SG München: Einzelfall einer Nicht-Anerkennung von Mobbing als Arbeitsunfall

Die Klägerin erlitt einen Unfall, als sie bei einem Gespräch mit dem Vorgesetzten im Stuhl zusammensackte und eine akute psychische Belastungssituation mit a. e. psychogener Synkope erlitt.

Die Klägerin will mit ihrer Klage die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall erreichen, da dem Unfall Mobbing auf der Arbeitsstelle vorangegangen sei.

Das Sozialgericht München lehnte mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2023, S 9 U 396/20, diese Anerkennung als Arbeitsunfall ab (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-6872?hl=true).

Das Gericht begründete dies wie folgt:

Für die Anerkennung von Mobbing als Arbeitsunfall ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall immer ein punktuelles, auf eine Arbeitsschicht begrenztes Ereignis erfordert, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Problematisch ist dabei, dass beim Mobbing der Definition nach nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Betroffenen führen können. Damit kann Mobbing in der Regel nicht zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls führen. Ein einzelnes abgrenzbares Gespräch mit Vorgesetzten kann einen Arbeitsunfall darstellen, insbesondere ein ernsthafter und intensiver Streit, in dessen Verlauf unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht werden und die unschön, unharmonisch und frostig enden und bei dem sich eine geistig-seelische bzw. psychische Einwirkung erkennen lässt, durch welche sich der physiologische Körperzustand der Versicherten ändert. Bei regelmäßigen und typischen Gesprächen im Beschäftigungsbereich, bei denen es nicht um arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Versicherten geht, liegt eine solche Einwirkung nicht vor.