LG Mönchengladbach: Kein Anspruch gegen Google wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Link in der Trefferliste

In der Trefferliste von Google zur Suche mit dem Namen des Klägers fand man einen Link, bei dessen Aufruf ein Eintrag erschien, dessen Überschrift lautet: „……als Teil des bundesdeutschen Stasi-Netzwerks“. Der Text verhält sich darüber, dass der Kläger seit 1994 Leiter einer Forschungsstelle für Rechtsextremismus gewesen sei, womit man den Bock zum Gärtner gemacht habe. Weiter enthält der Artikel den Absatz: „…… ist inzwischen als Leiter dieser ‚Forschungsstelle‘ abgesetzt. Mag sein, dass die Fachhochschule die Notbremse gezogen hat, damit der Ruf dieser Einrichtung durch Personen wie …… nicht Schaden nimmt.“

Der Kläger nahm Google wegen der in diesen Passagen enthaltenen  Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Mönchengladbach wies die Klage ab (Anerkenntnisurteil vom 05.09.2013, Az.: 10 O 170/12 = http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2013/10_O_170_12_Anerkenntnisurteil_20130905.html). Das Gericht begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

„Die beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht durch die Beklagte erfolgt. Sie ist damit nicht Störerin und deshalb auch nicht zur Unterlassung verpflichtet. Störer ist nur, wer in zurechenbarer Weise durch sein Verhalten eine Ursache für die Rechtsverletzung setzt. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat unstreitig den beanstandeten Text nicht verfasst. Ebenso unstreitig befindet er sich nicht auf einem von ihr betriebenem Internetdienst. Insbesondere ist sie nicht Hostprovider des Blogs, in dessen Rahmen der Text verbreitet wurde (so aber in BGH VI ZR 93/10- zit. nach Juris). Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf das reine Bereitstellen von Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorgangs. Damit verbreitet sie keine Äußerungen, sondern listet nur das auf, was im Internet an anderer Stelle in Bezug auf den Kläger zu finden ist. Eine eigene Bewertung nimmt sie hier auch nicht im Rahmen der Suchwortergänzungsfunktion vor, bei der ein von ihr geschaffenes Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und dem Benutzer bei Eingabe bestimmter Worte oder Namen Vorschläge unterbreitet werden (dazu BGH VI ZR 269/12 – zit nach Juris). Der Kläger trägt vielmehr nichts dazu vor, dass bei Eingabe seines Namens eine Verknüpfung mit einer der beanstandeten Äußerungen stattfindet. Die beanstandeten Äußerungen finden sich nicht einmal in den sog. „Snippets“, d.h. in den unter dem Titel der URL auf der Suchergebnisseite ausgewiesenen der konkreten URL entnommenen Textschnipseln (vgl. dazu Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – zit. nach Juris). Diese lauten vielmehr ausweislich des vom Kläger vorgelegten Screenshots (Bl. 7 d.A.) nur……“. Weder die Verknüpfung mit einem Stasi-Netzwerk noch die Angaben zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fachhochschule finden sich also in diesen „Snippets“. Die Beklagte stellt vielmehr ohne jede eigene redaktionelle Bewertung nur das Suchergebnis als eines unter mehreren bereit. Eine zurechenbare Mitwirkung an der Ehrverletzung des Autors oder des Hostproviders als unmittelbaren Störern liegt darin nicht.“

Klage von Freelens gegen Google wegen Vorschaubildern

Der Fotografenverband Freelens hat am 24.04.2013 Klage gegen Google vor dem Landgericht Hamburg eingereicht (http://freelens.com/recht/freelens-verklagt-google). Hintergrund ist die Bilderanzeige von Google, die neuerdings nicht mehr nur kleine Vorschaubilder (sog. Thumbnails) anzeigt, die mit der Quelle des Originalbildes verlinkt sind, sondern das Bild bildschirmausfüllend in hoher Auflösung zeigt.

Freelens ist der Ansicht, dass diese Darstellungsweise der Rechtsprechung des BGH widerspricht, wonach maximal kleine Vorschaubilder mit Verlinkung zum Originalbild zulässig seien. Auf die Abmahnung von Freelens hatte Google nicht regiert, so dass nun eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird.

Der BGH war in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 = http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20100115) davon ausgegangen, dass das Recht des Urhebers auf öffentliches Zugänglichmachen durch das Anzeigen von kleinen Vorschaubildern zwar verletzt wird, diese Verletzung aber aufgrund einer Einwilligung des Rechteinhabers zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern nicht rechtswidrig ist.

Der BGH führte aus:

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne  Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen  Nutzungshandlungen rechnen … . Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind. … Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt.“

Das Landgericht Hamburg wird folglich zu klären haben, ob die schlichte Einwilligung der Fotorechteinhaber sich auch auf das Anzeigen bildschirmausfüllender Bilder in hoher Auflösung erstreckt. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, ob es sich um „nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen“ handelt bzw. welche Nutzungshandlungen mit einer üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind. Ist Google hierbei frei, die Standards neu zu definieren und festzulegen?

Man braucht kein Prophet zu sein, wenn man annimmt, dass der BGH Gelegenheit zu „Vorschaubilder III“ bekommen wird.