnements mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten gegen eine Grundgebühr i. H. v. 24 € im Monat. Die Grundgebühr rechnet die Beklagte für den Zeitraum von einem Jahr im Voraus ab (vgl. §§ 3 und 5 der AGB der Beklagten). Verbraucher sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen (vgl. § 1 der AGB der Beklagten). Anfang Oktober 2012 suchte der Kläger im Internet nach günstigen Angeboten für ein Mobiltelefon, das er seiner Tochter zum Geburtstag zu schenken beabsichtigte. Auf der Internetseite eines sozialen Netzwerks entdeckte er eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Angebot. Durch Anklicken der Werbeanzeige gelangte er auf eine Seite der genannten Handelsplattform der Beklagten. Um Zugriff auf das Angebot zu erhalten, war eine Anmeldung auf der Seite erforderlich. Diese erfolgte über ein elektronisches Anmeldeformular der Beklagten. Dieses füllte der Kläger unter wahrheitsgemäßer Angabe seines Vor- und Nachnamens, seiner Telefonnummer, Adressdaten und E-Mail-Adresse aus. Das Feld „Firma“ beließ er ohne Eintrag. Dieses Feld ergänzte die Beklagte später automatisch durch die Bezeichnung „Einzelfirma“. Der Kläger bestätigte die Anmeldung mit der Betätigung der Schaltfläche „Jetzt anmelden“.

Das Gericht entschied im Rahmen der negativen Feststellungsklage zunächst, dass es dem Kläger nicht verwehrt sei, sich auf seine Verbrauchereigenschaft zu berufen.

„Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger über der Schaltfläche ‚Jetzt anmelden‘ den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus  vorgefunden und diese Angabe mit einem Häkchen im Kästchen neben dem Text bei der Anmeldung bestätigt hat. Durch Setzen eines solchen Häkchens wird jedenfalls der Beklagten nicht bewusst vorgetäuscht, dass der Nutzer hier als Unternehmer in seiner Unternehmereigenschaft die Anmeldung betreibt. Diese Angaben werden von der Beklagten im eigenen Interesse abgefragt; eine Überprüfung der Angaben unterbleibt. Der Beklagten erscheinen die Angaben zu dieser Tatsache auch nicht so wichtig zu sein, da sie dem Kläger sowie sonstige Nutzer ohne jede Prüfung der Unternehmereigenschaft als Kunde für ihre Handelsplattform aufnimmt und akzeptiert.“

Ein Vertrag sei jedoch aufgrund der Regelung in § 312g Abs. 3 und 4 BGB nicht zustande gekommen.

„Durch Betätigung der Schaltfläche ‚Jetzt anmelden‘ seitens des Klägers ist kein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen. Dem steht § 312g Abs. 3 und 4 BGB entgegen. Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die vorstehende Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Verletzt der Unternehmer diese Pflicht, so kommt gemäß § 312g Abs. 4 BGB ein Vertrag nicht zustande.“

Zudem sei die AGB-Regelung bezüglich der Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Beklagten ohnehin nicht Vertragsbestandteil geworden, da es sich insoweit um eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) handele.

„Überraschend sind Klauseln, die die Entgeltlichkeit der Anmeldung und Mitgliedschaft sowie die Laufzeit regeln, bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet wenn bei Vertragsschluss auf die Umstände nicht deutlich hingewiesen wird, vgl. etwa AG Dresden, a.a.O. Hier musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Beklagten nur gegen Entgelt angeboten wird. Die Beklagte betreibt eine Handelsplattform, auf welcher dritte Unternehmen Waren anbieten und recherchieren sowie Vertragsabschlüsse herbeiführen können. Im Internet existiert eine Vielzahl solcher Handelsplattformen, die auch typischerweise ohne Aufnahmegebühr und ohne Abschluss eines entgeltlichen Abonnements nutzbar sind. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass ihr Geschäftsmodell für den durchschnittlichen Nutzer und damit für den Kläger auf den ersten Blick erkennbar von den vorstehenden typischerweise kostenlosen Handelsplattformen abweicht; dies ist auch nicht ersichtlich.“

Ob die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers in einem farblich hervorgehobenen Kästchen, räumlich neben dem Anmeldeformular, unter der Überschrift „Informationen“ auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen worden sei, könne dahinstehen, da  ein solcher Hinweis nicht in klarer und verständlicher Form erteilt worden sei. Er finde sich nahezu versteckt im Kleingedruckten unter der Überschrift „Informationen“.

LG Frankfurt/Oder: Widerruf auch noch nach 6 Monaten

Das LG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 13.08.2013, Az.: 16 S 238/12, entschieden, dass ein Kunde einer Internet-Partnerbörse den geschlossenen Mitgliedschaftsvertrag auch noch nach Ablauf von mehr als 6 Monaten wirksam widerrufen kann, sofern keine hinreichende Belehrung über das dem Kunden zustehende Widerrufsrecht erfolgt war.

Im vorliegenden Fall hatte die Internet-Partnerbörse zwar formuliert“ Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben“, das Gericht sah dies aber nicht als wirksame Belehrung im Sinne der §§ 355, 360 BGB an. Eine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht liege auch nicht in dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn wie vorliegend die Bestätigung der AGB im Zusammenhang mit der Registrierung zu dem Dienst erfolgt war und nicht bei dem späteren Hinzubuchen der Premium-Mitgliedschaft.

Dass die Erklärung des Kunden nicht mit „Widerruf“ bezeichnet war, spielt nach Ansicht des Gerichtes keine Rolle. Der Unterschied zwischen der vorliegend erklärten Kündigung und dem Widerruf sei einem juristisch nicht vorgebildeten Laien nicht geläufig, so dass für den nicht ordnungsgemäß belehrten Kunden hieraus kein Nachteil abgeleitet werden könne.

OLG Düsseldorf: keine Berufungsbegründung via EGVP

Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 24.07.2013, Az.: VI-U (Kart) 48/12 (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/VI_U_Kart_48_12_Urteil_20130724.html) , entschieden, dass das Versenden eines Berufungsbegründungsschriftsatzes via EGVP an das E-Mail-Postfach des OLG Düsseldorf keine fristwahrende Wirkung hat, da im Bereich des OLG Düsseldorf der elektronische Rechtsverkehr für Berufungszivilsachen noch nicht eröffnet sei.

In dem entschiedenen Fall war die Berufungsbegründung am letzten Tag der Begründungsfrist via EGVP an das OLG Düsseldorf gesandt worden, dort aber aufgrund einer technischen Störung des Mailservers erst ca. 2 Wochen später dem zuständigen Richter zugeleitet worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.

Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass aus dem Vorhalten eines E-Mail-Postfaches bzw. aus der Teilnahme am EGVP nicht geschlossen werden kann, dass der elektronische Rechtsverkehr für fristwahrende Schriftsätze in Berufungssachen eröffnet sei.

Das Gericht führt dazu aus:

„In Nordrhein-Westfalen ist eine entsprechende Rechtsverordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht erlassen worden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung Ende 2003 auf das Justizministerium des Landes übertragen. Der durch Verordnung des Landes-Justizministeriums eröffnete elektronische Rechtsverkehr beschränkt sich im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bislang auf Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, die bei dem Landgericht Köln geführt werden, sowie auf Registersachen bei den Amtsgerichten des Landes. Ob – wie die Klägerin meint –  der Eröffnung der EGVP-Postfächer aufgrund der landesweiten Registrierung aller Gerichte im EGVP ein Organisationsakt des Justizministeriums vorausgegangen sein müsse, kann in diesem Zusammenhang dahin stehen. Keinesfalls kann aus der landesweiten Registrierung weitergehend geschlossen werden, durch ministerielle Verfügung sei für sämtliche Gerichte des Landes auch der elektronische Rechtsverkehr eröffnet worden.“

„Im Übrigen fehlt jedweder Anhaltspunkt für die Annahme, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe das elektronische Postfach unter Missachtung von § 130 a Abs. 2 ZPO auch für den Empfang von Anwaltsschriftsätzen in Berufungsverfahren bereitgestellt. Aus den EGVP-Organisationsempfehlungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011 ergibt sich das Gegenteil.“

Die Fristversäumung sei vorliegend auch verschuldet, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werde. Der Anwalt habe eine Pflicht, nicht nur die Fristen zu prüfen, sondern auch den richtigen Übertragungsweg für die fristwahrenden Schriftsätze festzustellen und zu prüfen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf mag formal richtig sein. Sie hinterlässt aber einen faden Beigeschmack. Ich bin keineswegs der Meinung, dass es dahinstehen kann, ob der Eröffnung der EGVP-Postfächer aufgrund der landesweiten Registrierung aller Gerichte im EGVP ein Organisationsakt des Justizministeriums vorausgegangen sein müsse. Ich bin der Ansicht, dass bei Eröffnung der EGVP-Postfächer mindestens eine Pflicht des Gerichtes besteht auf die Tatsache, dass der fristwahrende Schriftsatz nicht wirksam via EGVP eingereicht werden kann, nochmals hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis nicht bereits am Tage der Zusendung des Schriftsatzes via EGVP und damit am Tage des Fristablaufs, müsste meines Erachtens dem Anwalt bei aufgrund technischer Probleme verzögerter Kenntnisnahme seitens des Gerichtes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies folgt daraus, dass Zusendungen via EGVP in der Regel vorgenommen werden, um eine möglichst schnelle Zustellung an den Empfänger sicherzustellen und daher überwiegend zur Fristwahrung am Tag des Fristablaufs eingesetzt werden. Die Kenntnis dieses Umstands führt auch auf der Seite des Empfängers zu einer besonderen „Fürsorgepflicht“. Denn es besteht ein Unterschied darin, ob eine E-Mail-Sendung an ein einfaches E-Mail-Postfach des Gerichtes (für normale Post) gesandt wird oder an das eingerichtete und registrierte EGVP-Postfach des Gerichtes.

Vom Gericht ist in solchen Fällen zu verlangen, dass bei Eröffnung des EGVP die eingehenden Mails eine automatische Bestätigung des Inhalts erhalten, dass die Sendung eingegangen ist, aber fristwahrende und bestimmende Schriftsätze nicht per EGVP eingereicht werden dürfen. Das könnte etwa so aussehen:

„Sie haben eine Nachricht per EGVP eingereicht. Wir weisen darauf hin, dass der elektronische Rechtsverkehr beim OLG Düsseldorf noch nicht eröffnet ist und daher fristwahrende oder bestimmende Schriftsätze nicht wirksam eingereicht werden können.“

Möglicherweise wäre dem Gericht auch § 242 BGB wegen unzulässigen Selbstwiderspruchs entgegenzuhalten, wenn möglicherweise das Gericht in vorherigen Fällen eingehende EGVP-Nachrichten, die keine fristwahrenden oder bestimmenden Schriftsätze enthielten, bearbeitet hat.

Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind m.E. nicht höchstrichterlich geklärt, so dass sich mir nicht erschließt, weshalb laut Gericht Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen sollen. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben wird.

OLG Hamm sieht Verstoß gegen DL-InfoV als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 28.02.2013, Az.: 4 U 159/12, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_U_159_12_Urteil_20130228.html) einen Verstoß gegen die DL-Info-Verordnung als beachtlichen Wettbewerbsverstoß angesehen und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als berechtigt angesehen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt in seinem Impressum nicht auf die bestehende Berufshaftpflichtversicherung und deren räumliche Geltung hingewiesen.

Das Gericht sah darin – entgegen der Ansicht des LG Dortmund (Urteil vom 26.03.2013, Az.: 3 O 102/13) – einen Wettbewerbsverstoß.

„Ein solcher Gesetzesverstoß kann nicht als wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG angesehen werden.

Die DL-InfoV dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), und zwar speziell des Art. 22 dieser Richtline. Hierbei entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 k) der Dienstleistungsrichtlinie. Es handelt sich also um Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht. Das bedeutet, dass die Informationspflichten als wesentlich i.S.d. Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie und damit auch i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG gelten. Die Verletzung von solchermaßen wesentlichen, da europarechtlichen Verbraucherinformationspflichten begründet eo ipso die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder; Senat BeckRS 2012, 02851).“