Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 24.07.2013, Az.: VI-U (Kart) 48/12 (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/VI_U_Kart_48_12_Urteil_20130724.html) , entschieden, dass das Versenden eines Berufungsbegründungsschriftsatzes via EGVP an das E-Mail-Postfach des OLG Düsseldorf keine fristwahrende Wirkung hat, da im Bereich des OLG Düsseldorf der elektronische Rechtsverkehr für Berufungszivilsachen noch nicht eröffnet sei.
In dem entschiedenen Fall war die Berufungsbegründung am letzten Tag der Begründungsfrist via EGVP an das OLG Düsseldorf gesandt worden, dort aber aufgrund einer technischen Störung des Mailservers erst ca. 2 Wochen später dem zuständigen Richter zugeleitet worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.
Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass aus dem Vorhalten eines E-Mail-Postfaches bzw. aus der Teilnahme am EGVP nicht geschlossen werden kann, dass der elektronische Rechtsverkehr für fristwahrende Schriftsätze in Berufungssachen eröffnet sei.
Das Gericht führt dazu aus:
„In Nordrhein-Westfalen ist eine entsprechende Rechtsverordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht erlassen worden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung Ende 2003 auf das Justizministerium des Landes übertragen. Der durch Verordnung des Landes-Justizministeriums eröffnete elektronische Rechtsverkehr beschränkt sich im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bislang auf Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, die bei dem Landgericht Köln geführt werden, sowie auf Registersachen bei den Amtsgerichten des Landes. Ob – wie die Klägerin meint – der Eröffnung der EGVP-Postfächer aufgrund der landesweiten Registrierung aller Gerichte im EGVP ein Organisationsakt des Justizministeriums vorausgegangen sein müsse, kann in diesem Zusammenhang dahin stehen. Keinesfalls kann aus der landesweiten Registrierung weitergehend geschlossen werden, durch ministerielle Verfügung sei für sämtliche Gerichte des Landes auch der elektronische Rechtsverkehr eröffnet worden.“
„Im Übrigen fehlt jedweder Anhaltspunkt für die Annahme, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe das elektronische Postfach unter Missachtung von § 130 a Abs. 2 ZPO auch für den Empfang von Anwaltsschriftsätzen in Berufungsverfahren bereitgestellt. Aus den EGVP-Organisationsempfehlungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011 ergibt sich das Gegenteil.“
Die Fristversäumung sei vorliegend auch verschuldet, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werde. Der Anwalt habe eine Pflicht, nicht nur die Fristen zu prüfen, sondern auch den richtigen Übertragungsweg für die fristwahrenden Schriftsätze festzustellen und zu prüfen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf mag formal richtig sein. Sie hinterlässt aber einen faden Beigeschmack. Ich bin keineswegs der Meinung, dass es dahinstehen kann, ob der Eröffnung der EGVP-Postfächer aufgrund der landesweiten Registrierung aller Gerichte im EGVP ein Organisationsakt des Justizministeriums vorausgegangen sein müsse. Ich bin der Ansicht, dass bei Eröffnung der EGVP-Postfächer mindestens eine Pflicht des Gerichtes besteht auf die Tatsache, dass der fristwahrende Schriftsatz nicht wirksam via EGVP eingereicht werden kann, nochmals hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis nicht bereits am Tage der Zusendung des Schriftsatzes via EGVP und damit am Tage des Fristablaufs, müsste meines Erachtens dem Anwalt bei aufgrund technischer Probleme verzögerter Kenntnisnahme seitens des Gerichtes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies folgt daraus, dass Zusendungen via EGVP in der Regel vorgenommen werden, um eine möglichst schnelle Zustellung an den Empfänger sicherzustellen und daher überwiegend zur Fristwahrung am Tag des Fristablaufs eingesetzt werden. Die Kenntnis dieses Umstands führt auch auf der Seite des Empfängers zu einer besonderen „Fürsorgepflicht“. Denn es besteht ein Unterschied darin, ob eine E-Mail-Sendung an ein einfaches E-Mail-Postfach des Gerichtes (für normale Post) gesandt wird oder an das eingerichtete und registrierte EGVP-Postfach des Gerichtes.
Vom Gericht ist in solchen Fällen zu verlangen, dass bei Eröffnung des EGVP die eingehenden Mails eine automatische Bestätigung des Inhalts erhalten, dass die Sendung eingegangen ist, aber fristwahrende und bestimmende Schriftsätze nicht per EGVP eingereicht werden dürfen. Das könnte etwa so aussehen:
„Sie haben eine Nachricht per EGVP eingereicht. Wir weisen darauf hin, dass der elektronische Rechtsverkehr beim OLG Düsseldorf noch nicht eröffnet ist und daher fristwahrende oder bestimmende Schriftsätze nicht wirksam eingereicht werden können.“
Möglicherweise wäre dem Gericht auch § 242 BGB wegen unzulässigen Selbstwiderspruchs entgegenzuhalten, wenn möglicherweise das Gericht in vorherigen Fällen eingehende EGVP-Nachrichten, die keine fristwahrenden oder bestimmenden Schriftsätze enthielten, bearbeitet hat.
Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind m.E. nicht höchstrichterlich geklärt, so dass sich mir nicht erschließt, weshalb laut Gericht Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen sollen. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben wird.