ein Gedanke zu den redtube-Abmahnungen

Unter den von mir bearbeiteten Fällen der redtube-Abmahnungen ist auch der Fall eines Mandanten, der Beratungshilfe in Anspruch genommen hat. Sollte sich nun erweisen, dass das LG Köln bei den zugrundeliegenden Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG einen Fehler gemacht hat, der zu Schadensersatz gegenüber den betroffenen Anschlussinhabern verpflichtet, entstünde die interessante Situation, dass evtl. dem Saarland als Kostenträger der Beratungshilfe ein Schadensersatzanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen zustehen könnte.

Vielleicht sollten die zuständigen Ministerien im Saarland das einmal genauer prüfen. Haushaltsrechtlich dürfte eine solche Prüfung sogar geboten sein.