AG Köln: Anforderungen an die Belehrung bei der ausdrücklichen Zahlungsbestätigung nach § 312 g Abs. 3 BGB a.F.

Das AG Köln hat mit Urteil vom 28.04.2014, Az.: 142 C 354/13, einen interessanten Fall des Kaufs mittels eines sog. Bestellbuttons (§ 312 g Abs. 3 BGB a.F.) zu entscheiden (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2014/142_C_354_13_Urteil_20140428.html).

In dem entschiedenen Fall hatte der Verkäufer die Formulierung „Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail“ verwendet. Das Gericht sah darin keine dem § 312 g Abs. 3 BGB a.F. entsprechende eindeutige Gestaltung mit der Folge, dass nach § 312 g Abs. 4 BGB a.F. gar kein Vertrag zustande kommt.

Selbst für den Fall, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Gestaltung vorläge, war das Gericht der Ansicht, dass der Besteller in dem entschiedenen Fall einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit habe, da der Verkäufer seine vorvertraglichen Informationspflichten nicht erfüllt habe. Dies sei damit begründet, dass nicht über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts aufgeklärt worden sei.  Das Gericht war der Ansicht, dass für den hier vorliegenden Versand einer Zeitschrift als E-Paper der Widerrufsauschluss des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB einschlägig sei, wonach es sich um Waren handele, die für eine Rücksendung nicht geeignet sind. Die fehlerhafte Information führe vorliegend zu einem Schadenersatzanspruch des Beklagten auf Befreiung von der gegen ihn gerichteten Vergütungsforderung.