Hans. OLG Hamburg: Klagebefugnis von Wettbewerbern bei datenschutzrechtlichen Verstößen

Das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 25.10.2018, 3 U 66/17 = http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE227602018&st=ent) hat als erstes OLG zu der Frage Stellung genommen, ob Wettbewerber bei datenschutzrechtlichen Verstößen von Wettbewerbern mit Erfolg Klage erheben können. Das Hanseatische OLG Hamburg geht davon aus, dass eine Klagebefugnis grundsätzlich gegeben ist, aber jede in Frage kommende datenschutzrechtliche Norm im Einzelfall darauf untersucht werden muss, ob die Norm martverhaltensregelnden Charakter hat.

Zuvor hatte es divergierende Entscheidungen verschiedener deutscher Landgerichte (z.B. LG Würzburg, LG Wiesbaden, LG Bochum) gegeben.

Das Hanseatische Oberlandesgericht formulierte in der Entscheidung folgende Leitsätze:

Weder die RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) noch die VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) enthalten ein abgeschlossenes Sanktionssystem und stehen deshalb der Klagbefugnis von Wettbewerbern nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen

Nicht jegliche datenschutzrechtliche Norm hat marktverhaltensregelnden Charakter i.S. des § 3a UWG. Vielmehr muss die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat

Soweit § 28 Abs. 7 BDSG a.F. das Erheben sowie Verarbeitung und Nutzung von sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten unter den in der Vorschriften genannten Voraussetzungen auch ohne die Einwilligung des Betroffenen für zulässig erklärt, ist die betroffene Person – mag sie im Gesundheitsbereich in anderen Zusammenhängen auch durchaus als Markteilnehmer auftreten – nicht in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Marktteilnehmer angesprochen sondern in ihrer Eigenschaft als Patient und Träger von Persönlichkeitsrechten. Ein Bezug der Norm zu einer wie auch immer gearteten Teilnahme des Betroffenen oder von Wettbewerbern am Markt ist nicht zu erkennen. § 28 Abs. 7 BDSG a.F. ist daher keine marktverhaltensregelnde Norm i.S. des § 3a UWG.