Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10.04.2014, Az.: 6 U 272/10, zu der Frage Stellung genommen, wann eine bekannte Marke durch ein sog. keyword-advertising unlauter ausgenutzt wird (vgl. http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/4xa/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE211722014&documentnumber=6&numberofresults=59&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint).
Das Gericht entschied: Wird eine bekannte Marke von einem Dritten im Wege des „keyword advertising“ als Schlüsselwort in der Weise verwendet, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske eines Internet-Suchmaschinenbetreibers eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erscheint, in welcher die fremde Marke selbst nicht genannt wird, liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten Marke, wenn in der Anzeige die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen in ein negatives Licht gerückt werden; dies ist der Fall, wenn nach dem Inhalt der Anzeige das Angebot des Markeninhabers aus der Sicht des Durchschnittsnutzers als stark überteuert dargestellt wird.
In dem entschiedenen Fall ging das Gericht von einer sog. „Trittbrettfahrerei“ aus, die auch als unlauter anzusehen sei.
„Die Wahl einer bekannten Marke als Keyword ist als unlauter anzusehen, wenn sich der Werbende damit in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, sofern kein „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV vorliegt (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 89 – Interflora).“
Das Angebot der bekannten Marke werde in ein schlechtes Licht gerückt, indem mit Ersparnissen von bis zu 94% gegenüber dem Markenprodukt geworben werde. Das Gericht führt hierzu aus:
„Die von der Klägerin angebotenen Einzelhandelsdienstleistungen werden jedoch durch die Anzeige der Beklagten in ein negatives Licht gerückt. Denn durch die Angabe „Ersparnis bis 94% garantiert“ entsteht bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise – den sich für Erotikartikel interessierenden Durchschnittsverbrauchern – der Eindruck, man erhalte bei der Beklagten entweder die gleichen Produkte, mit denen die Klägerin handelt, oder vergleichbare Alternativprodukte zu einem durchweg günstigeren, teilweise extrem viel günstigeren Preis. Zwar nimmt die Beklagte in ihrer Werbung nicht ausdrücklich auf die Artikel der Klägerin Bezug. Sie lässt offen, auf welche Bezugsgröße sich die Ersparnis beziehen soll. Jedoch gelangt der Internetnutzer zu der Anzeige, nachdem er das Suchwort „X“ eingegeben hat. Direkt neben der Anzeige findet er in der Trefferliste Hinweise auf den Online-Shop der Klägerin. Es liegt daher für einen durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher nahe, dass die garantierte Preisersparnis im Verhältnis zu den von der Klägerin gehandelten Waren gemeint ist. Die Werbung geht damit über den bloßen Vorschlag eines Alternativangebots hinaus. Die Einzelhandelsdienstleistung der Klägerin, also die Auswahl und Zusammenstellung ihres Sortiments (vgl. EuGH, GRUR 2005, 764Rn. 34 – Praktiker), wird in ein schlechtes Licht gerückt, weil es als stark überteuert erscheint. Die Beklagte behauptet nicht, dass sie tatsächlich ein durchweg günstigeres Sortiment anbietet.“