BAG: Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Beschluss vom 07.08.2019, Az.: 5 AZB 16/19, entschieden.

Zum Sachverhalt:

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 19. November 2018 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten, die erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten war, am 5. Dezember 2018 zugestellt. Am 8. Januar 2019 ging im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (iF EGVP) des Landesarbeitsgerichts Hamm eine aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (iF beA) übermittelte Berufungsschrift ein. Nachdem das Landesarbeitsgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Januar 2019 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die verspätete Einlegung der Berufung hingewiesen hatte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 26. Januar 2019 mit, die Berufungsschrift sei per beA am 28. Dezember 2018 an das Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Hierzu legte er eine Übermittlungsdatei vor, wonach die Berufungsschrift am angegebenen Datum um 10:34 Uhr gesendet wurde. Die weiteren in der Übermittlungsdatei enthaltenen Rubriken „Empfangen“ und „Zugegangen“ enthalten keine Einträge. Zugleich beantragte die Beklagte für den Fall des nicht fristgerechten Zugangs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die in der Kanzlei geltenden Arbeitsanweisungen im Umgang mit beA-Nachrichten seien von der langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeiterin F offenbar nicht vollständig ausgeführt worden. Eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments gemäß § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG habe sie nicht erhalten. Die gesonderte Empfangsprüfung sei unterlassen worden, so dass die fehlerhafte Sendung nicht aufgefallen sei. Der nicht fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beruhe auf einer fahrlässigen Unachtsamkeit der im Übrigen zuverlässigen und auch in das beA-System eingeführten Mitarbeiterin.

Mit Beschluss vom 2. April 2019 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Diese sei erst nach Ablauf der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit verspätet beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil das Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde. Diese Revisionsbeschwerde wurde vom BAG mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen.