LG Arnsberg: zur vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument

§ 130d ZPO für die Zivilgerichtsbarkeit und § 32d StPO für das Strafverfahren normieren nahezu wortgleich die grundsätzliche Pflicht des Rechtsanwalts Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Das LG Arnsberg hat sich in einem Beschluss vom 06.07.2022 (Az. 3 Ns-360 Js 24/21-73/22) (= http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2022/3_Ns_360_Js_24_21_73_22_Beschluss_20220706.html) damit auseinandergesetzt, was der Rechtsanwalt vortragen muss, um eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne der Vorschriften glaubhaft zu machen.

Das Gericht hat Folgendes ausgeführt.

Die bloße Erklärung des Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung. ein Verteidiger muss vorgetragen, dass er über eine einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, und ob eine Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist. Es ist ferner darzulegen, seit welchem Zeitpunkt die Störung besteht, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat.

In dem Berufungsschriftsatz ist lediglich ausgeführt, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich sei. Damit wird lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt, ohne dass tatsächliche Umstände vorgetragen werden, die dem Gericht eine selbständige Prüfung ermöglichen.

Die Terminologie „vorübergehende technische Störung“ will der Gesetzgeber so interpretiert wissen, dass eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existiert und für eine Beseitigung eines temporären Ausfalls unverzüglich gesorgt wird (vgl. BT-Drs. 18/9416, Seite 51). Die Heilungsmöglichkeit ist deshalb nicht gegeben, wenn ein kein technischer, sondern ein menschlicher Fehler vorliegt; so stellt beispielsweise der Verlust der beA-Karte mit Signierfunktion keine technische Störung im Sinne der Norm dar (vgl. Radke in jurisPK, StPO, § 32d, RN 16 m.w.N.).

Der Verteidiger hat schon gar nicht vorgetragen, ob er überhaupt über eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, wozu ein Internetanschluss gehört, der von der beA-Software erkannt wird, sowie die die dazugehörigen technischen Geräte mit beA-Karte (vgl. OVG Münster, Beschluss 31.03.2022, 19 A 448/22 A zu § 55d VwGO). Unklar ist ferner, ob eine etwaige Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist. Es ist auch nicht dargelegt, seit welchem Zeitpunkt eine elektronische Übermittlung nicht mehr möglich gewesen sein soll, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat. Es fehlt daher jegliche konkrete Darlegung etwaiger Schwierigkeiten mit der Hard- und/oder Software und deren Dauer.

Der unspezifische Verweis auf eine technische Störung ersetzt eine nachvollziehbare Tatsachenschilderung nicht, ebenso wenig die Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung.

Stellungnahme:

Es erscheint fraglich, ob die vom LG Arnsberg und anderen Gerichten im Rahmen der Auslegung der §§ 130d ZPO und 32d StPO angenommenen Anforderungen die Wirklichkeit vor allem vieler kleiner Anwaltskanzleien in Deutschland abbilden. Viele gerade kleinere Kanzleien sind froh, die hohen Anforderungen an Ausstattung und technische Infrastruktur überhaupt bis zum Start des beA bewältigt zu haben. Viele Kanzleien waren zuvor technisch auf beA und elektronische Bearbeitungen noch gar nicht eingestellt, so dass diese (ggf. durch die Bundesrechtsanwaltskammer belegbaren) Tatsachen in die Überlegungen zum Maß der Pflichten des Rechtsanwalts zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Störung einfließen müssen. Im oben vorliegenden Fall lässt sich der Entscheidung leider nicht entnehmen, ob Amts- und/oder Landgericht dem betroffenen Anwalt einen dahingehenden rechtlichen Hinweis gegeben haben. Sollte der Rechtsanwalt trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht reagiert haben, ist die Entscheidung zu akzeptieren.

OLG Frankfurt: Sorgfaltspflichten bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 05.10.2021, Az.: 6 U 79/21 (= https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001732) zu den Sorgfaltsanforderungen bei Versand eines Schriftsatzes über beA Stellung genommen. Danach gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle bei der Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes über beA neben der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Versands auch die Sicherstellung, dass der richtige Schriftsatz versendet wird.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Nennung der Beklagten auf der Internetseite der Klägerin, die Beratungsdienstleistungen als „Profilerin“ erbringt. Mit Urteil vom 21.4.2021 hat das Landgericht die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, werblich auf die Beklagte hinzuweisen. Gegen das der Klägerin am 27.4.2021 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter mit bei Gericht am 5.5.2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift nebst einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am 31.8.2021 bei Gericht eingegangen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Klägervertreter vorgetragen, er habe am 25.6.2021 eine beA-Nachricht an das Gericht versandt. Dieser Nachricht habe er eine Datei angehängt, bei der er davon ausgegangen sei, dass es sich um die Berufungsbegründungsschrift in hiesiger Angelegenheit handelt. Statt der Berufungsbegründungschrift habe es sich jedoch erneut um den Schriftsatz gehandelt, mit welchem bereits Berufung eingelegt worden sei. Zu dieser Verwechselung sei es gekommen, weil seine zuverlässige Sekretärin es versäumt habe, ihm den richtigen Namen der als PDF-Dokument erstellten Berufungsbegründungsschrift mitzuteilen.

Das Gericht führt u.a. aus:

Elektronische Systeme dürfen keine geringeren Kontrollstandards bieten. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört neben der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Versands aber auch die Sicherstellung, dass der richtige Schriftsatz versendet wird. Der Ausgangskontrolle ist nicht genüge getan, wenn lediglich überprüft wird, dass irgendein Schriftstück mit dem zutreffenden Aktenzeichen an das Gericht versendet wird. Es ist vielmehr – ggf. an Hand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens – zu überprüfen, welche Datei versandt wurde. Erst danach darf die Frist im Kalender gestrichen werden (vgl. Musielak/Voit/Grandel, 18. Aufl. 2021, ZPO, § 233 Rn 24 m.w.N.).


Denn er hat hiernach eine PDF-Datei an das Gericht versandt, ohne den Inhalt des Schriftsatzes zu überprüfen und damit sicherzustellen, dass der inhaltlich zutreffende Schriftsatz zur Fristwahrung bei Gericht eingeht. Eine inhaltliche Kontrolle drängte sich nach dem Vorbringen des Klägervertreters bereits deswegen auf, weil der vom Klägervertreter beschriebene Dateiname „Berufung.pdf“ weder Rückschlüsse auf deren Inhalt (Berufungseinlegung oder Berufungsbegründung) noch – mangels Angabe eines Aktenzeichens – darauf zulässt, ob es sich überhaupt um ein Schriftstück in der zu wahrenden Fristensache gehandelt hat. Eine Überprüfung anhand des Dateinamens war somit überhaupt nicht möglich (vgl. zu den Anforderungen auch: OLG Dresden, Beschluss vom 1.6.2021 – 4 U 351/21 = NJW 2021, 2665).

Da es sich um ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts handelt, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob dem Klägervertreter ein Organisationsverschulden (Auswahl und Kontrolle der Angestellten) vorzuwerfen ist. Entsprechend spielt auch der vom Klägervertreter behauptete Umstand keine Rolle, ob seine Mitarbeiterin die Datei mit der Berufungsbegründungschrift unzutreffend benannt hat. Es war vorliegend der Klägervertreter selbst, der den Versand des fristwahrenden Schriftstücks vorgenommen hat, so dass ihm auch die Endkontrolle oblag.

OVG Nordrhein-Westfalen: Anwalt muss notfalls mit Taxi zur Kanzlei fahren, um rechtzeitigen Versand sicherzustellen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 12.07.2019, Az.: 4 B 518/19, einen sehr ungewöhnlichen Fall zu entscheiden (vgl. Volltext unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/4_B_518_19_Beschluss_20190712.html).

LG Hagen: Kein Erfordernis einer handschriftlichen Signatur bei Einreichung über beA

Das LG Hagen hatte mit Beschluss vom 22.08.2019, Az.: 7 T 15/19, (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/hagen/lg_hagen/j2019/7_T_15_19_Beschluss_20190822.html) darüber zu entscheiden, ob bei einer Einreichung einer Klageschrift über beA diese Klageschrift handschriftlich unterschrieben sein muss oder ob die maschinenschriftliche Signatur des Rechtsanwaltes genügt. Eine handschriftliche Signatur ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich.

Mit der maschinenschriftlichen Anbringung des Namens des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss der Klageschrift ist die Klageschrift im Sinne des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO „signiert“. Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Klageschrift-Dokuments angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 16; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn. 15; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, 11. Auflage 2019, § 130a Rn. 7). Es bedarf damit keiner handschriftlichen Signatur.

BAG: Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Beschluss vom 07.08.2019, Az.: 5 AZB 16/19, entschieden.

Zum Sachverhalt:

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 19. November 2018 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten, die erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten war, am 5. Dezember 2018 zugestellt. Am 8. Januar 2019 ging im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (iF EGVP) des Landesarbeitsgerichts Hamm eine aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (iF beA) übermittelte Berufungsschrift ein. Nachdem das Landesarbeitsgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Januar 2019 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die verspätete Einlegung der Berufung hingewiesen hatte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 26. Januar 2019 mit, die Berufungsschrift sei per beA am 28. Dezember 2018 an das Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Hierzu legte er eine Übermittlungsdatei vor, wonach die Berufungsschrift am angegebenen Datum um 10:34 Uhr gesendet wurde. Die weiteren in der Übermittlungsdatei enthaltenen Rubriken „Empfangen“ und „Zugegangen“ enthalten keine Einträge. Zugleich beantragte die Beklagte für den Fall des nicht fristgerechten Zugangs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die in der Kanzlei geltenden Arbeitsanweisungen im Umgang mit beA-Nachrichten seien von der langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeiterin F offenbar nicht vollständig ausgeführt worden. Eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments gemäß § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG habe sie nicht erhalten. Die gesonderte Empfangsprüfung sei unterlassen worden, so dass die fehlerhafte Sendung nicht aufgefallen sei. Der nicht fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beruhe auf einer fahrlässigen Unachtsamkeit der im Übrigen zuverlässigen und auch in das beA-System eingeführten Mitarbeiterin.

Mit Beschluss vom 2. April 2019 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Diese sei erst nach Ablauf der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit verspätet beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil das Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde. Diese Revisionsbeschwerde wurde vom BAG mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen.