Mit Urteil vom 15.12.2022 (Az. 10 C 102/20) = https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2022/10_C_102_20_Urteil_20221215.html hat das Amtsgericht Düsseldorf die Haftung eines Anschlussinhabers für Filesharing bezüglich Musikalben verneint und die Klage des Rechteinhabers abgewiesen. In dem betreffenden Fall hatte der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem er zu den im Haushalt lebenden Personen (Ehefrau und Sohn) unter Darlegung von deren Internetkenntnissen und sonstigen Umständen der Tatvorfälle nach Ansicht des Gerichts ausreichend vorgetragen hatte. Nach der Zeugenvernehmung durch das Gericht schied die Ehefrau nach Ansicht des Gerichts als Täterin aus, während das Gericht die Schilderung des Sohnes (nachfolgend Q2) bezüglich seiner eigenen Täterschaft für nicht plausibel hielt, so dass der Sohn im Ergebnis als einziger Täter ernsthaft in Betracht kam.
Das Gericht entschied in dieser prozessualen Situation wie folgt:
„Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch den hier einzig in ernsthaft Betracht kommenden Täter der streitigen Rechtsverletzung, den Zeugen Q2, lässt einen Rückschluss auf die zwingende Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht zu, wenn das Gericht gemäß § 286 ZPO im Gegenteil davon überzeugt ist, dass eine Täterschaft des Beklagten höchstwahrscheinlich ausscheidet (vgl. LG Braunschweig, U. v. 1. Juli 2015 – 9 S 433/14). Die Vermutung einer Täterschaft lebt hier auch nicht dadurch wieder auf, dass kein Dritter mit Sicherheit als Täter ermittelt werden konnte. Zwar sind solche Fälle, in denen der Beklagte als Anschlussinhaber aufgrund des Ausschlussprinzips möglicher anderer Täter und Zeugen haftet, durchaus denkbar (LG Köln, U. v. 21. Juli 2022 – 14 O 152/19; LG Köln, U. v. 19. Mai 2022 – 14 O 244/20). Allerdings kann eine Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht die in der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Gerichts, dass der Anschlussinhaber als Täter ausscheidet, erschüttern.“