Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil vom 20.08.2021, Az. 24 U 171/20, über eine Forderungsabtretung zu entscheiden. Behauptet die nach einem Forderungskauf aus der abgetretenen Forderung in Anspruch genommene Partei, die Forderung sei in Wahrheit nur zum Zwecke der Einziehung abgetreten worden und es liege deshalb eine unbefugte Inkassodienstleistung vor, so muss die klagende Partei den zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag im Wege der sekundären Darlegungslast offenlegen. Wird der Vertrag daraufhin nur unvollständig vorgelegt und lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass kein echter Forderungskauf vorliegt, kann das Gericht von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgehen.
Die Klägerin hatte die Beklagte aus abgetretenem Recht der Bank auf Zahlung des offenen Saldos aus einem im Jahre 2017 gekündigten Kreditkartenkonto in Höhe von 6.989,86 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte eingewandt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße.
Das OLG Frankfurt führt aus:
„Zwar ist das Landgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot beweispflichtig ist. Sie hat daher auch nachzuweisen, dass im Gegensatz zu der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, sie habe die Forderung von der Bank1 im Wege eines echten Forderungskaufs erworben, weshalb keine Inkassodienstleistung vorliege, hier doch eine bloße Inkassozession anzunehmen ist. Allerdings gilt eine Ausnahme, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung der Gegenpartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, NJW 2020, 2804 m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier, weil die Beklagte über die Einzelheiten des Forderungserwerbs durch die Klägerin keine Kenntnis haben kann. Es ist daher für den behaupteten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz anerkannt, dass der Erwerber einer Forderung zum Nachweis seiner Forderungsinhaberschaft darlegen muss, dass er die Forderung vollwirksam und nicht lediglich zu Einziehungszwecken erworben hat. Er muss also den zugrundeliegenden Kaufvertrag offenlegen (vgl. BeckOK RDG/Römermann, 18. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 9; Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 87).“