OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen Impressumspflicht durch Angabe „Registergericht Amtsgericht 000“

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16, entschieden (Volltext: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7850517):

Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen in seinem Internetauftritt die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ sowie „Registernummer: HR 0000“ liegt hierin ein – zugleich unlauterer (§§ 3a, 5a UWG) – Verstoß gegen die Impressumspflichten nach § 5 TMG; das gleiche gilt für vergleichbare Angaben zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummern.

In dem entschiedenen Fall hatte das Unternehmen die Angaben zum Registergericht und zu anderen Pflichtangaben lediglich mit Platzhaltern, wie z.B. „0000“ ausgefüllt. Das zuvor befasste Landgericht Darmstadt sah hierin keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3a UWG.

Das OLG Frankfurt war jedoch anderer Meinung:

„Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es dem Verstoß nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt es für Verbraucher nicht ohne weiteres nahe, dass die IHK Stadt1 zuständige Aufsichtsbehörde ist, weil der Beklagte in Stadt1 ansässig ist. Die Angabe „000“ ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Der Beklagte hat auch bei sämtlichen anderen Pflichtangaben deren Nichtvorhandensein mit mehreren Nullen gekennzeichnet. Es heißt zum Beispiel „Registergericht: Amtsgericht 000“. Damit soll – nach Ansicht des Beklagten – nicht das für Stadt1 zuständige Amtsgericht bezeichnet werden, sondern verdeutlicht werden, dass gar keine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Ein entsprechender Eindruck kann bei der Angabe „IHK 000“ entstehen. Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.

Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar. Bei § 5 TMG handelt es sich um Informationspflichten, die ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-Richtlinie) haben und damit nach § 5a IV UWG per se als „wesentlich“ gelten. Die fehlende Angabe ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis dient außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.“

OLG Hamm sieht Verstoß gegen DL-InfoV als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 28.02.2013, Az.: 4 U 159/12, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_U_159_12_Urteil_20130228.html) einen Verstoß gegen die DL-Info-Verordnung als beachtlichen Wettbewerbsverstoß angesehen und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als berechtigt angesehen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt in seinem Impressum nicht auf die bestehende Berufshaftpflichtversicherung und deren räumliche Geltung hingewiesen.

Das Gericht sah darin – entgegen der Ansicht des LG Dortmund (Urteil vom 26.03.2013, Az.: 3 O 102/13) – einen Wettbewerbsverstoß.

„Ein solcher Gesetzesverstoß kann nicht als wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG angesehen werden.

Die DL-InfoV dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), und zwar speziell des Art. 22 dieser Richtline. Hierbei entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 k) der Dienstleistungsrichtlinie. Es handelt sich also um Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht. Das bedeutet, dass die Informationspflichten als wesentlich i.S.d. Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie und damit auch i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG gelten. Die Verletzung von solchermaßen wesentlichen, da europarechtlichen Verbraucherinformationspflichten begründet eo ipso die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder; Senat BeckRS 2012, 02851).“

Kein Wettbewerbsverstoß bei Fehlen eines Hinweises auf die Berufshaftpflichtversicherung

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 26.03.2013, Az.: 3 O 102/13, entschieden (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2013/3_O_102_13_Urteil_20130326.html), dass das Fehlen eines Hinweises auf eine Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes im Impressum des Internetauftritts der Kanzlei keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht begründet dies zum einen damit, dass kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 der DL-InfoV vorliege. § 2 Abs. 2 DL-InfoV räume dem Dienstleistungserbringer vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV ein. So erlaube es der § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV dem Dienstleistungserbringer seine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen dadurch zu erfüllen, dass am Ort der Leistungserbringung oder aber des Vertragsschlusses die erforderlichen Informationen so vorgehalten werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind. Dazu zähle beispielsweise auch ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein muss. Dies sei im vorliegenden Fall unwidersprochen vorgetragen worden. Zudem würde es auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV sei stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist. So könne die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen.

Die Entscheidung des LG Dortmund ist zu begrüßen. Insbesondere die Annahme eines Bagatellverstoßes ist angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung für Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, naheliegend. Wettbewerbsvorteile sind daher in diesem Bereich kaum begründbar.