LG Saarbrücken: Haftung bei Beschädigung der Tür eines parkenden Fahrzeugs

Das LG Saarbrücken hatte in einem Berufungsverfahren über Ansprüche auf Schadensersatz zu entscheiden, denen eine Beschädigung einer geöffneten Tür eines parkenden Fahrzeugs zugrunde lagen.

Folgendes hatte sich ereignet:

Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind die Erben des am 16.08.2021 verstorbenen X der zum Zeitpunkt des Unfallereignisses mit seinem von ihm gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die Y-Straße Richtung A befuhr, als der Kläger sein von ihm gehaltenes Fahrzeug, das am Straßenrand parkte, durch die hintere Tür auf der Fahrerseite belud. Hierbei kam es zu einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit der am klägerischen Fahrzeug geöffneten Fahrzeugtür. Die Drittbeklagte regulierte ausgehend von einer Schadensteilung den Schaden am klägerischen Fahrzeug in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands von 3.135,00 Euro und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro zzgl. der sich aus diesem Betrag ergebenden vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger hat behauptet, die hintere linke Tür seines Fahrzeugs sei im Zeitpunkt der Kollision nur leicht geöffnet gewesen und habe nicht in den Verkehrsraum hineingeragt. Dies sei für heranfahrende Fahrzeuge bereits aus einigem Abstand erkennbar gewesen. Der Unfallgegner sei mit unzureichendem Seitenabstand am klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren und habe dabei die Tür beschädigt, wobei er hierbei den Verkehrsraum verlassen habe.

Die Beklagten haben behauptet, die Tür des klägerischen Fahrzeuges sei plötzlich geöffnet worden, als sich das Beklagtenfahrzeug der späteren Unfallstelle genähert habe. Ein Ausweichen oder Bremsen sei nicht mehr möglich gewesen.

Das LG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 10.11.2023, 13 S 8/23 (Leitsätze):

1.Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung aus § 1 Abs. 2 StVO einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand von ca. 50 cm. eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter 1 m genügt jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.

2.Im Rahmen der Abwägung zwischen einem Verstoß gegen § 14 StVO und einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO tritt erster komplett zurück, wenn der Fahrer des parkenden Fahrzeugs auf einer gut einsehbaren Straße schon mindestens 10 Sekunden in der geöffneten Tür mit dem Verladen von Gegenständen befasst ist.

Der Volltext des Urteils ist unter https://recht.saarland.de/bssl/document/JURE230058547/part/L zu finden.

OLG Frankfurt: Zum Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Prüfung eines datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruchs sowie eines Schadensersatzanspruches aus Art. 82 DSGVO zu befassen.

Der Kläger befand sich bei der Beklagten, einer Privatbank, in einem Bewerbungsprozess. Dieser fand über das Online-Portal Xing statt. Das Netzwerk ermöglicht es, Personen und Unternehmen zu folgen, Reaktionen und Beiträge zu hinterlassen sowie mediale Inhalte im Text-, Bild- und Videoformat zu veröffentlichen. Der Kläger hat dort seine Kontaktdaten nebst Lebenslauf eingestellt. Im Zusammenhang mit dem Bewerbungsprozess versandte eine Mitarbeiterin der Beklagten über den dortigen Messenger-Dienst am 23.10.2018 eine Nachricht, die eigentlich für den Kläger bestimmt war, an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person.

Aufgrund dieses Sachverhaltes machte der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend mit dem Antrag, dass die Beklagte es künftig zu unterlassen habe, personenbezogene Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Beklagten stehen, zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht der Mitarbeiterin der Beklagten über das Portal XING an Herrn A vom 23.10.2018.

Zudem machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend.

Das Gericht sprach den Unterlassungsanspruch wie beantragt zu. Grundlage sei Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Dass Art. 17 DSGVO Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch sein könne, sei höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteile vom 12.10.2021 – VI ZR 488/19 – VI ZR 489/19 -, jeweils Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung]; BSGE 127, 181 Rn. 13), so dass ein Rückgriff auf §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB nicht erforderlich sei, um einen lückenlosen Individualrechtsschutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen zu gewährleisten (so noch: OLG Dresden, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 4 U 1278/21 -, Rn. 47, juris; OLG München, Urteil vom 19. Januar 2021 – 18 U 7243/19 Pre -, Rn. 62, 65, juris).

Die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch in Bezug auf einen dem Kläger zugefügten immateriellen Schaden liegen nach Auffassung des Senats jedoch nicht vor, da es jedenfalls an der Darlegung des Eintritts eines Schadens bei dem Kläger fehlt.

Die Frage, ob bereits der Datenschutzverstoß als solcher für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens bedarf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für ein Ausreichen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht: z.B. OLG München, Urteil vom 4.2.2019 – 15 U 3688/18 -, juris, Rn. 19 ff., Ehmann/Selmayr/Nemitz, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 82 DS-GVO Rn. 11-13; für das Erfordernis eines nachgewiesenen Schadens z.B. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2021, 17 Sa 37/20, zit. nach juris, Rn. 96, LG Karlsruhe, Urt. v. 02.08.2019, 8 O 26/19, zit. nach juris, Rn. 19, Ernst, juris PR-ITR 1/2021 Anm. 6 in einer Anmerkung zu dem vorliegend angefochtenen Urteil des Landgerichts Darmstadt v. 26.05.2020, 13 O 244/19, m.w.N.). Insbesondere von den Verfechtern eines Anspruchs ohne Nachweis eines konkreten Schadens wird zudem vertreten, dass die Beeinträchtigung über eine bloße Bagatellverletzung hinausgehen muss (vgl. hierzu die Quellenangaben bei Ernst, a.a.O.).

Das Gericht schließt sich der Ansicht an, wonach die Darlegung eines konkreten Schadens erforderlich ist.

Das Vorliegen eines konkreten -immateriellen- Schadens, wozu auch Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen zählen (Bergt in: Kühling/Buchner, DS- GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Rn. 18 b), habe der Kläger vorliegend nicht dargetan. Der Vortrag in seinem auf einen entsprechenden Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 11.1.2022 (Bl. 326 ff. d. A.) erschöpfe sich in der – erneuten- Darlegung des Datenschutzverstoßes. Der Schadensersatzspruch war daraufhin vom Gericht abgelehnt worden. Das Gericht hat Rechtsmittel dagegen zugelassen, da die Frage noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt sei.

OLG Köln: Schadensersatzklage wegen Zünden eines Knallkörpers bei einem Bundesligaspiel abgewiesen

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € in Anspruch, nachdem dieser bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft gegen die Lizenzspielermannschaft des SC Paderborn am 09.02.2014 einen Knallkörper gezündet hatte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des DFB mit Urteil vom 19.03.2014 eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000,00 € sowie einer zur Bewährung ausgesetzten Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Ferner erteilte der DFB der Klägerin die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 30.000,00 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Auf die Bewährungsauflage rechnete der DFB einen Betrag von 19.961,66 € an, den die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Urteil für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte.

Zwar habe der beklagte Zuschauer seine Pflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt.

„Der Beklagte hat auch seine ihm aus dem Zuschauervertrag gegenüber der Klägerin erwachsenden Verhaltenspflichten verletzt, indem er in der 59. Spielminute einen Knallkörper zündete und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne warf. Es ergeben sich Verstöße gegen § 6 Abs. 1 lit. g, Abs. 3 lit. f und h der Stadionordnung, die über den Hinweis auf der Dauerkarte und den Aushang an den Stadioneingängen auch in den Zuschauervertrag mit dem Beklagten einbezogen worden ist. Danach ist es den Besuchern u.a. verboten, Feuerwerkskörper mitzuführen und abzubrennen sowie mit Gegenständen zu werfen. Aber auch unabhängig von der Stadionordnung ist der Beklagte aus dem Zuschauervertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin verpflichtet. Schutzgegenstand ist dabei das Integritätsinteresse des anderen Teils, d.h. sein personen- und vermögensrechtlicher status quo (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., 2015, § 241 Rn. 6). Durch das Zünden des Knallkörpers hat der Beklagte pflichtwidrig das Interesse der Klägerin an einem ungestörten Spielablauf beeinträchtigt.“

Es fehle aber an dem Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung des Zuschauers und der verhängten Verbandsstrafe. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfällt nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten.

„Maßgeblich für das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion und hierdurch verursachter Spielstörungen ist die besondere Gefährlichkeit von Knallkörpern für die menschliche Gesundheit. Zuschauer, Organisationspersonal und Spieler sind durch die mit dem Feuer und der Explosion verbundenen Gefahren gleichermaßen bedroht (vgl. OLG Frankfurt, 3 U 140/10, Urteil vom 24.02.2011). Diese vom Beklagten geschaffene Gefahrenlage hat sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadens jedoch nicht realisiert. Realisiert hat sich hierin vielmehr das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen hat und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden kann (§ 44 der Satzung des DFB, §§ 1 Abs. 4, 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB). Diese Gefahr hat jedoch die Klägerin selbst durch ihre Mitgliedschaft im DFB begründet. Es ist für den Senat nicht zu erkennen, dass der Beklagte als Zuschauer seine Rücksichtnahmepflichten, hier in Gestalt des Verbots des Zündens von Knallkörpern, übernommen hätte, um den Verein (auch) vor Verbandsstrafen zu schützen. Zwar dürfte auch dem Beklagten nicht entgangen sein, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann. Insoweit jedoch eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen, erscheint dem Senat zu weitgehend. Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin im Rahmen der Ausgestaltung des Zuschauervertrages das Risiko einer Verbandsstrafe auf den Zuschauer hätte überwälzen wollen. Nach Auffassung des Senats liefert die in den Zuschauervertrag einbezogene Stadionordnung vielmehr einen Hinweis darauf, dass auch die Klägerin bei der von ihr vorgegebenen Vertragsgestaltung nicht unbedingt von einem entsprechenden Schutzzweck bereits der Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag ausgegangen sein dürfte. Denn in § 7 Abs. 2 der Stadionordnung findet sich eine ausdrückliche Regelung über eine Vertragsstrafe für den Fall des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände. Danach fällt bei Verstoß gegen § 6 Abs. 3 lit. h (u.a. Abbrennen von Feuerwerkskörpern) eine Vertragsstrafe von bis zu 1.000,00 € an. Zwar findet sich der Hinweis in § 7 Abs. 2 der Stadionordnung, dass weitere Schadensersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sonstige vertragliche Ansprüche hiervon unberührt bleiben. Doch spricht der Grundsatz der effektiven Vertragsauslegung zunächst dafür, dass der Vereinbarung einer Vertragsstrafe gerade auch für den Fall des Abbrennens von Feuerwerkskörpern eine eigenständige Bedeutung zukommt.“

Das Gericht setzt sich mit dieser Entscheidung bewusst gegen die Rechtsprechung verschiedener anderer Gerichte, die eine Haftung des störenden Zuschauers für dem betroffenen Verein vom DFB auferlegte Strafen bejahen (vgl. OLG Rostock, 3 U 106/05, Urteil vom 28.04.2006; LG Düsseldorf, 11 O 339/10, Urteil vom 25.08.2011; LG Karlsruhe, 8 O 78/12, Urteil vom 29.05.2012; AG Brakel, 7 C 680/87, Urteil vom 15.06.1988; AG Lichtenberg, 3 C 156/09, Urteil vom 08.02.2010; AG Lingen, 4 C 1222/09, Urteil vom 17.02.2010). Diese Gerichte hätten sich nicht oder nur am Rande mit den Fragen des Zurechnungszusammenhangs auseinandergesetzt.

Die o.a. Entscheidung des OLG Köln hat Brisanz und wird möglicherweise zu Konsequenzen der Vereine bei der künftigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Störer im Stadion führen.

AG Bielefeld: Kein Anspruch auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Filesharing-Fall innerhalb der Familie

Das AG Bielefeld (Urteil vom 04.09.2014, Az.: 42 C 45/14) hatte über einen Anspruch auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen des angeblichen Filesharings bezüglich eines Filmwerkes zu entscheiden.

Das Gericht wies die Ansprüche zurück (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2014/42_C_45_14_Urteil_20140904.html).

Zum einen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er habe vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf den Computer gehabt hätten. Nach Ansicht des AG Bielefeld reicht dieser Vortrag aus, da aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie weitere Ermittlungen innerhalb des Familienverbundes nicht geschuldet seien. Eine Aufklärung der Täterschaft könne in den meisten Filesharing-Fällen auch nicht nach Monaten und Jahren nach dem eigentlichen Tatvorwurf geleistet werden. Eine weitergehende Nachforschungspflicht bestehe nicht. Auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers sei mangels Prüf- und Überwachungspflichten nicht gegeben.  Ohne Anlass bestehe kein Grund zur Überprüfung oder zu Nachforschungen.

Schadensersatz wegen zerstörten Geocaches

Das LG Heidelberg, Urteil vom 4.3.2013, 5 S 61/12, musste sich mit Fragen des Schadensersatzes wegen eines zerstörten Geocaches befassen. Geocaching ist eine Art elektronische Schnitzeljagd, die über das Internet organisiert wird und bei der eine unbestimmte und offene Zahl von Mitspielern teilnehmen kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte, der sich durch die Spieler gestört fühlte, den Geocache – vorliegend eine nachgebaute Schatztruhe mit elektronischer Ausstattung – vom ursprünglichen Ort des Versteckes entfernt und an einen anderen Ort abgelegt und dort seinem Schicksal überlassen. Dort kam es dann durch Unbekannte zu Beschädigungen des Geocaches. In dem anschließenden Rechtsstreit machte der Eigentümer des Geocaches Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

Das Gericht entschied:

„Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn stattdessen der Geocache an einem beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem Schicksal überlassen wird. Im Fall der – vom Finder zu widerlegenden – vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet sodann der Finder für Schäden infolge einer anschließenden Beschädigung oder Zerstörung des Geocache durch Unbekannte. Auch im Fall einer Unkenntnis des Finders von seiner Verwahrungspflicht liegt insoweit grobe Fahrlässigkeit nahe. Denn im Regelfall muss sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf.“ (Leitsätze des Gerichts)

Dies ist die erste mir bekannte Entscheidung, die sich mit Rechtsfragen rund um diese neue elektronische Spielform befasst.