Der BFH stellte mit Beschluss vom 07.04.2020, Az. II B 82/19, fest, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar ist. Für Ansprüche nach dem BDSG sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde beim Finanzamt umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete das Finanzamt den Beklagten und Beschwerdegegner, dort die Steuerfahndung ein, die wegen verschiedener Vorwürfe im Jahre 2015 Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Die strafrechtlichen Ermittlungen, jedoch noch nicht das Strafverfahren selbst, wurden durch den Bericht der Steuerfahndung des Finanzamtes vom 10.08.2018 abgeschlossen. Dieser enthielt in Bezug auf den Kläger und dessen Bruder unter dem Abschnitt „Hintergrund der Prüfung“ den Satz:
„Beide Brüder sind als Insolvenz erfahren einzustufen und scheuen sich auch nicht, in ihren Verfahren mit Argumenten aus der „Reichsbürgerszene“ aufzuwarten bzw. dies über ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zu lassen.“
Diesbezüglich beantragte der Kläger beim Finanzamt, diesem Auskunft über die beim Finanzamt gespeicherten Daten zu geben. Das Finanzamt lehnte die Auskunftserteilung ab, da der Anwendungsbereich der DS-GVO nicht eröffnet sei. Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers. Das Finanzgericht verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht und ließ die Beschwerde zu, die der Kläger danach zum BFH einlegte.
Der BFH führt in seinem Beschluss u.a. aus:
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO findet die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Das FA ist gemäß § 1 Nr. 25 der baden-württembergischen Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30.11.2004 (Gesetzblatt 2004, 865) im Rahmen seiner Zuständigkeit u.a. für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO für das FA A tätig geworden, und zwar im konkreten Fall nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO („die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten“). Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben i.S. des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO. Datenschutzrechtliche Begehren gegen das FA im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit können in der DS-GVO daher keine Grundlage haben.