LG Saarbrücken: Telefonische Weitergabe dreier TAN im Online-Banking

Das LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 09.12.2022, Az. 1 O 181/20, (= https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE277982022) entschieden, dass im Rahmen des Online-Bankings die telefonische Weitergabe dreier TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstenutzers begründen kann, wenn sich diesem nach den Gesamtumständen des Falles geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von dem Zahlungsdiensteleister stammen konnte. Bei der Anspruchshöhe eines Schadensersatzanspruchs des Zahlungsdiensteleisters gegen den Zahlungsdienstenutzer nach § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Zahlungsdiensteleisters berücksichtigt werden. Ein solches liegt in Höhe von 50 % vor, wenn das das Betrugspräventionssystem des Zahlungsdiensteleisters zunächst fünf zur Nachtzeit vorgenommene Echtzeitüberweisungen als verdächtig erkennt, in der Folge aber dennoch weitere 12 Echtzeitüberweisungen an denselben Zahlungsempfänger zugelassen werden.

Das Gericht führt aus, dass, bezogen auf die Besonderheiten des Online-Banking, bei der telefonischen Weitergabe einer oder mehrerer TAN der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nahe liege (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2022 – 1 O 394/21, BeckRS 2022, 14866; LG Köln, Urteil vom 10.09.2019 – 21 O 116/19, MMR 2020, 258; BeckOGK/Hofmann, 1.10.2021, BGB § 675l Rn. 93; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Herresthal, 3. Aufl. 2020, 3. Kap. BGB § 675v Rn. 63; BeckOK BGB/Schmalenbach, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 675v Rn. 13). Insoweit sei die telefonische Weitergabe einer TAN nicht vergleichbar mit der Eingabe einer oder mehrerer TAN in eine gefälschte Eingabemaske (hierzu BGH, Urteil vom 24.04.2012 − XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422), da sich die telefonische Weitergabe der TAN von dem üblichen Übermittlungsweg der TAN (Eingabe online) unterscheide. Jedoch verbiete sich eine pauschale Bewertung, vielmehr seien sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Maßstab sei, dass wenn sich jedem Zahlungsdienstenutzer in der entsprechenden Situation sowie dem betroffenen Zahlungsdienstenutzer ganz individuell geradezu aufdrängen musste, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handeln kann, grobe Fahrlässigkeit vorliege (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2022 – 1 O 394/21, BeckRS 2022, 14866; BeckOGK/Hofmann, 1.10.2021, BGB § 675l Rn. 96).

LG Saarbrücken: Telefonische Weitergabe einer TAN im Online-Banking

Einen interessanten Fall aus dem Bereich des Online-Bankings hatte das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 10.06.2022, 1 O 394/21 = https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE261722022) zu entscheiden.

Der Kläger wollte seinen Online-Zugang nutzen. Auf dem Computer des Klägers öffnete sich ein Fenster mit der Mitteilung, dass er sich bezüglich eines „S-Cert-Banking“ Verfahrens legitimieren müsse. Dieses Fenster beinhaltete einen Link, welcher auf ein Formular zur Eingabe einer Adresse und Mobilfunknummer verwies. In dieses Formular gab der Kläger seinen Namen, Adresse und Telefonnummer ein. Ein Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten wurde avisiert. In der Folge meldete sich ein vorgeblicher Mitarbeiter der Beklagten und teilte mit, er wolle bei der Legitimierung behilflich sein. Diese setze die Generierung einer TAN voraus. Eine TAN wurde seitens des Klägers über das PushTAN-Verfahren erstellt und an den Anrufer weitergegeben.

Dem Kläger war ein Schaden in Höhe von ca. 7.700,00 Euro entstanden.

Das Landgericht Saarbrücken war der Meinung, dass das Verhalten des Klägers grob fahrlässig war. Im Rahmen des Online-Bankings kann auch die telefonische Weitergabe lediglich einer TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers begründen, wenn sich diesem nach den Gesamtumständen des Falles geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von dem Zahlungsdienstleister stammen konnte. Das Gericht begründet dies damit, dass sich aus dem Text ergeben habe, dass der Kunde „allzeit“ seine „Legitimations-PIN“ bereithalten solle. Dabei seien schon die technischen Gründe, die einen Anruf außerhalb der Geschäftszeiten oder zum Wochenende bedingen sollen, nicht zu erkennen. Zum anderen müsse es sich dem Leser dieses Textes geradezu aufdrängen, dass bei einem ordnungsgemäßen Ablauf er nicht dazu aufgefordert werden könne, „allzeit“ seine Legitimations-PIN bereithalten zu müssen.

Das Landgericht wies daher die auf Gutschrift des Betrages auf das Konto gerichtete Klage gegen die Bank ab.