LG Wuppertal: Unzulässiger Antrag auf einstweilige Verfügung zur Durchsetzung einer Unterbrechung der Stromversorgung

Mit einem Beschluss vom 01.12.2014 (Az.: 9 T 163/14) (= http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2014/9_T_163_14_Beschluss_20141201.html) hat das LG Wuppertal eine verfahrensrechtlich zumindest diskussionswürdige Entscheidung getroffen. Ein Stromversorgungsunternehmen beantragte per einstweiliger Verfügung die Unterbrechung der Stromversorgung eines Kunden wegen Zahlungsrückständen. Der Antrag wurde vom Landgericht als unzulässig abgewiesen, da der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteige. Der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach dem Sechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen, wobei aufgelaufene Zahlungsrückstände außer Betracht bleiben. Die sechsfache Summe der Abschläge waren vorliegend 1362,00 Euro.

Doch das Landgericht nahm aufgrund der beantragten einstweiligen Verfügung einen Abschlag in Höhe von einem Drittel an dieser Summe vor und stellte sich insoweit gegen die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (Az.: 4 W 112/11), das bei Leistungsverfügungen den vollen Hauptsachestreitwert annimmt. Das Landgericht Wuppertal begründet dies damit, dass vorliegend eine Stromunterbrechung und nicht eine dauerhafte Stromsperre gefordert worden sei, um dann hinzuzufügen, dass im Falle der Forderung der Stromsperre zwar der Streitwert wohl erreicht worden sei, aber dann eine Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen sei, so dass auch dieser Antrag nicht hätte erfolgreich durchgesetzt werden können.

Damit nicht genug:

„Die Beschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil sie laut der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts statthaft sei. Denn in der formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung kann keine Zulassung der Beschwerde gesehen werden. Hierzu hatte das Amtsgericht auch gar keinen Anlass, da es ja den Verfahrenswert abweichend auf 1.362,- Euro festgesetzt hat.“

Und dann setzt das Landgericht den Schlusspunkt:

„Hätte das Amtsgericht den Verfahrenswert zutreffenderweise auf bis zu 600,- Euro festgesetzt, so hätte es über die Zulassung des Rechtsmittels befinden müssen (§ 511 Abs. 4 ZPO analog). Diese Entscheidung ist von der Kammer nachzuholen. Die Beschwerde war jedoch nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Eine Verkürzung des Rechtsweges ist hierin nicht zu sehen. Die Abhängigkeit eines Rechtsmittels von einem bestimmten Beschwerdewert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

Dass hierin eine Verkürzung des Rechtsweges nicht zu sehen sei, wäre vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ebenso zu begründen gewesen wie die Feststellung, dass die Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts nachholen können darf.

Bei konsequenter Anwendung der Linie der Entscheidung des LG Wuppertal dürfte in einer Vielzahl von Fällen eine Stromunterbrechung gar nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sein, da die aufgrund der Schnelligkeit des Verfahrens hierzu alleine geeignete einstweilige Verfügung nach Ansicht des Landgerichts gar nicht statthaft ist. Ein effektiver Rechtsschutz ist dann aber gar nicht mehr gewährleistet, sondern setzt dann erst ab relativ hohen monatlichen Abschlagsbeträgen (wieder) ein. Ob dies verfassungsrechtlich zulässig ist, ist äußerst fraglich. Fazit: es wäre nicht verwunderlich, wenn das Bundesverfassungsgericht mit diesem Fall befasst werden sollte.

LG Arnsberg: keine Aktenversendungspauschale bei Einlegen der Akte in das Gerichtsfach des Rechtsanwalts

Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss (LG Arnsberg, Beschluss vom 15.12.2014, 6 Qs 118/14 = http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2014/6_Qs_118_14_Beschluss_20141215.html).

Die Kammer macht sich die nachfolgend zitierten Gründe aus dem Beschluss des OLG Koblenz vom 20.03.2014 – 2 Ws 134/14, auf die auch das LG Görlitz mit Beschluss vom 06.05.2014 – 13 Qs 100/14 und das OLG Köln mit Beschluss vom 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 Bezug genommen haben, inhaltlich zu eigen: „Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt.“

Gemäß Ziff. 9003 KV-GKG n.F. wird eine Pauschale von 12 € „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben, während nach der Altfassung die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben wurde. Danach ist der Kostentatbestand jetzt nur noch dann verwirklicht, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden sind.

Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass der früher teilweise zur Begründung herangezogene justizinterne Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen und Justizbediensteten (so noch OLG Koblenz a.a.O.) mit der Pauschale nicht abgegolten werden soll, da es sich nicht um Auslagen handelt. Durch die Genese des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wird dies bestätigt…(wird ausgeführt)… .

Unter dem Begriff der Auslagen in Ziff. 9003 KV-GKG sind daher die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht. Damit unterfallen aber auch die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen des Landgerichts zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht dem Auslagenbegriff, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Konstellation überhaupt ein „Versenden“ gegeben ist (vgl. verneinend OVG Koblenz a.a.O.).

LG Limburg: §§ 3 ff. UWG keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Das LG Limburg hat mit Urteil vom 21.11.2014, Az.: 5 O 18/14, entschieden, dass wettbewerbswidriges Verhalten nicht per se die Anspruchsvoraussetzungen für eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB erfüllt und dass die sich aus den §§ 3 ff. UWG ergebenden Unterlassungsgebote keine Schutzgesetzverletzung nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB beinhalten.

In dem entschiedenen Fall hatte ein gewerblicher Kfz-Händler Fahrzeuge als Privatinserate bei autoscout.de eingestellt und war diesbezüglich abgemahnt worden. Der Kfz-Händler hatte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Abmahnkosten gezahlt. Der deshalb anhängige Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Nachdem der Kfz-Händler in Insolvenz fiel, meldete der Kläger die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zur Insolvenztabelle an und  beantragte zudem festzustellen, dass die zugrundeliegende Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stamme.

Das LG Limburg wies die Feststellungsklage ab.

„Die aus den §§ 3, 4, 5, 5 a, 8 UWG hergeleiteten Unterlassungsgebote stellen keine Schutzgesetze in diesem Sinne dar. … Ungeachtet dessen bestimmt sich die Einordnung als Schutzgesetz allerdings maßgeblich danach, ob der Gesetzgeber über die aufgezeigten Unterlassungsgebote gerade einen Rechtsschutz, wie er vorliegend von der Klägerin in Anspruch genommen wird, intendiert hat. Die Schaffung eben dieses individuellen Schadenersatzanspruchs muss erkennbar von den Unterlassungsgeboten im UWG erstrebt sein, mindestens aber im haftungsrechtlichen Gesamtgefüge sinnvoll und tragbar erscheinen, wobei der Regelungszusammenhang der hier maßgeblichen Normen des UWG umfassend zu würdigen ist (vgl. grds. BGH, Urteil v. 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10 -, Rz. 21 m. w. N., zit. nach juris).

Und:

„Zur Vorbereitung etwaiger Schadensersatzansprüche ist zudem ein Auskunftsanspruch gegen den wettbewerbswidrig Handelnden anerkannt. Das Haftungssystem des UWG ist von daher abschließend und umfassend. Dies korrespondiert mit der Begründung durch den Gesetzgeber. In BT-Drucks. 15/1487 zu § 8 (Beseitigung und Unterlassung) heißt es dann auch folgerichtig: „…Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend. Dies hat zur Folge, dass das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Etwas anderes gilt nur für die Strafbestimmungen der §§ 16 bis 19, da insoweit keine erschöpfende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen erfolgt…“