Das LG Köln hat mit Urteil vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14, entschieden, dass dem Bundesarbeitsgericht die Domain www.bag.de zusteht (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/33_O_56_14_Urteil_20140826.html). Einem Unterlassungsantrag gegenüber einer privaten Firma, die die Domain geparkt hatte, wurde ebenso stattgegeben wie einem Antrag auf Verzichtserklärung seitens der beklagten Firma gegenüber der DENIC eG.
Das Gericht begründete den Anspruch aus §12 BGB:
„Der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „BAG“ zu, da hiermit eines ihrer obersten Bundesgerichte, nämlich das Bundesarbeitsgericht, mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Namensfunktion hat eine Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, eine Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dieses Recht entsteht mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dieser Schutz ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 12 Rz 111; BGH GRUR 2014, 506 Tz 10 – sr.de – mit weiteren Nachweisen).“
Die beklagte Firma könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bezeichnung „bag“ habe als englischsprachiger Begriff für „Beutel, Tüte, Tasche, Koffer“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden.
„Die Beklagte (kann sich) auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel identisch sei mit einem in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland bekannten generischen Begriff aus der englischen Sprache für „Beutel, Tüte, Tasche, Koffer“. Denn es ist nichts dafür vorgetragen, dass dieser Begriff bereits derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, dass er ohne weiteres und losgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe im Sinne der aufgezeigten Bedeutungen verstanden wird. Die auf Seite 5 der Klageerwiderung aufgeführten Internetseiten weisen den Begriff gerade nicht in Alleinstellung auf. Dass die ebenfalls aufgeführte Internetseite „bag.com“ überhaupt für interessierte Verkehrskreise in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist, ist nicht vorgetragen. Der als Anl. B9 vorgelegte Ausdruck der Startseite spricht mit seiner englischsprachigen Fassung sogar dagegen. Dass der Begriff auf solchen Seiten beim Angebot von Taschen beschreibend Verwendung findet, vermag nicht zu belegen, dass er auch generell in diesem Sinne verstanden wird. Nach der Lebenserfahrung der Mitglieder der Kammer ist dies jedenfalls nicht der Fall.“
Das Gericht bejahte auch die Namensanmaßung und das Merkmal der Zuordnungsverwirrung. Der Streitwert wurde mit 50.000 Euro festgesetzt.