BGH: Runes of Magic – zur Werbung gegenüber Kindern

Der BGH hat am 17.07.2013 durch ein erst jetzt veröffentlichtes Versäumnisurteil (Az.: I ZR 34/12) (Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=66502&pos=2&anz=525) die Frage entschieden, wann eine auf Kinder zugeschnittene Werbung vorliegt und ob die angesprochenen Kinder unmittelbar selbst dazu aufgefordert werden, die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Letzteres stellt nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.

Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG lautet: …unzulässig ist „…die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen…“.

In dem zugrundeliegenden Fall war bei einer Anzeige für ein Fantasierollenspiel im Internet eine Anzeige u.a. mit den Worten „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“ zu lesen und diese Anzeige wurde über einen Link mit einer Bestellseite mit den einzelnen Produkten und Preisen verknüpft.

Der BGH entschied zunächst, dass eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt werde, sich in erster Linie gezielt an Kinder richte.

Ferner urteilte der BGH, dass das Unternehmen gegen Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen habe. Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ würden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt würden.

Das Urteil des BGH enthält wichtige Ausführungen zum Begriff der Werbung, zur Adressierung einer Werbung an Kinder und Jugendliche und zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Impressumspflicht auch für Werbung auf Internet-Plattformen

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12 = http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/I_20_U_145_12_Urteil_20130618.html) hat entschieden, dass auch diejenigen, die geschäftsmäßig auf einer Internetplattform für Waren werben, ohne eine Bestellmöglichkeit anzubieten, ein Impressum im Sinne des § 5 TMG vorhalten müssen.

Im entschiedenen Fall wurde auf der Internetseite www.b…com eine Internet-Plattform angeboten, die Dritten die Gelegenheit  gewährte, Verkaufsangebote für Baumaschinen, insbesondere für Straßenfertiger, Straßenfräser, Walzen, Asphaltmischmaschinen, Brecher und Siebmaschinen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.

Juristisch entscheidend war die Frage, ob die Werbenden damit zu Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG werden.

Das OLG sagt dazu:

„Die der Art ihres Gewerbes nach geschäftsmäßig handelnden Anbieter von (Straßen-)Baumaschinen auf der Plattform der Beklagten sind impressumspflichtige Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit auf einer Internetplattform als Telemedium anzusehen (Senat, MMR 2008, 682, 683  m. Verw. a. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 f.; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 112). Desweiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt (Senat, Urt. v. 28. Dez. 2012, I – 20 U 147/11). Auch bloße Inserenten von Werbeanzeigen auf einem Onlineportal sind demnach impressumspflichtig, wenn sie geschäftsmäßig handeln (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315 – Impressumspflicht bei gewerblichen eBay-Kleinanzeigen). Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hindert den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden höhere Anforderungen zu stellen als an Werbende in Druckmedien (Senat, MMR 2008, 682, 683). Notwendig für die Annahme einer impressumspflichtigen Diensteanbietereigenschaft ist insoweit lediglich eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit des Onlineauftritts (Holznagel/Ricke in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 2 Rn. 3). Dem ist schon genügt, wenn die Einzeldarstellung des Produktanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben (Senat, MMR 2008, 682, 683; Holznagel/Ricke a. a. O.), wobei Nutzer – auch im Hinblick auf die Plattform der Beklagten – die potentiellen Kunden des Anbieters sind. Vorliegend erkennt der Verkehr, dass es sich bei der Beklagten als Betreiberin der Plattform und den einzelnen Werbenden um verschiedene Anbieter handelt. Der potentielle Kaufinteressent rechnet die Herrschaft über die einzelnen Angebote an Baumaschinen aufgrund der Gesamtgestaltung des Portals nicht der Beklagten, sondern den jeweiligen Anbietern zu. Anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Dass einzelne über die Navigationsleiste angebotene Informationen standardisiert sind, ist unerheblich. Soweit vom Landgericht ein eigener Gestaltungsspielraum des Werbenden zur Begründung der kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit gefordert wird, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Auch der vorzitierten Entscheidung des Senats ist eine solches Merkmal gerade nicht zu entnehmen; aus der Beschreibung des damals konkret vorliegenden Internetauftritts kann auf entsprechende Mindestanforderungen nicht geschlossen werden.“

Die zu begrüßende Entscheidung macht bewusst, dass im Online-Bereich strengere Regeln gelten als im Printbereich.

Die Entscheidung legt dem Portalbetreiber auch die Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass die Werbenden ihrer Impressumspflicht nachkommen können. Dazu müssen die Werbeplätze bzw. die Plattform entsprechend gestaltet werden.