OVG Berlin-Brandenburg: keine Videoüberwachung in der Arztpraxis

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 06.04.2017, Az.: OVG 12 B 7.16, dass eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Arztpraxis den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen muss und dementsprechend eine rechtswirksame Einwilligung der Betroffenen vorliegen muss (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/13m/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE170005846&documentnumber=96&numberofresults=110&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint).

Die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen mit Hilfe eines Kamera-Monitor-Systems unterfalle dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Kennzeichnungspflicht des § 6b Abs. 2 BDSG zwinge ferner nicht dazu, den Anschein der Videoüberwachung zu verhindern. Die Videoüberwachung sei vorliegend nicht gemäß § 6b BDSG zulässig. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Soweit die Klägerin mit Hilfe ihrer Videokamera kontrollieren möchte, wer die Praxis betritt und sich darin aufhält und sie verhindern möchte, dass dort Straftaten begangen werden, mag die Videoüberwachung zu diesen Zwecken geeignet sein, sie ist jedoch dafür nicht erforderlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass zunächst die Gefahr des Diebstahls von Rezeptblöcken, Betäubungsmitteln, Zahngold, EC-Lesegeräten gleich wirksam durch deren Aufbewahrung in dem videoüberwachten Mitarbeiterbereich hinter dem Anmeldetresen abgewendet werden kann und dadurch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der durch eine Videobeobachtung des Eingangs- und Wartebereichs Betroffenen weniger beeinträchtigt wird. Dies gilt ebenfalls für die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, den Diebstahl von Wertgegenständen der Patienten durch den Hinweis zu verhindern, dass diese mit in die Behandlungsräume genommen werden können.