Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € in Anspruch, nachdem dieser bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft gegen die Lizenzspielermannschaft des SC Paderborn am 09.02.2014 einen Knallkörper gezündet hatte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des DFB mit Urteil vom 19.03.2014 eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000,00 € sowie einer zur Bewährung ausgesetzten Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Ferner erteilte der DFB der Klägerin die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 30.000,00 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Auf die Bewährungsauflage rechnete der DFB einen Betrag von 19.961,66 € an, den die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Urteil für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte.
Zwar habe der beklagte Zuschauer seine Pflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt.
„Der Beklagte hat auch seine ihm aus dem Zuschauervertrag gegenüber der Klägerin erwachsenden Verhaltenspflichten verletzt, indem er in der 59. Spielminute einen Knallkörper zündete und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne warf. Es ergeben sich Verstöße gegen § 6 Abs. 1 lit. g, Abs. 3 lit. f und h der Stadionordnung, die über den Hinweis auf der Dauerkarte und den Aushang an den Stadioneingängen auch in den Zuschauervertrag mit dem Beklagten einbezogen worden ist. Danach ist es den Besuchern u.a. verboten, Feuerwerkskörper mitzuführen und abzubrennen sowie mit Gegenständen zu werfen. Aber auch unabhängig von der Stadionordnung ist der Beklagte aus dem Zuschauervertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin verpflichtet. Schutzgegenstand ist dabei das Integritätsinteresse des anderen Teils, d.h. sein personen- und vermögensrechtlicher status quo (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., 2015, § 241 Rn. 6). Durch das Zünden des Knallkörpers hat der Beklagte pflichtwidrig das Interesse der Klägerin an einem ungestörten Spielablauf beeinträchtigt.“
Es fehle aber an dem Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung des Zuschauers und der verhängten Verbandsstrafe. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfällt nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten.
„Maßgeblich für das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion und hierdurch verursachter Spielstörungen ist die besondere Gefährlichkeit von Knallkörpern für die menschliche Gesundheit. Zuschauer, Organisationspersonal und Spieler sind durch die mit dem Feuer und der Explosion verbundenen Gefahren gleichermaßen bedroht (vgl. OLG Frankfurt, 3 U 140/10, Urteil vom 24.02.2011). Diese vom Beklagten geschaffene Gefahrenlage hat sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadens jedoch nicht realisiert. Realisiert hat sich hierin vielmehr das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen hat und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden kann (§ 44 der Satzung des DFB, §§ 1 Abs. 4, 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB). Diese Gefahr hat jedoch die Klägerin selbst durch ihre Mitgliedschaft im DFB begründet. Es ist für den Senat nicht zu erkennen, dass der Beklagte als Zuschauer seine Rücksichtnahmepflichten, hier in Gestalt des Verbots des Zündens von Knallkörpern, übernommen hätte, um den Verein (auch) vor Verbandsstrafen zu schützen. Zwar dürfte auch dem Beklagten nicht entgangen sein, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann. Insoweit jedoch eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen, erscheint dem Senat zu weitgehend. Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin im Rahmen der Ausgestaltung des Zuschauervertrages das Risiko einer Verbandsstrafe auf den Zuschauer hätte überwälzen wollen. Nach Auffassung des Senats liefert die in den Zuschauervertrag einbezogene Stadionordnung vielmehr einen Hinweis darauf, dass auch die Klägerin bei der von ihr vorgegebenen Vertragsgestaltung nicht unbedingt von einem entsprechenden Schutzzweck bereits der Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag ausgegangen sein dürfte. Denn in § 7 Abs. 2 der Stadionordnung findet sich eine ausdrückliche Regelung über eine Vertragsstrafe für den Fall des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände. Danach fällt bei Verstoß gegen § 6 Abs. 3 lit. h (u.a. Abbrennen von Feuerwerkskörpern) eine Vertragsstrafe von bis zu 1.000,00 € an. Zwar findet sich der Hinweis in § 7 Abs. 2 der Stadionordnung, dass weitere Schadensersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sonstige vertragliche Ansprüche hiervon unberührt bleiben. Doch spricht der Grundsatz der effektiven Vertragsauslegung zunächst dafür, dass der Vereinbarung einer Vertragsstrafe gerade auch für den Fall des Abbrennens von Feuerwerkskörpern eine eigenständige Bedeutung zukommt.“
Das Gericht setzt sich mit dieser Entscheidung bewusst gegen die Rechtsprechung verschiedener anderer Gerichte, die eine Haftung des störenden Zuschauers für dem betroffenen Verein vom DFB auferlegte Strafen bejahen (vgl. OLG Rostock, 3 U 106/05, Urteil vom 28.04.2006; LG Düsseldorf, 11 O 339/10, Urteil vom 25.08.2011; LG Karlsruhe, 8 O 78/12, Urteil vom 29.05.2012; AG Brakel, 7 C 680/87, Urteil vom 15.06.1988; AG Lichtenberg, 3 C 156/09, Urteil vom 08.02.2010; AG Lingen, 4 C 1222/09, Urteil vom 17.02.2010). Diese Gerichte hätten sich nicht oder nur am Rande mit den Fragen des Zurechnungszusammenhangs auseinandergesetzt.
Die o.a. Entscheidung des OLG Köln hat Brisanz und wird möglicherweise zu Konsequenzen der Vereine bei der künftigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Störer im Stadion führen.