Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG reicht telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr nicht aus, entschied das AG Darmstadt in einem Beschluss vom 01.09.2016, Az.: 218 Ds – 1470 Js 37783/14.
Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, sei unzutreffend.
Bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung des RVG zum 1.7.04 heißt es zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 4102 VV Nr.4 RVG: „Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z.B. für eine bloße telefonische kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht.“
Während in Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG in Zivilsachen eine Terminsgebühr für Termine oder die Mitwirkung an die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen gewährt wird, ist hiervon für Strafsachen in Teil 4 Vorbemerkung 3 III RVG nicht die Rede.
Vielmehr wird dort lediglich auf Termine Bezug genommen, unter denen man bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Telefonate noch E-Mail-Verkehr, sondern lediglich das persönliche Zusammentreffen von mindestens 2 Personen versteht.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst diesbezüglich zwischen Zivil- und Strafsachen unterscheiden wollte.