ein Gedanke zu den redtube-Abmahnungen

Unter den von mir bearbeiteten Fällen der redtube-Abmahnungen ist auch der Fall eines Mandanten, der Beratungshilfe in Anspruch genommen hat. Sollte sich nun erweisen, dass das LG Köln bei den zugrundeliegenden Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG einen Fehler gemacht hat, der zu Schadensersatz gegenüber den betroffenen Anschlussinhabern verpflichtet, entstünde die interessante Situation, dass evtl. dem Saarland als Kostenträger der Beratungshilfe ein Schadensersatzanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen zustehen könnte.

Vielleicht sollten die zuständigen Ministerien im Saarland das einmal genauer prüfen. Haushaltsrechtlich dürfte eine solche Prüfung sogar geboten sein.

b2b-shoppen.de – melango.de mit anderem Namen

Das Portal melango.de des Betreibers David Jähn wurde nach mehreren eindeutigen gerichtlichen Entscheidungen und einer strafrechtlichen Verfolgung des Geschäftsführers Jähn eingestellt, nun ist mit b2b-shoppen.de eine Nachfolgeplattform am Start.

Dabei setzt der Betreiber auf scheinbar „Altbewährtes“: die Startseite weist eine Reihe nicht weiter substantiierter Angebote preiswerter Trendartikel auf, einen Hinweis auf Kosten sucht man dort vergebens. Stattdessen heißt es „Bis zu 90% sparen“ und „Hier geht es zur Anmeldung“. Neu ist auf dieser Anmeldeseite der Button „Jetzt kaufen“. Man vermutet, dass dieser Button neuerdings gesetzlich vorgeschrieben ist, doch bei genauerem Hinsehen ist dies nicht richtig. Die Plattform gibt vor, sich nur an Gewerbetreibende und mithin an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu richten, dann ist aber nach § 312 g Absatz 2 BGB der Button gar nicht zwingend vorgeschrieben. Die Betreiber setzen sich hier zum ersten Mal in einen Selbstwiderspruch. Es kommt hinzu, dass lediglich in einem Ankreuzkästchen online bestätigt werden muss, dass man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und Unternehmer ist. Auch dies ist äußerst problematisch, weil die Bestätigung per Mausklick ihrerseits eine allgemeine Geschäftsbedingung sein kann und dann an § 309 Nr. 12 BGB zu messen ist. Die Klausel könnte folglich nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam sein. Dann dürfte die Berufung darauf, dass man nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher gehandelt hat, nicht ausgeschlossen sein, ein Widerruf der ggf. erfolgten Anmeldung ist daher für Betroffene geboten.

Die neue Seite b2b-shoppen.de stellt die Fortsetzung von melango.de dar, es gibt weiterhin eine ganze Reihe von Ansatzpunkten, weshalb auch dieses Angebot letztlich rechtlich nicht wirksam ist und diesselbe „Abzocke“ darstellt wie das Vorgängerportal.

Mein Rat an Betroffene: Ruhe bewahren, nicht zahlen und fachmännischen Rat einholen!

Kein Kraut gegen Massenabmahnungen gewachsen?

Die ersten Abmahnungen der Kanzlei U + C aus Regensburg haben nun auch meine Kanzlei erreicht. Es geht um den Vorwurf, dass die Abgemahnten Videostreams unberechtigt vervielfältigt haben sollen. Die Abmahnung weist mehrere Ungereimtheiten auf. So wird zu prüfen sein, auf welcher Grundlage die Auskünfte zu den Anschlussinhabern erteilt worden sind. Es ist ferner rechtlich dünnes Eis, auf das sich die Kollegen von U + C begeben. Streaming war bislang noch nicht Gegenstand von Entscheidungen des BGH, so dass es auch fraglich erscheint, ob – wie U + C offenbar meinen – die zu Filesharing ergangene BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ 1:1 auf die Fallgestaltungen des Streamings übertragbar ist. Zudem ist es sowohl rechtlich als auch technisch fraglich, ob jemand, der einen Stream nur anschaut, überhaupt rechtswidrige Vervielfältigungen eines relevanten Werkes oder relevanten Werkteils vornimmt.

Den Betroffenen ist zu raten, nicht zu zahlen und einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Ich habe bereits in einigen dieser Fälle die Vertretung Betroffener übernommen.