AG Saarbrücken: keine Haftung des Anschlussinhabers bei Ausnutzen einer Sicherheitslücke des Routers

In einem von mir geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 13.11.2018, Az.: 122 C 119/18 (14)) hat das Gericht die Haftung des von mir vertretenen Anschlussinhabers verneint und die Klage des Verlages wegen angeblichen Hochladens von Hörbüchern via Filesharing abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hatte, dass eine Sicherheitslücke des Routers zu einem Eingriff Dritter von außen auf den Router und zu der gegenständlichen Rechtsverletzung geführt hatte. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers sei daher widerlegt worden und die Klägerseite wieder voll beweispflichtig.

In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte den Router nach Erhalt der Abmahnung untersucht und hatte dem Gericht Ausdrucke (Screenshots) vorlegen können, die belegten, dass zwei fremde, dem Beklagten nicht gehörende Geräte im Router angemeldet gewesen waren. Im Zeitpunkt des Tatvorwurfs bestand für den verwendeten Router zudem eine in allen Online-Medien gemeldete Sicherheitslücke. Die Daten belegten im vorliegenden Fall, dass der gegenständliche Router von der Sicherheitslücke betroffen war.