LG Köln: Keine Nachbesserung durch Software-Update bei Verstoß gegen Abgasvorschriften

Mit Urteil vom 21.12.2017 hat das LG Köln (Az. 2 O 137/17) (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2017/2_O_137_17_Urteil_20171221.html) entschieden, dass für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar sei. Dies folge unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig gehandelt habe. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlage auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen sei.

In dem entschiedenen Fall verlangte der Kläger von der Beklagten, einer Audi-Vertragshändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, der durch eine sogenannte „Verbindliche Bestellung“ vom 23. Juni 2015 zustande kam. Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi A6 2.0 TDI, der erstmals im Mai 2012 zugelassen worden war, mit einer Laufleistung von 62.925 km zum Preis von 30.000 €. Die Laufleistung betrug im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 88.787 km. Der Motor des Fahrzeugs hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert wird, ist der Stickoxidausstoß erheblich reduziert und erfüllt die Vorgaben der Norm Euro 5. Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im Straßenverkehr, automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß weniger stark reduziert.

Am 10. August 2016 gab das Kraftfahrtbundesamt eine vom Volkswagen-Konzern entwickelte Software frei, mit welcher der Motor von PKW des streitgegenständlichen Typs so gesteuert werden kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr die Vorgaben der Euro-5-Norm erfüllt. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt in weniger als einer Stunde aufgespielt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Dezember 2016 an die Beklagte ließ der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und ließ „hilfsweise“ den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Zugleich setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 10. Januar 2017.