Das Internetgesetzbuch soll kommen

So steht es zumindest in dem heute veröffentlichten Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (vgl. http://www.spiegel.de/media/media-32776.pdf).

Zitat aus Seite 153:

„Eine Systematisierung der bislang nebeneinanderstehenden Rechtsregelungen zum Internet (Internetgesetzbuch) wird geprüft und in diesem Zusammenhang das Leistungsschutzrecht hinsichtlich der Erreichung seiner Ziele evaluiert.“

Man darf gespannt sein, ob dies innerhalb einer Legislaturperiode  gelingen wird und wie beispielsweise Regelungen aus dem BGB in das neue Internetgesetzbuch integriert werden sollen. Eine ambitionierte Aufgabenstellung jedenfalls…

Ab dem 13.06.2014 neues Widerrufsrecht

Durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie wird es ab dem 13.06.2014 ein neues Widerrufsrecht in Deutschland geben. U.a. werden die §§ 312 ff. BGB vollständig neu gefasst. Fernabsatzverträge sind künftig in § 312 c BGB geregelt. Über die Änderungen wird demnächst in diesem Blog noch eingehend berichtet werden.

Vorab einmal folgende Informationen bezüglich Änderungen in den neuen Regelungen:

  • Keine Einräumung eines Rückgabe- statt eines Widerrufsrechtes mehr
  • Ausnahmen vom Widerrufsrecht werden neu gefasst
  • Nur noch eine einzige einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen statt wie bisher 14 Tage oder 1 Monat
  • Widerrufsrecht nur noch maximal 1 Jahr und 14 Tage statt wie bisher unendlich bei fehlender/fehlerhafter Belehrung
  • Ausübung des Widerrufsrechts durch eindeutige Erklärung, hierfür wird ein Muster einer Widerrufserklärung vorgegeben
  • Widerruf neuerdings auch telefonisch möglich; Online-Händler müssen Telefonnummer nun angeben!
  • Hinsendekosten für Online-Händler werden gedeckelt
  • Verbraucher muss Kosten der Rücksendung künftig in jedem Fall tragen
  • Verbraucher muss auch nicht paketversandfähige Ware zurückschicken
  • Abwicklung des Widerrufs in der Regel binnen 14 Tagen
  • Unternehmer hat Zurückbehaltungsrecht bis zum Nachweis des Rückversands der Ware durch den Käufer

Schauen Sie bitte regelmäßig in diesen Blog, die Neuerungen werden hier schrittweise einzeln erläutert.

BGH: „Tell-a-friend“ Empfehlungs-E-Mails sind unerlaubte E-Mail-Werbung

Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12, (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65732&pos=20&anz=484) entschieden, dass Empfehlungs-E-Mails, die Nutzer einer Internet-Seite eines Unternehmens Dritten zusenden lassen können, zu behandeln sind wie E-Mail-Werbung des Unternehmens selbst und daher bei unverlangter Zusendung Unterlassungsansprüche des Empfängers gegeben sind. In dem entschiedenen Fall war nach Ansicht des BGH ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Rechtsanwaltes gegeben.

Der BGH führt aus:

„Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht (aA OLG Nürnberg, GRUR-RR 2006, 26). Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.“

Das Unternehmen hafte dafür auch als Täterin, obwohl die Zusendung auf einem Verhalten eines Nutzers der Internetseite beruhe.

„Die Beklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht (vgl. BGH, GRUR 2006, 949 Rn. 20-Kunden werben Kunden). Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.“