OLG Frankfurt: Unwirksame Papierrechnungs-Gebühr

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13, die Unzulässigkeit einiger Klauseln von Mobilfunkunternehmen festgestellt (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/imr/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE204222014&documentnumber=95&numberofresults=109&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint). Konkret ging es um eine Erhebung eines Kostenpfandes (vorliegend: 29,65 Euro) für die SIM-Karte, die Verpflichtung zur Rücksendung der SIM-Karte nach Vertragsablauf binnen 3 Wochen sowie die Regelung, dass für den monatlichen Versand einer Papier-Rechnung jeweils 1,50 Euro pro Monat zu zahlen sein sollte.

Das OLG Frankfurt erklärte die genannten drei Regelungen für unwirksam. Die Kartenpfandregelung sei eine Klausel, die dem Vertragspartner des Verwenders eine Sicherheitsleistung in einer Höhe auferlege, die weit über das berechtigte Sicherungsinteresse des Verwenders hinausgehe. Sie verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 BGB. Bezüglich der Rücksendeverpflichtung binnen 3 Wochen habe der Verwender kein berechtigtes Interesse daran dargetan, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die SIM-Karte innerhalb einer Frist von drei Wochen zurückzuerhalten. Die Frist sei unangemessen kurz. Zudem sei die Regelung auch intransparent, weil nicht klar sei, ob zur Einhaltung der Frist die rechtzeitige Absendung der Karte genüge oder ob der Zugang beim Unternehmen entscheidend sei.

Bezüglich der Klausel über die Papierrechnungs-Gebühr sei eine Inhaltskontrolle eröffnet. Der Bundesgerichtshof habe formularmäßige Entgeltregelungen als kontrollfähig angesehen, die Aufwendungen für die Erfüllung eigener (gesetzlicher oder nebenvertraglicher) Pflichten des Verwenders oder für sonstige Tätigkeiten im eigenen Interesse des Verwenders auf den Kunden abwälzen. Das sei vorliegend der Fall. Insgesamt handele es sich bei der Gebühr für eine Papierrechnung um den Versuch des Verwenders, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen und Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Vertragspartner abzuwälzen.

Das Gericht stellt fest, dass die Regelung mit den Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB):

„Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden.

Mithin ist das OLG Frankfurt der Ansicht, dass die Erstellung einer Papierrechnung zu den gesetzlichen Pflichten des Unternehmens gehört und die Kosten hierfür nicht auf Kunden abgewälzt werden dürfen.

Zu diskutieren wäre nach meinem Dafürhalten die Frage, ob es Ausnahmen von diesem Grundsatz bei Inrechnungstellung von Kleinstbeträgen geben sollte. Eine solche Ausnahme wäre für Unternehmen aus Praktikabilitätsgründen hilfreich und sinnvoll.