OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen Impressumspflicht durch Angabe „Registergericht Amtsgericht 000“

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16, entschieden (Volltext: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7850517):

Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen in seinem Internetauftritt die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ sowie „Registernummer: HR 0000“ liegt hierin ein – zugleich unlauterer (§§ 3a, 5a UWG) – Verstoß gegen die Impressumspflichten nach § 5 TMG; das gleiche gilt für vergleichbare Angaben zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummern.

In dem entschiedenen Fall hatte das Unternehmen die Angaben zum Registergericht und zu anderen Pflichtangaben lediglich mit Platzhaltern, wie z.B. „0000“ ausgefüllt. Das zuvor befasste Landgericht Darmstadt sah hierin keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3a UWG.

Das OLG Frankfurt war jedoch anderer Meinung:

„Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es dem Verstoß nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt es für Verbraucher nicht ohne weiteres nahe, dass die IHK Stadt1 zuständige Aufsichtsbehörde ist, weil der Beklagte in Stadt1 ansässig ist. Die Angabe „000“ ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Der Beklagte hat auch bei sämtlichen anderen Pflichtangaben deren Nichtvorhandensein mit mehreren Nullen gekennzeichnet. Es heißt zum Beispiel „Registergericht: Amtsgericht 000“. Damit soll – nach Ansicht des Beklagten – nicht das für Stadt1 zuständige Amtsgericht bezeichnet werden, sondern verdeutlicht werden, dass gar keine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Ein entsprechender Eindruck kann bei der Angabe „IHK 000“ entstehen. Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.

Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar. Bei § 5 TMG handelt es sich um Informationspflichten, die ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-Richtlinie) haben und damit nach § 5a IV UWG per se als „wesentlich“ gelten. Die fehlende Angabe ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis dient außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.“

LG Traunstein: Angabe einer Postfachadresse im Impressum nicht ausreichend

Das Landgericht Traunstein hat in einem Urteil vom 22.07.2016, Az.: 1 HK O 168/16 (Fundstelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-19490?hl=true) , die in der Literatur bisher bereits vertretene Ansicht bestätigt, dass die Angabe einer Postfachadresse in den Angaben gemäß § 5 TMG nicht ausreichend ist. Das Gericht führt aus:

„Unstreitig ist der Beklagte im gerügten Internetauftritt unter einer Postfachnummer aufgetreten. Das ist unzureichend (Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012 § 5 Rn. 5).“

BGH: keine Mehrwertdienstenummer im Impressum

Der BGH hat mit Urteil vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14, entschieden, dass der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stellt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=75175&pos=36&anz=583

LG Siegen: keine Impressumspflicht für Anbieter von Kreuzfahrtausflügen mit Sitz in Ägypten

Das LG Siegen (Urteil vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13, Link: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/lg_siegen/j2013/2_O_36_13_Urteil_20130709.html) hatte zu entscheiden, ob ein Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und von dort aus, bestellbar über das Internet (auch in deutscher Sprache), Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbietet, verpflichtet ist, die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten.

Der Diensteanbieter mit Sitz in Ägypten bot über die Plattform www.kreuzfahrtausfluege.com  in deutscher Sprache Ausflüge für Kreuzfahrtteilnehmer in Ägypten an. Er hielt kein vollständiges Impressum vor und wurde daher abgemahnt.

Das Gericht entschied:

„Das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip gilt zwar nicht für Anbieter aus Drittstaaten (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Dies führt aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Insoweit ist entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbietet, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfällt. Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO sind die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Dienstleistung der Organisation und Durchführung des Ausfluges wird ausschließlich im Reiseland erbracht und stellt auch keine Reise i. S. d. § 29 Abs. 4 S. 2 EGBGB dar. Unterfällt mithin der gewünschte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ägyptischem Recht, gilt bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes.“

Dies bedeutet im Ergebnis, dass vorliegend nach Ansicht des Gerichts entscheidend ist, dass die Dienstleistung in Ägypten durchgeführt wird, nicht, dass die Dienstleistung auch im deutschen Raum angeboten wird.

Impressumspflicht auch für Werbung auf Internet-Plattformen

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12 = http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/I_20_U_145_12_Urteil_20130618.html) hat entschieden, dass auch diejenigen, die geschäftsmäßig auf einer Internetplattform für Waren werben, ohne eine Bestellmöglichkeit anzubieten, ein Impressum im Sinne des § 5 TMG vorhalten müssen.

Im entschiedenen Fall wurde auf der Internetseite www.b…com eine Internet-Plattform angeboten, die Dritten die Gelegenheit  gewährte, Verkaufsangebote für Baumaschinen, insbesondere für Straßenfertiger, Straßenfräser, Walzen, Asphaltmischmaschinen, Brecher und Siebmaschinen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.

Juristisch entscheidend war die Frage, ob die Werbenden damit zu Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG werden.

Das OLG sagt dazu:

„Die der Art ihres Gewerbes nach geschäftsmäßig handelnden Anbieter von (Straßen-)Baumaschinen auf der Plattform der Beklagten sind impressumspflichtige Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit auf einer Internetplattform als Telemedium anzusehen (Senat, MMR 2008, 682, 683  m. Verw. a. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 f.; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 112). Desweiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt (Senat, Urt. v. 28. Dez. 2012, I – 20 U 147/11). Auch bloße Inserenten von Werbeanzeigen auf einem Onlineportal sind demnach impressumspflichtig, wenn sie geschäftsmäßig handeln (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315 – Impressumspflicht bei gewerblichen eBay-Kleinanzeigen). Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hindert den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden höhere Anforderungen zu stellen als an Werbende in Druckmedien (Senat, MMR 2008, 682, 683). Notwendig für die Annahme einer impressumspflichtigen Diensteanbietereigenschaft ist insoweit lediglich eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit des Onlineauftritts (Holznagel/Ricke in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 2 Rn. 3). Dem ist schon genügt, wenn die Einzeldarstellung des Produktanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben (Senat, MMR 2008, 682, 683; Holznagel/Ricke a. a. O.), wobei Nutzer – auch im Hinblick auf die Plattform der Beklagten – die potentiellen Kunden des Anbieters sind. Vorliegend erkennt der Verkehr, dass es sich bei der Beklagten als Betreiberin der Plattform und den einzelnen Werbenden um verschiedene Anbieter handelt. Der potentielle Kaufinteressent rechnet die Herrschaft über die einzelnen Angebote an Baumaschinen aufgrund der Gesamtgestaltung des Portals nicht der Beklagten, sondern den jeweiligen Anbietern zu. Anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Dass einzelne über die Navigationsleiste angebotene Informationen standardisiert sind, ist unerheblich. Soweit vom Landgericht ein eigener Gestaltungsspielraum des Werbenden zur Begründung der kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit gefordert wird, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Auch der vorzitierten Entscheidung des Senats ist eine solches Merkmal gerade nicht zu entnehmen; aus der Beschreibung des damals konkret vorliegenden Internetauftritts kann auf entsprechende Mindestanforderungen nicht geschlossen werden.“

Die zu begrüßende Entscheidung macht bewusst, dass im Online-Bereich strengere Regeln gelten als im Printbereich.

Die Entscheidung legt dem Portalbetreiber auch die Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass die Werbenden ihrer Impressumspflicht nachkommen können. Dazu müssen die Werbeplätze bzw. die Plattform entsprechend gestaltet werden.

 

Kein Wettbewerbsverstoß bei Fehlen eines Hinweises auf die Berufshaftpflichtversicherung

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 26.03.2013, Az.: 3 O 102/13, entschieden (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2013/3_O_102_13_Urteil_20130326.html), dass das Fehlen eines Hinweises auf eine Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes im Impressum des Internetauftritts der Kanzlei keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht begründet dies zum einen damit, dass kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 der DL-InfoV vorliege. § 2 Abs. 2 DL-InfoV räume dem Dienstleistungserbringer vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV ein. So erlaube es der § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV dem Dienstleistungserbringer seine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen dadurch zu erfüllen, dass am Ort der Leistungserbringung oder aber des Vertragsschlusses die erforderlichen Informationen so vorgehalten werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind. Dazu zähle beispielsweise auch ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein muss. Dies sei im vorliegenden Fall unwidersprochen vorgetragen worden. Zudem würde es auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV sei stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist. So könne die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen.

Die Entscheidung des LG Dortmund ist zu begrüßen. Insbesondere die Annahme eines Bagatellverstoßes ist angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung für Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, naheliegend. Wettbewerbsvorteile sind daher in diesem Bereich kaum begründbar.