Das Landgericht Traunstein hat in einem Urteil vom 22.07.2016, Az.: 1 HK O 168/16 (Fundstelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-19490?hl=true) , die in der Literatur bisher bereits vertretene Ansicht bestätigt, dass die Angabe einer Postfachadresse in den Angaben gemäß § 5 TMG nicht ausreichend ist. Das Gericht führt aus:
„Unstreitig ist der Beklagte im gerügten Internetauftritt unter einer Postfachnummer aufgetreten. Das ist unzureichend (Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012 § 5 Rn. 5).“