BGH: Runes of Magic – zur Werbung gegenüber Kindern

Der BGH hat am 17.07.2013 durch ein erst jetzt veröffentlichtes Versäumnisurteil (Az.: I ZR 34/12) (Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=66502&pos=2&anz=525) die Frage entschieden, wann eine auf Kinder zugeschnittene Werbung vorliegt und ob die angesprochenen Kinder unmittelbar selbst dazu aufgefordert werden, die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Letzteres stellt nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.

Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG lautet: …unzulässig ist „…die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen…“.

In dem zugrundeliegenden Fall war bei einer Anzeige für ein Fantasierollenspiel im Internet eine Anzeige u.a. mit den Worten „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“ zu lesen und diese Anzeige wurde über einen Link mit einer Bestellseite mit den einzelnen Produkten und Preisen verknüpft.

Der BGH entschied zunächst, dass eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt werde, sich in erster Linie gezielt an Kinder richte.

Ferner urteilte der BGH, dass das Unternehmen gegen Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen habe. Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ würden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt würden.

Das Urteil des BGH enthält wichtige Ausführungen zum Begriff der Werbung, zur Adressierung einer Werbung an Kinder und Jugendliche und zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Lesenswertes vom Amtsgericht Düsseldorf zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Ich möchte hier auf eine sehr lesenswerte Entscheidung des AG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az.: 57 C 3144/13, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2013/57_C_3144_13_Urteil_20131119.html) hinweisen. Das AG Düsseldorf hatte über eine Klage eines Rechteinhabers auf Abmahnkostenersatz in einem sog. Filesharing-Fall zu befinden. Konkret hatte der Anschlussinhaber eingewandt, dass nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und die beiden volljährigen Söhne den Internetanschluss genutzt hätten. Zudem seien die ebenfalls volljährigen Töchter des Anschlussinhabers zu den Tatzeitpunkten zu Besuch gewesen. Im Ergebnis wies das AG Düsseldorf die Klage des Rechteinhabers ab.

Das AG Düsseldorf geht zunächst auf die Grundlagen der BGH-Rechtsprechung und insbesondere auf die laut BGH bestehende tatsächliche Vermutung ein:

„Nach obergerichtlicher Rechtsprechung soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass der Anschlussinhaber für eine von seinem Anschluss ausgehende Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast ergeben soll, wenn geltend gemacht wird, eine andere Person sei für die Rechtsverletzung verantwortlich (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12). Insbesondere soll die tatsächliche Vermutung dann entkräftet sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter ohne Mitwirkung des Anschlussinhabers den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt hat. In diesem Fall soll der Kläger Umstände, die die Täterschaft des Anschlussinhabers begründen, in vollem Fall darzulegen und zu beweisen haben (BGH NJW 2013, 1441 Rn. 34f).

Daran anschließend legt das Gericht detailliert dar, wie die von der BGH-Rechtsprechung postulierte sekundäre Darlegungslast dazu passt.

Das AG Düsseldorf gelangt zu der Feststellung

„Die durch die zitierte Rechtsprechung dem Anschlussinhaber auferlegte sekundäre Darlegungslast folgt also mangels gesicherter Erfahrungsgrundlage nicht aus einer tatsächlichen Vermutung. Vielmehr beruht sie darauf, dass der Nutzerkreis des Internetanschlusses in der Sphäre des Anschlussinhabers liegt und demnach nur er – nicht aber die Klägerseite – in der Lage ist, zum Nutzerkreis näher vorzutragen. Die Zumutbarkeit der sekundären Darlegungslast für die Beklagtenseite beruht also gerade darauf, dass diese zu Tatsachen vortragen soll, zu der sie sich – im Gegensatz zur Klägerseite – aus eigener Kenntnis üblicherweise erklären können muss (ständige Rechtsprechung; BGH NJW 1999, 1404 (1406) mwN).“

Anschließend geht das Gericht darauf ein, welcher Grad von Detailliertheit an den Vortrag des Anschlussinhabers im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu fordern ist:

„Der Grad der Detailliertheit des Vortrages des Anschlussinhabers wird also letztlich davon abhängig zu machen, in welchem Umfang je nach Sachverhalt eine Erklärung aus eigener Kenntnis zumutbar erscheint. Bei einem Einpersonenhaushalt wird man hier im Regelfall vergleichsweise detailreiche Erläuterungen erwarten können, weil der Besuch durch Gäste meist ein Vorgang ist, an den man sich auch längere Zeit später noch in gewissem Umfang erinnern kann; bei einem Mehrpersonenhaushalt dagegen werden nachvollziehbare Ausführungen dazu, wer zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung noch in der Wohnung gewohnt hat, ob und mit welchem Gerät diese weiteren Personen den Internetanschluss genutzt haben und wie sich der zeitliche Umfang der Nutzung und die Internetkenntnisse der mitnutzenden Personen in groben Zügen gestalten, genügen müssen; denn darüber hinausgehende Kenntnisse sind von einem Anschlussinhaber im Hinblick auf die im Regelfall fehlende ständige Überwachung nicht zu erwarten und können daher im Rahmen der Erfüllung einer sekundären Darlegungslast auch nicht gefordert werden. Dass dies letztlich dazu führt, dass in vielen Fällen die Klagen der Rechtsinhaber abzuweisen sein werden, ist hinzunehmen. Dieses – von manchen Instanzgerichten offenbar als unerträglich angesehene Ergebnis – könnte letztlich nur der Gesetzgeber ändern, nämlich durch Einführung einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers. Es gehört nicht zum Aufgabenkreis der Rechtsprechung, eine Gefährdungshaftung durch eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast faktisch zu schaffen.“

Allerdings ist das AG Düsseldorf der Meinung, dass der Anschlussinhaber gegebenenfalls verpflichtet sein kann, sämtliche Zeugen – d.h. im Ergebnis alle Mitnutzer des Anschlusses – zu benennen, die eine eigene Täterschaft des Anschlussinhabers theoretisch untermauern könnten.

„Zwar ist vom Anschlussinhaber – schon im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 383 ZPO – nicht zu fordern, dass er eigenständig Ermittlungen nach dem Täter aufzunehmen hat und diesen der Klägerseite zu benennen hat (so auch OLG Hamm NJOZ 2012, 275); jedoch ist der beklagte Anschlussinhaber verpflichtet, soweit für die Klägerseite keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen, mögliche seine eigene Täterschaft untermauernde Zeugen – und somit letztlich sämtliche Mitnutzer – auf Verlangen der Klägerseite namhaft zu machen, denn die namentliche Benennung der Zeugen ist dann nur dem Beklagten möglich, da die Zeugen aus dessen Sphäre stammen. Kommt die nicht beweispflichtige Partei der Namhaftmachung bei einer solchen Sachlage schuldhaft nicht nach, liegt eine Beweisverteilung vor (BGH NJW 2008, 982 (984)), die sodann dazu führen kann, dass in entsprechender Anwendung von §§ 427, 441 Abs. 3 ZPO die Täterschaft des Anschlussinhabers als erwiesen zu betrachten ist (MüKo-Prütting ZPO § 286 Rn. 92). Bei der Vernehmung dieser Zeugen wird sodann freilich darauf zu achten sein, dass eine Befragung nur zur Mitbenutzung bzw. zur Täterschaft der beklagten Partei stattfindet; die Beweisaufnahme dagegen nicht dazu verwendet werden darf, die zwischen den Prozessparteien sachfremde Frage auszuforschen, ob eine Täterschaft des Zeugen oder einer anderen Person vorliegt.“