BGH: Angebotsmanipulation bei Amazon

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

Wer unter einer ASIN bei Amazon dauerhaft oder nach zeitlicher Unterbrechung erneut Artikel anbiete, sei zur Prüfung und Überwachung dieses Angebots verpflichtet. Die Tätigkeit als Anbieter auf der Handelsplattform Amazon stelle ein gefahrerhöhendes Verhalten dar. Das ergebe sich aus der dort bestehenden und in Händlerkreisen bekannten Möglichkeit, die Produktbeschreibung des Erstanbieters inhaltlich uneingeschränkt zu ändern. Da der Beklagte seiner Prüfungs- und Überwachungspflicht überhaupt nicht nachgekommen sei, könne dahinstehen, wie diese Pflicht näher zu konkretisieren sei.

Diese Rechtsauffassung bestätigte der BGH in einem Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14 = http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=10&nr=75492&pos=303&anz=607.

Eigener Beitrag zu Abmahnungen wegen „Anhängen an ASIN-Nummern“

Gerade habe ich in JurPC (http://www.jurpc.de) einen Aufsatz zu Fragen der Abmahnungen wegen des sogenannten „Anhängens“ an ASIN-Nummern veröffentlicht. Link zum Beitrag: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150046.

ASIN-Nummern sind grob gesagt Identifikationsnummern von Amazon. Sie werden von Händlern einmal vergeben und Angaben dazu können danach nur noch sehr begrenzt verändert werden. Dies bedingt, dass nachfolgende Händler die gleichen Waren unter derselben ASIN-Nummer anmelden müssen. Dieses Anhängen an die fremde ASIN-Nummer birgt Abmahngefahren vor allem im Bereich Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Der o.a. Beitrag in JurPC fasst die bisher veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur kurz zusammen und will einen Überblick geben..