Fortbildung auf dem 13. Karlsruher IT-Rechtstag

Am Samstag, den 19.03.2016, stand für mich Fortbildung im IT-Recht bei dem 13. Karlsruher IT-Rechtstag auf dem Programm. Die Veranstaltung fand wie in den letzten Jahren in der Akademie am Rüppurer Schloss in Karlsruhe statt. Es gab drei große Vortragsblöcke. Frau Rechtsanwältin Yvonne Roßmann aus Würzburg begann mit Rechtsfragen von Open Source Software. Es ging dabei zum einen um den rechtskonformen Einsatz von Open-Source-Software, zudem um die Anforderungen an eine rechtsanwaltliche Beratung von Unternehmen, die ggf. gar nicht genau ermitteln, welche einzelnen Komponenten von Open-Source Software mit welchen unterschiedlichen Lizenzen sie gerade einsetzen. In diesem Zusammenhang wurden Möglichkeiten des Software-Scans beschrieben. Schließlich beschrieb die Referentin Grundzüge einer Open-Source-Compliance für Unternehmen. Es schloss sich der Vortrag von Frau Rechtsanwältin Ines M. Hassemer aus München zum Thema „Strafbarer Zugriff auf Daten in Unternehmen“ an. Anhand von fünf Fallbeispielen wurden die wesentlichen strafrechtlichen Normen (§§ 202 a, 202 b, 206 StGB sowie §§ 43, 44 BDSG und § 17 UWG) besprochen. Am Nachmittag gab Richter am BGH Dr. Wolfgang Kirchhoff einen Überblick über die IT-Rechtsprechung des BGH im abgelaufenen Jahr. Dabei unterteilte er die vorgestellten Entscheidungen in die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Verfahrensrecht. Verblüffend auch für den regelmäßigen Besucher der Vorträge von Dr. Kirchhoff ist, dass man die vorgetragenen Entscheidungen zwar sehr wohl selbst über die Internetseite des BGH lesen kann, doch der Vortrag des BGH-Richters Kirchhoff immer wieder neue Aspekte der Entscheidungen zutage fördert und Einblicke gewährt, die einem bei der bloßen Lektüre verschlossen bleiben. Alles in allem ein Tag mit vielen Informationen und echter „Fortbildung“ im besten Sinne des Wortes. Im nächsten Jahr werde ich – wenn möglich – wieder am dann 14. Karlsruher IT-Rechtstag teilnehmen.

LG München I: zum Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 27.01.2016, Az.: 14 S 11701/15, (Link zum Volltext: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-03474?hl=true) einige Fragen des Rechts der Untervermietung entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte es zwischen den Parteien eine durch gewechselte E-Mails getroffene Vereinbarung einer befristeten Gestattung einer Untervermietung während eines Auslandsaufenthaltes gegeben. Anschließend vermietete der Mieter die Wohnung langfristig an einen Untermieter. Das Landgericht München I entschied:
Eine auf kurze befristete Zeiträume erteilte Erlaubnis zur Untervermietung einer Mietwohnung während beruflicher Auslandsaufenthalte des Mieters (höchstens dreimal jährlich) ermächtigt nicht zur dauerhaften, auf Jahre angelegten Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an Dritte.
Will der Mieter nach Beendigung eines über 2 Jahre andauernden Untermietverhältnisses die Wohnung erneut unbefristet und vollständig Dritten überlassen, liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf der erteilten Erlaubnis vor.
Nimmt der Mieter nach wirksamem Widerruf gleichwohl die geplante Untervermietung vor, so berechtigt diese Pflichtverletzung den Vermieter auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.