OLG Hamm sieht Verstoß gegen DL-InfoV als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 28.02.2013, Az.: 4 U 159/12, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_U_159_12_Urteil_20130228.html) einen Verstoß gegen die DL-Info-Verordnung als beachtlichen Wettbewerbsverstoß angesehen und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als berechtigt angesehen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt in seinem Impressum nicht auf die bestehende Berufshaftpflichtversicherung und deren räumliche Geltung hingewiesen.

Das Gericht sah darin – entgegen der Ansicht des LG Dortmund (Urteil vom 26.03.2013, Az.: 3 O 102/13) – einen Wettbewerbsverstoß.

„Ein solcher Gesetzesverstoß kann nicht als wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG angesehen werden.

Die DL-InfoV dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), und zwar speziell des Art. 22 dieser Richtline. Hierbei entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 k) der Dienstleistungsrichtlinie. Es handelt sich also um Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht. Das bedeutet, dass die Informationspflichten als wesentlich i.S.d. Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie und damit auch i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG gelten. Die Verletzung von solchermaßen wesentlichen, da europarechtlichen Verbraucherinformationspflichten begründet eo ipso die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder; Senat BeckRS 2012, 02851).“

Kein Wettbewerbsverstoß bei Fehlen eines Hinweises auf die Berufshaftpflichtversicherung

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 26.03.2013, Az.: 3 O 102/13, entschieden (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2013/3_O_102_13_Urteil_20130326.html), dass das Fehlen eines Hinweises auf eine Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes im Impressum des Internetauftritts der Kanzlei keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht begründet dies zum einen damit, dass kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 der DL-InfoV vorliege. § 2 Abs. 2 DL-InfoV räume dem Dienstleistungserbringer vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV ein. So erlaube es der § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV dem Dienstleistungserbringer seine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen dadurch zu erfüllen, dass am Ort der Leistungserbringung oder aber des Vertragsschlusses die erforderlichen Informationen so vorgehalten werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind. Dazu zähle beispielsweise auch ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein muss. Dies sei im vorliegenden Fall unwidersprochen vorgetragen worden. Zudem würde es auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV sei stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist. So könne die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen.

Die Entscheidung des LG Dortmund ist zu begrüßen. Insbesondere die Annahme eines Bagatellverstoßes ist angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung für Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, naheliegend. Wettbewerbsvorteile sind daher in diesem Bereich kaum begründbar.