Das Landgericht Mannheim (Beschluss vom 18.01.2018, Az.: 4 Qs 39/17 und 4 Qs 42/17 = https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2018&Seite=7&nr=23397&pos=78&anz=110) hat entschieden, dass die gemäß § § 96 TKG gespeicherten Standortdaten gemäß § 100g Abs. 2 StPO analog erhoben werden dürfen, wenn die Standortdaten im Sinne des § 113b TKG nicht abgerufen werden können, weil die Netzbetreiber die gesetzlichen Speicherpflichten nicht umsetzen.
Das Amtsgericht Mannheim hatte in dem von der Staatsanwaltschaft zum damaligen Zeitpunkt noch gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren mit den mit der Beschwerde angegriffenen Beschlüssen vom 06.10.2017 wegen des Verdachts der Brandstiftung die Auskunftserteilung über Verkehrsdaten, einschließlich der gespeicherten Standortdaten i.S.d. §§ 96, 113b TKG, die u.a. betreffend den Anschluss 0173-(…) vom 15.09.2017, 15:00 Uhr, bis 16.09.2017, 03:00 Uhr angefallen sind, sowie die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin nach Speichermedien, auf denen die oben genannten Verkehrsdaten gespeichert sind, sowie deren Beschlagnahme angeordnet.
Mit ihrer Beschwerde wird die Anordnung der Auskunftserteilung über Verkehrsdaten – soweit sie sich auf die Herausgabe von Standortdaten bezieht – sowie der Durchsuchungsbeschluss insbesondere deshalb angegriffen, da eine Erhebung retrograder Standortdaten durch die Strafverfolgungsbehörden gem. §§ 94, 98, 100g und 103 StPO die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletze. Zudem seien die Beschlüsse auch vor dem Hintergrund, dass gemäß einer Entscheidung des OVG Münster die in §§ 113a ff. TKG vorgesehenen Speicherpflichten mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar seien und die Bundesnetzagentur daraufhin erklärt habe, die Speicherpflichten bis auf weiteres nicht durchzusetzen, rechtswidrig. Eine Erhebung der nach § 96 TKG gespeicherten retrograden Standortdaten sei in der derzeit gültigen Fassung von § 100g StPO nicht vorgesehen. Dem tritt das LG Mannheim mit der vorliegenden Entscheidung entgegen und wendet § 100g StPO in diesem Fall analog an.