LG Arnsberg: Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion bei eBay nicht wettbewerbswidrig (Update beachten!)

Das LG Arnsberg hat mit Urteil vom 30.10.2014, Az.: 8 O 121/14, entschieden, dass das Nutzen einer von eBay angebotenen Weiterempfehlungsfunktion auf der Internet-Auktionsplattform nicht wettbewerbswidrig ist (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2014/8_O_121_14_Urteil_20141030.html).

Das Gericht verneint zunächst eine Beihilfehandlung des Nutzers:

Eine Beihilfe durch aktives Tun zu einem rechtswidrigen und damit Störerverhalten der A kann nicht bejaht werden. Eine Beihilfe durch Tun könnte nur in einem rein tatsächlichen Benutzen der von der A bereitgestellten Plattform durch die B liegen unter dem Aspekt, dass die rein tatsächliche Nutzung bereits „automatisch“ zur Folge hat, dass die sog. „Weiterempfehlungsfunktion“ aktiviert wird. Hierin liegt jedoch keine Unterstützungshandlung der A durch die B hinsichtlich einer durch die A begangenen vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die B handelte, um die A in deren rechtswidrigem Handeln zu unterstützen.

Danach befasst sich das Gericht mit der Störerhaftung des Nutzers und verneint auch diese:

„Auch eine Störerhaftung in Form der Beihilfe durch Unterlassen kann nicht bejaht werden. Denn anerkanntermaßen setzt die Haftung für ein bloßes Unterlassen voraus, dass die Pflicht besteht, den eingetretenen Erfolg zu verhindern. Unter diesem Aspekt kann aber eine Garantenstellung auf Grund des von der K im Verhandlungstermin vom 20.10.2014 ausdrücklich herangezogenen Aspekt, die B sei gegenüber der A nicht (genügend) tätig geworden im Sinne eines Einwirkens auf Unterlassen der zukünftigen Weiterverwendung der Empfehlungsfunktion, nicht bejaht werden. Denn zur Überzeugung der Kammer hätte allein ein solches Tätigwerden die weitere Verwendung dieser Funktion durch die A nicht verhindert. Das ergibt sich schon daraus, dass die Marktmacht der B gegenüber der A offensichtlich viel zu gering war, als das eine solche Aufforderung der B gegenüber der A irgendwelche Erfolgsaussichten nach sich gezogen hätte. Im Übrigen ist zu beachten, dass der B als Kundin der A keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Benutzung der Weiterempfehlungsfunktion zukamen, wie sich aus dem zum Zwecke der Glaubhaftmachung als Anlage AG 2 zur Antragserwiderungsschrift zur Akte gereichten Schreiben der Fa. xxx vom 19.09. 2014 ergibt. Dementsprechend bestand für die B nur die Möglichkeit, den Erfolg – Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion – dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform „xxx.de“ absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar (siehe zu diesen Kriterien BGH, GRUR 2011, 152 ff.). Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie sich der Ansicht anschließt, wonach ein Anspruch wegen Unterlassens von – nach Ansicht der K rechtlich gebotenen – Maßnahmen dann nicht gegeben ist, wenn dem (vermeintlich) Verletzten ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist (vgl. dazu die Ausführungen bei Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rdrn. 2.11 m. w. N.). Ein Vorgehen ist der K gegen die A aber sicherlich möglich.“

Update:
Die Kanzlei Dr. Bahr, die die Antragstellerin in dem Verfahren vertrat, teilt hierzu am 15.12.2014 mit, dass das OLG Hamm in der Berufungsinstanz (Az.: I-4 U 154/14) die Ansicht vertreten habe, die Weiterempfehlungsfunktion sei entgegen der Ansicht des LG Arnsberg wettbewerbswidrig. Die Beklagte habe daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Parteien hätten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Eine (schriftlich) begründete Entscheidung des OLG Hamm gibt es demnach nicht.