OVG Lüneburg: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten per Fax

Die Übermittlung eines Schreibens mit personenbezogenen Daten per Fax kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Datenschutzverstoß darstellen. Dies hat das OVG Lüneburg kürzlich entschieden.

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 22.07.2020, Az.: 11 LA 104/19, (= http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE200002923&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint) über die Rechtswidrigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten per Fax entschieden. Es ging konkret um die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die unverschlüsselte Übersendung eines Faxes von der Beklagten an ihren Prozessbevollmächtigten rechtswidrig war.

Das Gericht entschied (Leitsätze):

1. Ob die Übermittlung eines Bescheides, der personenbezogene Daten enthält, durch die Behörde per Fax rechtswidrig war, kann im Wege einer Feststellungsklage bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses zur Überprüfung gestellt werden.

2. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand.

In dem vorliegenden Fall stellte das Gericht die Datenschutzwidrigkeit fest, da es um Daten zur Person des Klägers ging und dieser im hochsensiblen Bereich des Umgangs mit Sprengstoffen tätig war, so dass die Bekanntgabe seiner Daten den Kläger einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen konnte. Das Gericht führt dazu aus:

„Der Kläger ist besonders schutzbedürftig. Der Kläger ist erheblichen Gefahren ausgesetzt, weil er berufsbedingt mit explosionsgefährlichen Sprengstoffen umgeht. Wie bereits zur Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgeführt, ist der Kläger dadurch einem deutlich erhöhten Angriffsrisiko durch militante Straftäter ausgesetzt, die auf von ihm vertriebene Sprengstoffe zugreifen wollen.“