Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 22.07.2015, Az.: 6 W 72/15, entschieden, dass die Kosten für die Einreichung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister – wenn ein Eilantrag eingereicht worden ist – im Rahmen von Nr. 7001 VV-RVG als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind.
Das OLG Frankfurt begründet dies wie folgt: „Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn es nach Einreichen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einem Prozessrechtsverhältnis kommt (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2012, 324 O 729/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, WRP 1995, 499). Es handelt sich um „Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ nach 7001 VV RVG, die ausweislich der vorgelegten Rechnung tatsächlich angefallen sind (Bl. 916 d.A.). Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf die Entscheidung des OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 96. Danach sind die Kosten für Schutzschriften, die im Hinblick auf den sog. fliegenden Gerichtsstand bei anderen Landgerichten eingereicht werden, nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens des Gerichts erstattungsfähig, bei dem das Verfügungsverfahren durchgeführt wurde. Um einen solchen Sachverhalt geht es hier nicht, worauf bereits das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat.“
Die Entscheidung ist für die Bemühungen im elektronischen Rechtsverkehr, bei dem es auch um Erleichterungen durch ein zentrales Schutzschriftenregister geht, sehr hilfreich.