AG Düsseldorf: Keine Haftung für Filesharing „aufgrund des Ausschlussprinzips“

Mit Urteil vom 15.12.2022 (Az. 10 C 102/20) = https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2022/10_C_102_20_Urteil_20221215.html hat das Amtsgericht Düsseldorf die Haftung eines Anschlussinhabers für Filesharing bezüglich Musikalben verneint und die Klage des Rechteinhabers abgewiesen. In dem betreffenden Fall hatte der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem er zu den im Haushalt lebenden Personen (Ehefrau und Sohn) unter Darlegung von deren Internetkenntnissen und sonstigen Umständen der Tatvorfälle nach Ansicht des Gerichts ausreichend vorgetragen hatte. Nach der Zeugenvernehmung durch das Gericht schied die Ehefrau nach Ansicht des Gerichts als Täterin aus, während das Gericht die Schilderung des Sohnes (nachfolgend Q2) bezüglich seiner eigenen Täterschaft für nicht plausibel hielt, so dass der Sohn im Ergebnis als einziger Täter ernsthaft in Betracht kam.

Das Gericht entschied in dieser prozessualen Situation wie folgt:

„Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch den hier einzig in ernsthaft Betracht kommenden Täter der streitigen Rechtsverletzung, den Zeugen Q2, lässt einen Rückschluss auf die zwingende Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht zu, wenn das Gericht gemäß § 286 ZPO im Gegenteil davon überzeugt ist, dass eine Täterschaft des Beklagten höchstwahrscheinlich ausscheidet (vgl. LG Braunschweig, U. v. 1. Juli 2015 – 9 S 433/14). Die Vermutung einer Täterschaft lebt hier auch nicht dadurch wieder auf, dass kein Dritter mit Sicherheit als Täter ermittelt werden konnte. Zwar sind solche Fälle, in denen der Beklagte als Anschlussinhaber aufgrund des Ausschlussprinzips möglicher anderer Täter und Zeugen haftet, durchaus denkbar (LG Köln, U. v. 21. Juli 2022 – 14 O 152/19; LG Köln, U. v. 19. Mai 2022 – 14 O 244/20). Allerdings kann eine Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht die in der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Gerichts, dass der Anschlussinhaber als Täter ausscheidet, erschüttern.“

AG Saarbrücken: keine Haftung des Anschlussinhabers bei Ausnutzen einer Sicherheitslücke des Routers

In einem von mir geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 13.11.2018, Az.: 122 C 119/18 (14)) hat das Gericht die Haftung des von mir vertretenen Anschlussinhabers verneint und die Klage des Verlages wegen angeblichen Hochladens von Hörbüchern via Filesharing abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hatte, dass eine Sicherheitslücke des Routers zu einem Eingriff Dritter von außen auf den Router und zu der gegenständlichen Rechtsverletzung geführt hatte. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers sei daher widerlegt worden und die Klägerseite wieder voll beweispflichtig.

In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte den Router nach Erhalt der Abmahnung untersucht und hatte dem Gericht Ausdrucke (Screenshots) vorlegen können, die belegten, dass zwei fremde, dem Beklagten nicht gehörende Geräte im Router angemeldet gewesen waren. Im Zeitpunkt des Tatvorwurfs bestand für den verwendeten Router zudem eine in allen Online-Medien gemeldete Sicherheitslücke. Die Daten belegten im vorliegenden Fall, dass der gegenständliche Router von der Sicherheitslücke betroffen war.

BGH: kein Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in dem Urteil vom 13.07.2017, Az.: I ZR 193/16 – Benutzerkennung -, mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“ zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht – so der Bundesgerichtshof – kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 114/17)

AG Mannheim: tatsächliche Vermutung in Filesharing-Fällen nicht mehr zeitgemäß

Das Amtsgericht Mannheim (Urteil vom 18.1.2017, U 10 C 1780/16 = http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Seite=1&nr=21848&pos=13&anz=27) hat die Klage eines Rechteinhabers gegen einen Anschlussinhaber mit Mehrpersonenhaushalt mit äußerst interessanter Begründung abgewiesen.

Das Gericht entschied zunächst, dass für den Fall, dass ein Rechteinhaber einen Internetanschlussinhaber, zu dessen Anschluss mehrere Familienangehörige Zugang haben, wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch nimmt, das Bestreiten der Verletzung unter gleichzeitiger Benennung der weiteren Zugangsberechtigten ausreichend (sog. sekundäre Darlegungslast) ist. Das Gericht führt insoweit die Überlegungen des EuGH, MMR 2016, 760 – „Mc Fadden“ fort.

Das Gericht führt aus, dass die vom BGH angenommene tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers angesichts der heute gängigen Nutzung des Internet in Familien nicht mehr zeitgemäß sei und nicht mehr durch einen empirisch nachweisbaren Erfahrungssatz getragen sei.

Zitat aus der Entscheidung:

„Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt.“

Das Gericht begründet seine Haltung weiter damit, dass der EuGH eine Haftungsprivilegierung für Anbieter von sog. Hotspots angenommen habe und es damit nicht vereinbar sei, in einem überschaubaren privaten Bereich eines Familienverbundes strengere Maßstäbe anzulegen. Das Gericht meint, es sei dann jedem Anschlussinhaber konsequenterweise zu raten, den Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen und einen eigenen Hotspot einzurichten, um in den Genuss der Privilegierung nach der EuGH-Rechtsprechung zu kommen.

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass dem Anschlussinhaber konkrete Nachforschungen im Lichte des Art. 6 GG nicht zumutbar seien, eine Vermutung zu seinen Lasten sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar.

Insgesamt eine äußerst interessante Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim zu der Haftung in Mehrpersonenhaushalten, die auch zeigt, wie unterschiedlich die Auslegung der durch die BGH-Rechtsprechung gemachten Vorgaben von den Amtsgerichten gehandhabt wird.

AG Köln: Widerlegung der tatsächlichen Vermutung in Filesharing-Fällen

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.04.2015, Az.: 125 C 635/14, die Filesharing-Klage eines Rechteinhabers abgewiesen. In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte vorgetragen, er sei zur Zeit des Filesharing-Vorwurfs stationär im Krankenhaus gewesen, seine Ehefrau und seine Kinder hätten aber Zugang und Zugriff auf den Internetanschluss gehabt.  Die Ehefrau und die Kinder wurden in dem Prozess als Zeugen geladen, verweigerten aber die Aussage.

Das Gericht stellte fest, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzbetrages gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG gegen den Beklagten hat. Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Beklagte das behauptete Filesharing begangen hat. Es seien keinerlei Tatsachen unstreitig oder bewiesen, die zu der Annahme zwingen, der Beklagte und nicht seine Angehörigen, hätten die Tat begangen.

„Zugunsten der Klägerin streitet auch keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, über den das Filesharing stattfand. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, dann ist eine solche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bear Share). Das Gericht geht davon aus, dass die Ehefrau sowie die Kinder des Beklagten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff zu dem Internetanschluss hatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie den fehlenden Zugriff der Angehörigen des Beklagten zu dessen Internetanschluss zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass dem Verletzten als Anspruchsteller die volle Beweislast obliegt. Alles andere wäre auch gesetzwidrig: Die tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers basiert auf einem Erfahrungssatz, der nur dann gelten kann, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich alleiniger Nutzer des Internetanschlusses ist. Da mindestens die Hälfte aller Internetanschlüsse von mehreren Personen genutzt werden, stellt diese Fallgruppe keinesfalls eine seltene Ausnahme dar, für die der Erfahrungssatz der Vornahme des Filesharings durch den Anschlussinhaber Geltung beanspruchen kann. Ansonsten wäre dies die erste im deutschen Recht aufgestellte tatsächliche Vermutung, die in rund der Hälfte der Fälle ihres Anwendungsbereichs nicht gelten würde.“

Das Amtsgericht findet anschließend deutliche Worte in Richtung anderer Amtsgerichte (z.B. München), die relativ großzügig von einer Täterschaft der Beklagten ausgehen.

„Das Gericht vermag deshalb nicht von der Täterschaft des Beklagten auszugehen; unabhängig davon legen die unstreitigen Umstände (stationärer Krankenaufenthalt des Beklagten seit rund 19 Tagen vor der Tat, 19- bzw. 16-jährige Jugendliche, die im Haushalt wohnen, denen der Internetanschluss zugeordnet ist) die Täterschaft des Beklagten nicht eben nahe. Es ist zu beklagen, dass in Fällen wie dem vorliegenden manche Gerichte mit tendenziöser Rechtsprechung selbst tatsächlich fernliegende Ergebnisse als Ergebnis einer tatsächlichen Vermutung, die eben zu den fernliegenden Annahmen zwingen würde, verkaufen.“

AG Düsseldorf: keine Verjährung erst nach 10 Jahren bei Filesharing

Das AG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 13.01.2015, Az.: 57 C 7592/14, zu einigen Fragen des Filesharings Stellung genommen.

U.a. hat das Gericht die Erwägungen für die Berechnung eines Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie detailliert dargestellt, zum erforderlichen Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast Stellung bezogen und die Frage der Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing erläutert.

Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers erfordert den Vortrag eines Sachverhaltes, der die Täterschaft eines Mitnutzers ernsthaft möglich erscheinen lässt. Im entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber die konkret bestehende Nutzungsmöglichkeit durch andere Familienmitglieder grundsätzlich sogar dadurch in Abrede gestellt, dass er vorgetragen hatte, sein 8-jähriger Sohn und seine Ehefrau hätten an der Nutzung des Internets zum Download von Filmen gar kein Interesse. Ein solcher Vortrag führt zur Haftung des Anschlussinhabers als Täter, da die Möglichkeit der Nutzung durch andere Personen in diesem Fall gerade nicht möglich erscheint.

Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche wegen Filesharings vertritt das AG Düsseldorf die Ansicht, dass eine Verjährung nach drei Jahren eintrete. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des durch Filesharing Geschädigten aus §§ 852 S.1, 812ff. BGB, der nach 10 Jahren verjährt, betreffe nur den durch das Ziehen der einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil. Hinsichtlich der Verbreitung fehle es an einer Bereicherung. Der von den Anhängern der Gegenansicht insoweit zitierte Fall des BGH („Bochumer Weihnachtsmarkt“) betreffe eine andere Fallgestaltung und sei nicht vergleichbar.

Das AG Düsseldorf führt in diesem Zusammenhang u.a. aus:

„Die weitere Forderung ist auch nicht aus §§ 852, 812ff. BGB begründet, wofür eine Verjährungsfrist von 10 Jahren besteht, weil eine Bereicherung des privaten Filesharers über den Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie hinaus – hier 2,60 Euro – nicht gegeben ist. Der gemäß § 852 S.1 BGB herauszugebende Gegenstand wird wie in § 812 BGB mit einem „Etwas“ umschrieben, so dass letztlich jeder erlangte Vorteil erfasst ist (Staudinger-Vieweg BGB § 852 Rn. 8). Jedoch ist bei einem privaten Filesharer, dem es lediglich um die Nutzung der Musikwerke zu eigenen Zwecken geht und bei dem die Verbreitung lediglich Nebenfolge des eigenen Verschaffungsakts ist, ein rechtlicher Vorteil durch die Verbreitung nicht gegeben.“

Das AG Düsseldorf schließt sich damit der Ansicht des AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13) und des AG Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2014, 57 C 1942/14) an.

AG Bielefeld: Kein Anspruch auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Filesharing-Fall innerhalb der Familie

Das AG Bielefeld (Urteil vom 04.09.2014, Az.: 42 C 45/14) hatte über einen Anspruch auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen des angeblichen Filesharings bezüglich eines Filmwerkes zu entscheiden.

Das Gericht wies die Ansprüche zurück (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2014/42_C_45_14_Urteil_20140904.html).

Zum einen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er habe vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf den Computer gehabt hätten. Nach Ansicht des AG Bielefeld reicht dieser Vortrag aus, da aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie weitere Ermittlungen innerhalb des Familienverbundes nicht geschuldet seien. Eine Aufklärung der Täterschaft könne in den meisten Filesharing-Fällen auch nicht nach Monaten und Jahren nach dem eigentlichen Tatvorwurf geleistet werden. Eine weitergehende Nachforschungspflicht bestehe nicht. Auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers sei mangels Prüf- und Überwachungspflichten nicht gegeben.  Ohne Anlass bestehe kein Grund zur Überprüfung oder zu Nachforschungen.

AG Köln: Begrenzung des Schadensersatzes und der Abmahnkosten in Filesharing-Fällen

Das AG Köln hat mit Teil-Versäumnis-Urteil und Urteil vom 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2014/125_C_495_13_Teil_Versaeumnis_und_Urteil_20140310.html), den Schadensersatz in Filesharing-Fällen auf 10,00 Euro pro Musiktitel begrenzt und zudem als Gebührenstreitwert für die Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten 1000,00 Euro angenommen.

Zur Begründung der Begrenzung des Schadensersatzes auf 10,00 Euro verweist das Gericht auf die technischen Zusammenhänge beim Filesharing, die einen höheren Schadensersatz pro Musiktitel als übersetzt erscheinen ließen.

Das Gericht hierzu wörtlich:

„Filesharing ist die über spezielle Netzwerke oder Protokolle wie C bewirkte Weitergabe und damit Verbreitung von Dateien an eine unbestimmte Vielzahl von Internetteilnehmern. Dabei wird sowohl bei den Netzwerken als auch bei Nutzungen des C-Protokolls der Download der Dateien, die ein Benutzer nachfragt, regelmäßig mit dem Upload derselben Dateien verbunden. Dies führt dazu, dass alle, zumindest fast alle Internetnutzer, die sich die betroffene Datei über Filesharing illegal aus dem Internet „besorgen“, durch die entsprechende Software automatisch und häufig ohne es zu wissen oder zu wollen an der Weiterverbreitung der Dateien beteiligt werden. Damit unterscheidet sich Filesharing von fast allen anderen Urheberrechtsverletzungen insoweit, als das nicht einzelne Verletzer das Werk nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere Öffentlichkeit weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter, (also der Urheberrechtsverletzer) und der Nutzer (zumindest weitgehend) identisch ist.

Vor dem oben beschriebenen technischen Hintergrund stellt die „Nutzung des verletzten Rechts“ i. S. d. Gesetzes nicht mehr als die Teilnahme an der Verbreitung der Dateien durch ein Einzelmitglied eines Netzwerkes dar, an das häufig viele Millionen Menschen angeschlossen sind. Vor dem beschriebenen technischen Hintergrund würde sich das Lizenzentgelt grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren. Beträge in der Größenordnung mehrerer 100,00 € pro Musiktitel erscheinen als völlig übersetzt.“

Bezüglich der Abmahnkosten erwähnt das Gericht die Vorschrift des neuen § 97 a Absatz 3 UrhG, lehnt dessen Anwendung auf den hier vorliegenden „Altfall“ aber ab. Gleichwohl gelangt das Gericht aufgrund einer sozusagen entsprechenden Anwendung des § 97 a Absatz 2UrhG zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 1000,00 Euro.

Mit sehr deutlichen Worten distanziert sich das Gericht von der gängigen Praxis der Festsetzung hoher Gebührenstreitwerte für die Berechnung der Abmahnkosten, nennt diese einen „faulen Kompromiss“ und geht dabei auch auf die Motivationen des Gesetzgebers bei der Schaffung des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ ein.

Das Gericht mit erstaunlich klaren Worten:

„Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten § 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9. Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit 2008 geltende alte § 97 a UrhG anzuwenden, der nach seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt, vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von 1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 € oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 € als völlig übersetzt.

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.“

Es bleibt für die Anwälte, die Interessen der Abgemahnten vertreten, zu hoffen, dass mehr und mehr Amtsgerichte sich diesen Argumenten anschließen.

Lesenswertes vom Amtsgericht Düsseldorf zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Ich möchte hier auf eine sehr lesenswerte Entscheidung des AG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az.: 57 C 3144/13, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2013/57_C_3144_13_Urteil_20131119.html) hinweisen. Das AG Düsseldorf hatte über eine Klage eines Rechteinhabers auf Abmahnkostenersatz in einem sog. Filesharing-Fall zu befinden. Konkret hatte der Anschlussinhaber eingewandt, dass nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und die beiden volljährigen Söhne den Internetanschluss genutzt hätten. Zudem seien die ebenfalls volljährigen Töchter des Anschlussinhabers zu den Tatzeitpunkten zu Besuch gewesen. Im Ergebnis wies das AG Düsseldorf die Klage des Rechteinhabers ab.

Das AG Düsseldorf geht zunächst auf die Grundlagen der BGH-Rechtsprechung und insbesondere auf die laut BGH bestehende tatsächliche Vermutung ein:

„Nach obergerichtlicher Rechtsprechung soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass der Anschlussinhaber für eine von seinem Anschluss ausgehende Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast ergeben soll, wenn geltend gemacht wird, eine andere Person sei für die Rechtsverletzung verantwortlich (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12). Insbesondere soll die tatsächliche Vermutung dann entkräftet sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter ohne Mitwirkung des Anschlussinhabers den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt hat. In diesem Fall soll der Kläger Umstände, die die Täterschaft des Anschlussinhabers begründen, in vollem Fall darzulegen und zu beweisen haben (BGH NJW 2013, 1441 Rn. 34f).

Daran anschließend legt das Gericht detailliert dar, wie die von der BGH-Rechtsprechung postulierte sekundäre Darlegungslast dazu passt.

Das AG Düsseldorf gelangt zu der Feststellung

„Die durch die zitierte Rechtsprechung dem Anschlussinhaber auferlegte sekundäre Darlegungslast folgt also mangels gesicherter Erfahrungsgrundlage nicht aus einer tatsächlichen Vermutung. Vielmehr beruht sie darauf, dass der Nutzerkreis des Internetanschlusses in der Sphäre des Anschlussinhabers liegt und demnach nur er – nicht aber die Klägerseite – in der Lage ist, zum Nutzerkreis näher vorzutragen. Die Zumutbarkeit der sekundären Darlegungslast für die Beklagtenseite beruht also gerade darauf, dass diese zu Tatsachen vortragen soll, zu der sie sich – im Gegensatz zur Klägerseite – aus eigener Kenntnis üblicherweise erklären können muss (ständige Rechtsprechung; BGH NJW 1999, 1404 (1406) mwN).“

Anschließend geht das Gericht darauf ein, welcher Grad von Detailliertheit an den Vortrag des Anschlussinhabers im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu fordern ist:

„Der Grad der Detailliertheit des Vortrages des Anschlussinhabers wird also letztlich davon abhängig zu machen, in welchem Umfang je nach Sachverhalt eine Erklärung aus eigener Kenntnis zumutbar erscheint. Bei einem Einpersonenhaushalt wird man hier im Regelfall vergleichsweise detailreiche Erläuterungen erwarten können, weil der Besuch durch Gäste meist ein Vorgang ist, an den man sich auch längere Zeit später noch in gewissem Umfang erinnern kann; bei einem Mehrpersonenhaushalt dagegen werden nachvollziehbare Ausführungen dazu, wer zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung noch in der Wohnung gewohnt hat, ob und mit welchem Gerät diese weiteren Personen den Internetanschluss genutzt haben und wie sich der zeitliche Umfang der Nutzung und die Internetkenntnisse der mitnutzenden Personen in groben Zügen gestalten, genügen müssen; denn darüber hinausgehende Kenntnisse sind von einem Anschlussinhaber im Hinblick auf die im Regelfall fehlende ständige Überwachung nicht zu erwarten und können daher im Rahmen der Erfüllung einer sekundären Darlegungslast auch nicht gefordert werden. Dass dies letztlich dazu führt, dass in vielen Fällen die Klagen der Rechtsinhaber abzuweisen sein werden, ist hinzunehmen. Dieses – von manchen Instanzgerichten offenbar als unerträglich angesehene Ergebnis – könnte letztlich nur der Gesetzgeber ändern, nämlich durch Einführung einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers. Es gehört nicht zum Aufgabenkreis der Rechtsprechung, eine Gefährdungshaftung durch eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast faktisch zu schaffen.“

Allerdings ist das AG Düsseldorf der Meinung, dass der Anschlussinhaber gegebenenfalls verpflichtet sein kann, sämtliche Zeugen – d.h. im Ergebnis alle Mitnutzer des Anschlusses – zu benennen, die eine eigene Täterschaft des Anschlussinhabers theoretisch untermauern könnten.

„Zwar ist vom Anschlussinhaber – schon im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 383 ZPO – nicht zu fordern, dass er eigenständig Ermittlungen nach dem Täter aufzunehmen hat und diesen der Klägerseite zu benennen hat (so auch OLG Hamm NJOZ 2012, 275); jedoch ist der beklagte Anschlussinhaber verpflichtet, soweit für die Klägerseite keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen, mögliche seine eigene Täterschaft untermauernde Zeugen – und somit letztlich sämtliche Mitnutzer – auf Verlangen der Klägerseite namhaft zu machen, denn die namentliche Benennung der Zeugen ist dann nur dem Beklagten möglich, da die Zeugen aus dessen Sphäre stammen. Kommt die nicht beweispflichtige Partei der Namhaftmachung bei einer solchen Sachlage schuldhaft nicht nach, liegt eine Beweisverteilung vor (BGH NJW 2008, 982 (984)), die sodann dazu führen kann, dass in entsprechender Anwendung von §§ 427, 441 Abs. 3 ZPO die Täterschaft des Anschlussinhabers als erwiesen zu betrachten ist (MüKo-Prütting ZPO § 286 Rn. 92). Bei der Vernehmung dieser Zeugen wird sodann freilich darauf zu achten sein, dass eine Befragung nur zur Mitbenutzung bzw. zur Täterschaft der beklagten Partei stattfindet; die Beweisaufnahme dagegen nicht dazu verwendet werden darf, die zwischen den Prozessparteien sachfremde Frage auszuforschen, ob eine Täterschaft des Zeugen oder einer anderen Person vorliegt.“

Überblick über Änderungen in Filesharing-Fällen durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“

Am 08.10.2013 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2013, S. 3714 ff.) das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verkündet worden. Dieses Gesetz regelt verschiedene Bereiche unseriöser geschäftlicher Tätigkeiten. Unter anderem werden Inkasso-Dienstleistungen, Werbung mittels Telefonanrufen und die Abmahnungen von Urheberrechtsverstößen (insbesondere durch sog. Tauschbörsen) teilweise neu geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten die Änderungen der urheberrechtlichen Vorschriften.

Mit Wirkung vom 09.10.2013 wird die Vorschrift des § 97 a des Urheberrechtsgesetzes neu gefasst. Nach Absatz 2 Satz 1 der geänderten Vorschrift muss die Abmahnung Name und Firma des Verletzten angeben, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln und soweit im Rahmen der Abmahnung eine Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert wird, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass es bezüglich der letzten Voraussetzung zu häufigen Streitigkeiten  kommen wird, zumal das Gesetz in Absatz 2 Satz 2 anordnet, dass Abmahnungen, die nicht den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entsprechen, unwirksam sind.

Eine weitere Änderung betrifft die Höhe der künftig zu fordernden anwaltlichen Gebühren (§ 97 a Abs. 3). Künftig gilt ein Gegenstandswert von 1.000,00 Euro für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn der Abgemahnte zum einen eine natürliche Person ist, die geschützte Werke nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke verwendet und zum anderen nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Dieser Wert soll auch gelten, wenn ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Der Wert gilt nicht, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Wird dadurch der Gegenstandswert von 1.000,00 Euro und damit Abmahnkosten von 147,56 Euro inklusive Mehrwertsteuer zum Regelfall für künftige Abmahnungen?

Ich halte dies für unwahrscheinlich.

Erstens betrifft der Gegenstandswert von 1.000,00 Euro nach dem neuen Gesetz nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Zum einen sind die Ermittlungskosten damit nicht erfasst, zum anderen ist auch die Position Schadensersatz damit zunächst außen vor und wird zu weiteren Berechnungen seitens der Abmahnkanzleien führen. Zweitens wird der künftige Trend zur „Zweitabmahnung“ durch denselben Rechteinhaber gehen. Die Abmahnkanzleien werden mit aller Macht versuchen, einen zweiten abmahnfähigen Verstoß gegen den gleichen Anschlussinhaber zu generieren, um die oben angesprochene zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gegenstandswertes von 1.000,00 Euro („nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist“) auszuhebeln. Das könnte z.B. dadurch erreicht werden, dass Verstöße gesammelt werden und zunächst eine kostengünstige Abmahnung abgesetzt wird, der schließlich eine „teure“ folgt. Schließlich werden die Abmahnkanzleien in vielen Fällen die Ausnahmeregelung für sich beanspruchen und vortragen, dass der Wert von 1.000,00 Euro aufgrund der besonderen Umstände des Falles unbillig ist.

Eine wichtige Änderung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit enthält künftig § 104 a Urheberrechtsgesetz. Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitigkeiten gegen eine natürliche Person, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist künftig das Gericht des Wohnsitzes des Abgemahnten ausschließlich zuständig. Der sog. „fliegende“ Gerichtsstand in Tauschbörsenfällen, d.h. die Tatsache, dass Klage vor jedem deutschen Gericht erhoben werden konnte, dürfte damit für die meisten der Tauschbörsenfälle der Vergangenheit angehören.

Die Abmahnungen aufgrund sog. Tauschbörsenfällen werden weitergehen. Wie die neuen Regelungen letztlich auszulegen sind, wird die Rechtsprechung nach und nach erarbeiten. Bis dahin bietet die Neuregelung des Gesetzes weiteren Streitstoff in den Auseinandersetzungen von Abgemahnten und Rechteinhabern/Abmahnkanzleien.