LG Saarbrücken: Anspruch auf Unterlassung von Videoaufnahmen

Das LG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 13.10.2023, Az. 13 S 32/23, (= https://recht.saarland.de/bssl/document/JURE230057218/part/L) über einen mittels einstweiliger Verfügung geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung von Videoaufnahmen durch mehrere Kameras, die vom Nachbargrundstück auf das Grundstück des Antragstellers gerichtet gewesen sein sollen.

Das Gericht entschied (LS):

1.Ein Anspruch auf Entfernung von durch den Nachbarn installierten Kameras aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet.

2.Ein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen scheidet aus, wenn nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die durch den Nachbarn installierten Kameras lediglich Ausschnitte des Nachbargrundstücks erfassen können, welche nicht durch den Mietvertrag des Klägers erfasst sind und der Grundstückseigentümer mit einer Videoaufzeichnung einverstanden ist.

Das LG Saarbrücken begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Dem Kläger steht schon deshalb kein Anspruch auf Entfernung der installierten Kameras aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu, weil ein Störer nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden kann, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 28. Dezember 2018 – 306 O 95/18 –, juris, Rn. 31). Hier sind neben der Entfernung als einschneidenste Maßnahme auch andere Abhilfemöglichkeiten denkbar, durch die der Kläger in gleicher Weise geschützt werden könnte. Es käme – sofern der klägerische Bereich betroffen wäre – insbesondere eine Neuausrichtung der Kameras dergestalt in Betracht, dass nur noch solche Grundstücksteile betroffen sind, welche nicht zu dem Bereich des Klägers gehören.

Die beiden neuen Kameras können nun aber nur noch das eigene Grundstück des Beklagten sowie einen kleinen Teilbereich des Gartens des klägerischen Grundstücks erfassen. Hiervon konnte sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2023 durch Einsichtnahme in die Videoübermittlungen des Beklagten auf dessen Mobiltelefon überzeugen. Da der teilweise erfasste Garten des klägerischen Grundstücks durch die Vermieterin des Klägers nicht an diesen mitvermietet wurde, hat der Kläger aber kein Recht, den von der Kamera betroffenen Bereich zu betreten. Schon deshalb ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht betroffen. Im Übrigen ist die Vermieterin des Klägers unstreitig mit einer etwaigen Aufnahme ihres Gartens einverstanden.

BGH: zum Umfang der Unterlassungspflicht bei Verbreitung von Äußerungen

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.07.2018, Az.: I ZB 86/17, (= http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/1dc/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313102018&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint) entschieden, dass eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, ihrer Unterlassungspflicht genügt, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht sei hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal (vorliegend: YouTube) veröffentlicht hat.

Der BGH führt insoweit aus: „Im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO haftet der Schuldner grundsätzlich nicht für das selbständige Handeln Dritter (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30). Eine Pflicht zur aktiven Einwirkung auf Dritte kommt nur in Betracht, wenn das Handeln des Dritten dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 – Vertragsstrafenklausel; GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Diesem Haftungsmodell liegt die Wertung zugrunde, dass ein Schuldner, der sich zur Erweiterung seiner Handlungsmöglichkeiten der Hilfe Dritter bedient, für das hierdurch gesteigerte Risiko von Störungen einstehen muss (vgl. Staudinger/Rieble, BGB [2015], § 339 Rn. 397; Feddersen in Festschrift Büscher, 2018, S. 471, 473). Dies gilt etwa in der Vertriebskette. Wer rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Produkte an Weiterverkäufer vertrieben hat, hat zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht diese Produkte regelmäßig zurückzurufen, um einer Fortsetzung des Störungszustands in Form des weiteren Vertriebs vorzubeugen (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 35 – Hot Sox; GRUR 2018, 292 Rn. 20).“

Dies sei bei einer Verbreitung durch einen Dritten über den Kanal „YouTube“ nicht der Fall:

„Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Veröffentlichungshandlung des Nutzers komme dem Schuldner wirtschaftlich nicht zugute. Zwar bewirkt die Veröffentlichung auf einem Videoportal im Internet rein tatsächlich, dass mehr Zuschauer vom Inhalt des Fernsehbeitrags des Schuldners Kenntnis erlangen können. Allerdings führt allein die Erweiterung des potentiellen Zuschauerkreises noch nicht zu einem relevanten wirtschaftlichen Vorteil des Schuldners. Sie kann sich – im Gegenteil – zum Nachteil des Internetangebots des Schuldners auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit deren Attraktivität schmälert. Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung fällt weiter ins Gewicht, dass die Veröffentlichung durch einen Dritten ohne Zustimmung des Schuldners dessen Urheberrechte verletzt, die ihm allein die Befugnis einräumen, über Art und Weise der Nutzung seiner Werke zu entscheiden und diese so wirtschaftlich zu verwerten.“