Warum Saarbrücken-Gersweiler? (Teil 2)

In meinem früheren Leben habe ich gelernt, dass man Zufälle nicht und nie ausschließen darf. Dies wurde mir sozusagen eingebläut (schönes Wort im Übrigen, blaue Pillen waren aber nicht dabei, hihi). Daher schließe ich nun, in meinem zweiten Leben, Zufälle generell nicht mehr aus. Vielmehr besteht das Leben praktisch aus sehr vielen bzw. bisweilen nur aus Zufällen. Von verschiedenen Menschen/Persönlichkeiten/Personen/Subjekten (Zutreffendes bitte ankreuzen) wurde mir unlängst zu verstehen gegeben, dass ein Leben auch taub, blind und behindert im Rollstuhl enden kann. Dies kann niemand jemals ausschließen und ist immer von Glück/Unglück/Zufällen abhängig. Da ich Zufälle nicht mehr ausschließe, messe ich auch der Tatsache, dass mir seit geraumer Zeit eine sehr große Zahl von Rollis und Rollatoren im Alltag begegnen, keine große Bedeutung bei. Mein derzeitiger statistischer Schnitt dürfte bei ca. 8-9 Rollis und 2-3 Rollatoren liegen, pro Tag wohlgemerkt. Gestern war statistisch gesehen ein schlechter Tag: nur 6-7 Rollis und nur 1 Rollator. Wie gesagt, in meinem zweiten Leben schließe ich Zufälle nicht mehr aus, dass Dinge zweimal gleich oder ähnlich passieren sollen, kann ich auch nicht richtig glauben.

„Honi soit qui mal y pense – „Verachtet sei“ bzw. „Ein Schelm“ (da sind sich die Gelehrten uneins), der Böses dabei denkt“.

Liebe behinderte/schwerbehinderte Menschen. Ich bin als Anwalt auch im Sozialrecht tätig und vertrete Ihre Interessen sehr gerne und sehr engagiert. Ich habe Respekt und Mitgefühl für Ihre schwierige persönliche Situation und helfe Ihnen sehr gerne. Meine Kanzlei in Saarbrücken-Gersweiler ist barrierefrei erreichbar, d.h. ebenerdig und ohne Stufen. Da können Sie mit Rollis und Rollatoren praktisch bis zu mir ins Besprechungszimmer fahren. Auch aus diesem Grund Saarbrücken-Gersweiler. Verstehen Sie bitte die überzogenen Formulierungen im ersten Abschnitt als überspitzte und pointierte Formulierungen im Sinne einer Satire, die meine eigenen Erfahrungen/Erlebnisse widerspiegeln sollen. Es handelt sich in keiner Weise um Äußerungen, die sich irgendwie gegen behinderte/schwerbehinderte Menschen richten.

In eigener Sache

Letzte Woche gab es leider wieder technische Probleme, so dass ich telefonisch zeitweise nicht erreichbar war. Diese Probleme sind gelöst und es geht zu den mitgeteilten Öffungszeiten weiter.

Nein, ich gebe nicht auf und es geht in der Kanzlei in Gersweiler in der Pfählerstraße als Einzelanwalt weiter.

Viel Umstellungsaufwand war mit der Übernahme von Akten (alles in Papier) verbunden, viel Umstellung wegen Einscannen, neuer Software und Gewöhnen an viele Kleinigkeiten, die zu beachten sind. Es kommt jetzt „ins Laufen“.

Und ja, ich freue mich über jedes neue Mandat und werde mich für alle Mandanten wie bisher einsetzen, unabhängig wer der Mandant / die Mandantin ist und wieviel das Mandat bringt. Darauf habe ich einen Berufseid geleistet.

Viele Grüße! Wolfgang

„low fares – high care“ und dann??

Ryanair wirbt mit dem Slogan „low fares – high care“, sinngemäß „niedrige Tarife – hohe Sorgfalt / Betreuung“.

Die niedrigen Tarife muss man allerdings einordnen. Der erste Tarif ist zunächst der für den Flug. Dazu muss man aber wissen, dass dies nur und wirklich nur den Flug betrifft. Alles weitere kommt hinzu. Das heißt: Sitzplatz, Reservierung, Gepäck, alles dies sind weitere Tarife d.h. „fares“. Es kommt dazu, dass die Nutzung der Ryanair-App quasi zwingend ist, sonst kommt man praktisch nicht weit. In meinem Fall konnte ich meine E-Mail-Adresse dort aber nicht registrieren, aus technischen Gründen, wie mich die App wissen ließ. Ein freundlicher Mitarbeiter hat mein Flugticket dann auf einem Smartphone mit der App generiert und ich habe es dort abfotografiert – herrlich! Sonst hätte ich tatsächlich gar nicht fliegen können. Smiley!!

Ich prüfe derzeit, ob die Preisgestaltung mit dem EU-Preisangabenrecht vereinbar ist. Ich gehe davon aus „ja“, will mir aber die Rechtsgrundlagen doch selbst mal ansehen. Die Prüfung, wie das Abfotografieren einzuordnen ist, spare ich mir für den nächsten oder übernächsten Beitrag auf.

Ich war letzte Woche auch ein „dear customer“, also mein erster Eindruck: mit Ryanair und Deutsche Bahn, da könnte was gehen…

P.S.: Vergessen hatte ich noch: kurz vor dem „Boarding“ hieß es, dass ich nicht mitfliegen könne, da man die Maschine „downgegraded“ hätte und daher weniger Plätze zur Verfügung stünden. Da ich der letzte gewesen sei (ob der Umstände siehe oben), der eingecheckt habe, müsse ich „draußenbleiben“. Dann kamen plötzlich noch zwei weitere Fluggäste und es wurde richtig grotesk. Denn es hieß dann plötzlich, wir haben 2 Plätze und 3 Kandidaten. Ich schlug dann spontan vor (ich konnte vor Lachen kaum noch sprechen) wir könnten ja „die Reise nach Jerusalem“ spielen. Einer der anderen Gäste fand das auch lustig. Schließlich gingen wir zu dritt den Weg ins Flugzeug. Dort angekommen, ging ich zu meinem Platz und, siehe da, es waren drei Plätze frei, die Stewardess sagte noch, ich könne mich ja dann quer hinlegen. … Was habe ich mich gefreut…..(P.P.S.: alles die reine Wahrheit, ich schwöre es).

Warum Saarbrücken(-Gersweiler)?

Weil man manchmal im Leben Menschen trifft, mit denen man nicht rechnet und die dann machen, statt zu reden.

Weil man dann auch mal Handwerker trifft wie Herrn xyz, der zu mir gesagt hat, wissen Sie, ich stelle alle meine Produkte selbst her, alles sind sozusagen Unikate. Sie können bei Kollegen von mir andere Produkte erhalten, die sind dann aber irgendwo maschinell gefertigt und werden sozusagen nur weiterverkauft. Und die Vertreter laden dann die Kollegen zum Golfspielen ein, damit die Bestellungen auch klappen…..

So ist die Welt (leider). Da lobe ich viel mehr Herrn xyz, der mir sofort imponiert hat, ich kannte ihn keine 20 Minuten, aber das passt….

Schließen will ich für heute mit einem Zitat aus meinem Lieblingsfilm „Die nackte Kanone“ – „…Nimm das offene Auge, Ed!…“. Hihi…..

Garantieverlängerungen – was ist aus Verbrauchersicht davon zu halten?

Einige Märkte bieten aktuell insbesondere für Elektrogeräte sog. Garantieverlängerungen an, bei denen eine Garantie für drei oder mehr Jahre angeboten wird und preislich gestaffelt nach dem Kaufpreis des Produkts gewährt wird.

Was ist aus Verbrauchersicht davon zu halten?

Ausgangspunkt ist, dass für Verbraucher bei neuen Waren zwar immer eine zweijährige Gewährleistungsfrist gilt, dass aber die wichtige Vorschrift des § 477 BGB nur für 1 Jahr ab Übergabe der Kaufsache gilt.

Was bedeutet dies im Einzelnen?

§ 477 BGB ordnet an, dass bei einem Kauf durch einen Verbraucher während eines Jahres nach der Übergabe der Kaufsache vermutet wird, dass ein sich zeigender Mangel des Produkts bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden war oder nachweislich bereits so im Produkt angelegt war, dass der Mangel sich quasi zeigen musste. Dies stellt für den Kunden eine Beweiserleichterung dar, denn normalerweise muss der Kunde den Mangel beweisen (sog. Beweislast).

Andererseits bedeutet dies, dass für den Fall, dass sich der Mangel erst nach der maßgebenden Zeitspanne zeigt, der Käufer den Nachweis führen muss, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, denn das ist der rechtlich relevante Zeitpunkt. Dieser Beweis kann, wenn überhaupt, nur durch ein Sachverständigengutachten geführt werden, was aber in der Mehrzahl der Fälle nicht gelingt, so dass dann nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist und der Verbraucher wegen der ihm obliegenden Beweislast im Regelfall das Nachsehen hat.

Aus diesem Blickwinkel kann eine Garantieverlängerung dann Sinn machen, wenn der Käufer für sich diese Vorteile angesichts des gekauften Produkts und angesichts des zu zahlenden Preises für die Versicherung abwägt. Zu beachten sind immer auch die Bedingungen der Versicherung, denn hier gibt es verschiedene Modelle. Auch sind die Leistungen teilweise für die einzelnen Jahre unterschiedlich, z.B. gilt meist für das letzte Garantiejahr im Garantiefall eine Erstattung des Kaufpreises und kein Austausch des Produktes.

RVG-Anpassung zum 01.06.2025

Das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025)“ wurde am 7. April 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025) verkündet.

In seinem Artikel 11 ändert das Gesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches die Grundlage der Berechnung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren darstellt. Nach Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes tritt die Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 01.06.2025 in Kraft.

Mit dem Gesetz werden zudem u.a. das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Gerichtskostengesetz, das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, das Gerichts- und Notarkostengesetz, das Gerichtsvollzieherkostengesetz, das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz geändert. Die Inkrafttretensdaten dieser Gesetze ergeben sich aus Artikel 13 des Gesetzes.

Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung ab dem 1. April 2025

Am 1. April 2025 tritt die 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Mit der Verordnung werden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen, nämlich eine Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, eine Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern und eine chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub.

Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter

Hiervon können Personen betroffen sein, die in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen, in der Fischverarbeitung sowie auf Schlachthofarbeitsplätzen und in der Forst- und Bauindustrie tätig sind. Eine Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden:

Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten,
Hand-Arm-Schwingungen.

Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern

Betroffen sein können Personen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin oder Fußballspieler absolviert haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen. Ebenfalls mitberücksichtigt wird, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga als in den drei obersten Fußballligen bei Männern beziehungsweise den beiden obersten Fußballligen bei Frauen ausgeübt wurde.

Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub

Betroffene Personen sind insbesondere Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie Versicherte im Tunnelbau, Gußputz, Sandstrahlen, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung und -verarbeitung oder in grob- und feinkeramischen Betrieben sowie in Dentallabors beschäftigt sind.

Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Zudem wird in der Verordnung die Bedeutung der Ergebnisdokumente des ÄSVB (wissenschaftliche Empfehlungen, wissenschaftliche Stellungnahmen und Abschlussvermerke) präzisiert. Diese enthalten wichtige Informationen der medizinischen Wissenschaft dazu, wie die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Berufskrankheit grundsätzlich und in den jeweiligen Einzelfällen zu verstehen sind. Die Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit im vom Verordnungsgeber beabsichtigten Sinne erfordert daher die Anwendung der Ergebnisdokumente des Sachverständigenbeirates. Mit dieser Regelung wird die bislang gelebte Praxis gesetzlich klargestellt und die insoweit bestehende Regelungslücke geschlossen.

Im Vorgriff auf den 8. Mai

Art. 1 unseres Grundgesetzes lautet:
„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Was bedeutet dies? Das Menschenbild des Grundgesetzes geht davon aus, dass ein Einzelner/eine Einzelne niemals „Objekt“ irgendeiner staatlichen Gewalt werden darf. Dies folgt geschichtlich aus den leidvollen Erfahrungen der Jahre 1933 bis 1945 in Deutschland.

Genauer gesagt folgen daraus für uns selbstverständliche weitere Rechte wie z.B. die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), der Gleichheitssatz (Art. 3 GG), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat ferner aus den Grundrechten auch ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ hergeleitet, in der Folge dieser grundlegenden Entscheidung entstand das gesamte Datenschutzrecht.

Alles staatliche Handeln ist an diese Grundsätze gebunden. Flankiert wird dies durch Regelungen in Art. 19 und 103 GG, welche rechtliche Verfahrensgrundrechte beinhalten sowie durch den zentralen Art. 20 GG, wonach die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist (vgl. Abs. 1: „Demokratie“ und „Sozialstaatsprinzip“) und die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind (Abs. 3), letzteres verankert das „Rechtsstaatsprinzip“.

Der Parlamentarische Rat hat am 08.05.1949 dieses o.g. Grundgesetz in einer ersten Fassung angenommen.

„Der Präsident des Parlamentarischen Rates Dr. h.c. Konrad Adenauer hat am 8. Mai 1949 den Beschluss über die Annahme des Grundgesetzes für die Bundesrepublik amtlich festgehalten.

Demnach hatte der Parlamentarische Rat, bestehend aus 65 Mitgliedern, am 8. Mai 1949 in dritter Lesung das Grundgesetz angenommen bei 53 Stimmen für die Annahme des Grundgesetzes und zwölf Stimmen gegen die Annahme des Grundgesetzes.

Von den zwölf Stimmen gegen das Grundgesetz kamen sechs Stimmen von Mitgliedern der CSU, die im Parlamentarischen Rat mit der CDU eine Fraktionsgemeinschaft bildete, sowie ferner die jeweils beiden Abgeordneten der Deutschen Zentrumspartei (Z oder DZP), der Deutschen Partei (DP) und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).“

(Quelle: https://www.bundestag.de/parlament/geschichte/75jahre/dokumente-archiv-inhalt-973828)

Der Parlamentarische Rat hatte im Grundgesetz auch das Bundesverfassungsgericht verankert, welches ein von mir sehr geschätzter, mittlerweile verstorbener Professor in Saarbrücken einmal „die Krone des Rechtsstaates“ genannt hatte und dies mit der rhetorischen Frage verknüpft hatte, „nennen Sie bitte ein weiteres Land auf dieser Erde, wo ein Einzelner mit der Behauptung, er sei in einem seiner Grundrechte verletzt worden, das höchste staatliche Gericht anrufen darf?“.

Die sog. „Väter und Mütter“ des Grundgesetzes sind auch heute noch zu beglückwünschen. Sie wollten nach der ursprünglichen Präambel des Grundgesetzes eine als „vorläufig“ gedachte Regelung schaffen, haben damit aber die Grundlage unseres Staates bereitet, die bis heute in den Kernregelungen unverändert besteht.

Die o.g. Grundrechte berechtigen jedermann in Deutschland ein selbstbestimmtes Leben im Rahmen der Gesetze führen zu können und zu dürfen, sie gewährleisten die Freiheit der Person, welche im Grunde beinhaltet, dass jeder/jede nach seiner/ihrer Facon glücklich (oder unglücklich) werden darf, dies allerdings immer nur soweit Rechte von Dritten nicht verletzt werden.

Sobald Menschen versuchen, ohne rechtliche Grundlage andere an der Ausübung der o.g. Freiheiten zu hindern, muss man von Tendenzen sprechen, die durch unser Grundgesetz nicht mehr gedeckt sind, dies sind dann Tendenzen, die an die Jahre 1933 bis 1945 in Deutschland erinnern. So ist es z.B. in Deutschland verboten, die Telekommunikation eines Anderen ohne einen gerichtlichen Beschluss abzuhören. Ein solcher Beschluss darf nach unseren Gesetzen nur bei dem Verdacht der Begehung von bestimmten Straftaten durch den Abgehörten ergehen. Die Abhörung oder Auswertung z.B. der Telekommunikation von Mitarbeitern, denen die private Nutzung der dienstlichen Telekommunikationsmittel gestattet wurde, fällt nach unseren Gesetzen auch unter dieses grundsätzliche Abhörverbot. Ebenso gelten bereichsspezifische Geheimnisse wie z.B. das Steuer- und Bankgeheimnis sowie der besondere Schutz von Gesundheitsdaten und anderen höchstpersönlichen Daten nach Art. 9 DSGVO.

Mittlerweile sind diese oben erwähnten Tendenzen nicht mehr nur in Deutschland, sondern überall in der Welt festzustellen. Man ist sogar versucht von einer Art „Mainstream“ zu sprechen, dieses Gedankengut scheint wieder salonfähig geworden zu sein. Die größte und älteste Demokratie der Welt mit ihren wunderbaren Menschen, mit einer Herkunft aus vielen Regionen und Staaten der Welt (Stichwort „Schmelztiegel“), befindet sich derzeit auf einem Weg, der die gesamte bisherige Weltordnung in Frage stellt.

Von der Welt zurück ins Saarland.

Fährt man auf der Autobahn ins Saarland, dann steht dort rechts am Rand der Autobahn der Slogan „Großes entsteht immer im Kleinen“. Ein toller Slogan für ein lebens- und liebenswertes kleines Bundesland.

Aber ist es nicht auch so, dass „großer Faschismus“ immer im „kleinen Faschismus“ entsteht und beginnt? Der „kleine Faschismus“ der sich zeigt, in der Art, wie ich mit Mitmenschen umgehe, wie ich Andersdenkende behandele, ob ich anderen Menschen mit dem Respekt begegne, den ich mir für mich selbst auch wünsche, wie ich mit Minderheiten umgehe, wie ich es mit den „Freiheiten“ halte, wenn ich selbst eventuell einmal negativ betroffen bin, etc…

Es gibt Hoffnung machende Gegenbeispiele. Viele Mitmenschen in Deutschland beginnen sich zu engagieren, nehmen z.B. an Demonstrationen teil, es gibt in der Welt demokratische Bewegungen z.B. in Syrien, in der Türkei, was Mut macht.

Seine Regierungserklärung 1969 hat Willy Brandt unter das Motto gestellt: „Wir wollen mehr Demokratie wagen“. Nie war dieses Motto richtiger und wichtiger als heute!

Hinweis an Reisende nach Großbritannien

Ab dem 2. April 2025 ist für die Einreise nach Großbritannien neben dem Reisepass eine sog. ETA-Registrierung erforderlich, diese kann nur dann entfallen, wenn ein Flughafen in Großbritannien lediglich für den Umstieg genutzt wird. Die Registrierung erfolgt für jeden Reisenden getrennt, sollte aber nur über die offizielle Seite der Regierung (Hinweise gibt es hier: https://www.gov.uk/guidance/apply-for-an-electronic-travel-authorisation-eta) vorgenommen werden, am einfachsten über die unter dem Link erwähnte App. Die Kosten der Registrierung liegen bei derzeit ca. 12 Euro, sollen in Kürze auf ca. 16 Euro angehoben werden.

Es gibt mittlerweile bereits kommerzielle Anbieter, welche die ETA-Registrierung übernehmen, dann aber weitaus höhere Kosten in Rechnung stellen. Es können auch Reisebüros beauftragt werden, auch hier werden voraussichtlich aber Mehrkosten entstehen.

Für Kanada gelten ähnliche Einreise-Regelungen. Auch hier sollte die offizielle Seite der kanadischen Regierung besucht werden.

Hinweise für Webseiten-Ersteller

Am 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es löst das Telemediengesetz ab. In § 5 DDG sind die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter geregelt. Diese entsprechen weitgehend den Regelungen des früheren § 5 TMG.

Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wird nach der Annahme der Verordnung (EU) 2024/3228 zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der letzte Termin für die Einreichung neuer Beschwerden über die bisherige OS-Plattform ist der 20. März 2025. Verbraucher können die Plattform noch bis zum 19. Juli 2025 für Beschwerden nutzen, die bis zum 20. März 2025 allerdings eingereicht sein müssen.