AG Gießen: Einwilligung des Betreuten nach der DS-GVO unter Umständen durch den Betreuer

Das AG Gießen (Beschluss vom 16.07.2018, 230 XVII 381/17 G = http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8097386) hat entschieden, dass die Einwilligung des Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung in die Speicherung seiner Daten bei dem Betreuer bei erklärungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer selbst als gesetzlicher Vertreter des Betreuten erteilt werden kann.

Das Gericht begründet dies wie folgt:

Die Betroffene ist nach Aktenlage aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Inhalte, Tragweite und Bedeutung einer Belehrung durch die Betreuerin über ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu erfassen. Zu dem Ergebnis kommt insbesondere auch die Verfahrenpflegerin, die in ihrem Bericht Folgendes ausgeführt hat:

„Meiner Einschätzung benötigt „…“ eine gesetzliche Betreuung, da sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten alleine zu regeln. Sie verkennt ihre Erkrankung und ist der Meinung, sie könne noch ohne Probleme alleine leben. „…“ macht auch nicht den Eindruck, als ob sie ihre Behördenangelegenheiten und ihre sonstigen Angelegenheiten alleine regeln könne.“

Damit ist die Betroffene außerstande, der Betreuerin gegenüber die nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderliche Einwilligungserklärung selbst abzugeben.

Unter diesen Umständen kann die Betreuerin diese Einwilligung selbst als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen abgeben. Die Ermächtigung hiermit ergibt sich aus § 1902 BGB in Verbindung mit dem Teilaufgabenkreis die Vertretung gegenüber sonstigen Institutionen. Das grundsätzlich für Betreuer geltende Verbot von In-sich-Geschäften gemäß § BGB § 1908i Abs. BGB § 1908I Absatz 1 S. 1 in Verbindung mit §§ BGB § 1795 Abs. BGB § 1795 Absatz 2, BGB § 181 BGB steht hier nicht entgegen.

Der für solche Fälle vorgesehenen Bestellung eines Ersatzbetreuers, § 1899 Absatz 4 BGB, bedarf es in diesem Fall nicht. Bei Anwendung dieser Vorschrift käme es nämlich zu folgendem Kurzschluss: Auch für die Erfassung durch den Ersatzbetreuer wäre wiederum eine Einwilligung erforderlich. Für die dann etwa zu erwägende Bestellung eines Ersatz-Ersatzbetreuers ebenso und so weiter.

Dieser von der Datenschutz-Grundverordnung nicht gesehene Kurzschluss ist dahin zu beheben, dass der Betreuer selbst einwilligt, so lange die Datenerfassung durch ihn sich in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewegt. Dadurch, dass die Korrektheit der Erfüllung dieses Auftrags durch das Betreuungsgericht überwacht wird, sind die Interessen des Betroffenen gewahrt, so dass eine Verletzung der Betroffenenrechte durch die Suspendierung des § 181 BGB nicht zu besorgen ist.

Anders wäre es dann, wenn die Betroffene noch selbst einwilligungsfähig wäre.In diesem Fall könnte er diese Einwilligung durchaus verweigern. In der Folge müsste der Betreuer dann darauf hinweisen, dass er zu diesen Bedingungen die Betreuung nicht führen kann. Beharrt dann der Betroffene auf seiner Verweigerung, wäre die Betreuung gemäß § 1896 Absatz 1a BGB zwingend aufzuheben – und damit das Problem auf diesem Wege behoben. So liegen die Dinge hier aber nicht.