BGH: Vorlage an EuGH wegen Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen

BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15, YouTube:

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum „A Winter Symphony“ mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee „Symphony Tour“, auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.

Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform „YouTube“, auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.

Anfang November 2008 waren bei „YouTube“ Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei „YouTube“ erneut Videos abrufbar.

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn

– er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,

– der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,

– der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,

– der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,

– der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt,

sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.

Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 150/2018 des BGH)

AG Mannheim: tatsächliche Vermutung in Filesharing-Fällen nicht mehr zeitgemäß

Das Amtsgericht Mannheim (Urteil vom 18.1.2017, U 10 C 1780/16 = http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Seite=1&nr=21848&pos=13&anz=27) hat die Klage eines Rechteinhabers gegen einen Anschlussinhaber mit Mehrpersonenhaushalt mit äußerst interessanter Begründung abgewiesen.

Das Gericht entschied zunächst, dass für den Fall, dass ein Rechteinhaber einen Internetanschlussinhaber, zu dessen Anschluss mehrere Familienangehörige Zugang haben, wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch nimmt, das Bestreiten der Verletzung unter gleichzeitiger Benennung der weiteren Zugangsberechtigten ausreichend (sog. sekundäre Darlegungslast) ist. Das Gericht führt insoweit die Überlegungen des EuGH, MMR 2016, 760 – „Mc Fadden“ fort.

Das Gericht führt aus, dass die vom BGH angenommene tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers angesichts der heute gängigen Nutzung des Internet in Familien nicht mehr zeitgemäß sei und nicht mehr durch einen empirisch nachweisbaren Erfahrungssatz getragen sei.

Zitat aus der Entscheidung:

„Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt.“

Das Gericht begründet seine Haltung weiter damit, dass der EuGH eine Haftungsprivilegierung für Anbieter von sog. Hotspots angenommen habe und es damit nicht vereinbar sei, in einem überschaubaren privaten Bereich eines Familienverbundes strengere Maßstäbe anzulegen. Das Gericht meint, es sei dann jedem Anschlussinhaber konsequenterweise zu raten, den Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen und einen eigenen Hotspot einzurichten, um in den Genuss der Privilegierung nach der EuGH-Rechtsprechung zu kommen.

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass dem Anschlussinhaber konkrete Nachforschungen im Lichte des Art. 6 GG nicht zumutbar seien, eine Vermutung zu seinen Lasten sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar.

Insgesamt eine äußerst interessante Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim zu der Haftung in Mehrpersonenhaushalten, die auch zeigt, wie unterschiedlich die Auslegung der durch die BGH-Rechtsprechung gemachten Vorgaben von den Amtsgerichten gehandhabt wird.

LG Mönchengladbach: Kein Anspruch gegen Google wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Link in der Trefferliste

In der Trefferliste von Google zur Suche mit dem Namen des Klägers fand man einen Link, bei dessen Aufruf ein Eintrag erschien, dessen Überschrift lautet: „……als Teil des bundesdeutschen Stasi-Netzwerks“. Der Text verhält sich darüber, dass der Kläger seit 1994 Leiter einer Forschungsstelle für Rechtsextremismus gewesen sei, womit man den Bock zum Gärtner gemacht habe. Weiter enthält der Artikel den Absatz: „…… ist inzwischen als Leiter dieser ‚Forschungsstelle‘ abgesetzt. Mag sein, dass die Fachhochschule die Notbremse gezogen hat, damit der Ruf dieser Einrichtung durch Personen wie …… nicht Schaden nimmt.“

Der Kläger nahm Google wegen der in diesen Passagen enthaltenen  Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Mönchengladbach wies die Klage ab (Anerkenntnisurteil vom 05.09.2013, Az.: 10 O 170/12 = http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2013/10_O_170_12_Anerkenntnisurteil_20130905.html). Das Gericht begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

„Die beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht durch die Beklagte erfolgt. Sie ist damit nicht Störerin und deshalb auch nicht zur Unterlassung verpflichtet. Störer ist nur, wer in zurechenbarer Weise durch sein Verhalten eine Ursache für die Rechtsverletzung setzt. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat unstreitig den beanstandeten Text nicht verfasst. Ebenso unstreitig befindet er sich nicht auf einem von ihr betriebenem Internetdienst. Insbesondere ist sie nicht Hostprovider des Blogs, in dessen Rahmen der Text verbreitet wurde (so aber in BGH VI ZR 93/10- zit. nach Juris). Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf das reine Bereitstellen von Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorgangs. Damit verbreitet sie keine Äußerungen, sondern listet nur das auf, was im Internet an anderer Stelle in Bezug auf den Kläger zu finden ist. Eine eigene Bewertung nimmt sie hier auch nicht im Rahmen der Suchwortergänzungsfunktion vor, bei der ein von ihr geschaffenes Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und dem Benutzer bei Eingabe bestimmter Worte oder Namen Vorschläge unterbreitet werden (dazu BGH VI ZR 269/12 – zit nach Juris). Der Kläger trägt vielmehr nichts dazu vor, dass bei Eingabe seines Namens eine Verknüpfung mit einer der beanstandeten Äußerungen stattfindet. Die beanstandeten Äußerungen finden sich nicht einmal in den sog. „Snippets“, d.h. in den unter dem Titel der URL auf der Suchergebnisseite ausgewiesenen der konkreten URL entnommenen Textschnipseln (vgl. dazu Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – zit. nach Juris). Diese lauten vielmehr ausweislich des vom Kläger vorgelegten Screenshots (Bl. 7 d.A.) nur……“. Weder die Verknüpfung mit einem Stasi-Netzwerk noch die Angaben zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fachhochschule finden sich also in diesen „Snippets“. Die Beklagte stellt vielmehr ohne jede eigene redaktionelle Bewertung nur das Suchergebnis als eines unter mehreren bereit. Eine zurechenbare Mitwirkung an der Ehrverletzung des Autors oder des Hostproviders als unmittelbaren Störern liegt darin nicht.“