Das AG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 13.01.2015, Az.: 57 C 7592/14, zu einigen Fragen des Filesharings Stellung genommen.
U.a. hat das Gericht die Erwägungen für die Berechnung eines Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie detailliert dargestellt, zum erforderlichen Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast Stellung bezogen und die Frage der Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing erläutert.
Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers erfordert den Vortrag eines Sachverhaltes, der die Täterschaft eines Mitnutzers ernsthaft möglich erscheinen lässt. Im entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber die konkret bestehende Nutzungsmöglichkeit durch andere Familienmitglieder grundsätzlich sogar dadurch in Abrede gestellt, dass er vorgetragen hatte, sein 8-jähriger Sohn und seine Ehefrau hätten an der Nutzung des Internets zum Download von Filmen gar kein Interesse. Ein solcher Vortrag führt zur Haftung des Anschlussinhabers als Täter, da die Möglichkeit der Nutzung durch andere Personen in diesem Fall gerade nicht möglich erscheint.
Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche wegen Filesharings vertritt das AG Düsseldorf die Ansicht, dass eine Verjährung nach drei Jahren eintrete. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des durch Filesharing Geschädigten aus §§ 852 S.1, 812ff. BGB, der nach 10 Jahren verjährt, betreffe nur den durch das Ziehen der einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil. Hinsichtlich der Verbreitung fehle es an einer Bereicherung. Der von den Anhängern der Gegenansicht insoweit zitierte Fall des BGH („Bochumer Weihnachtsmarkt“) betreffe eine andere Fallgestaltung und sei nicht vergleichbar.
Das AG Düsseldorf führt in diesem Zusammenhang u.a. aus:
„Die weitere Forderung ist auch nicht aus §§ 852, 812ff. BGB begründet, wofür eine Verjährungsfrist von 10 Jahren besteht, weil eine Bereicherung des privaten Filesharers über den Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie hinaus – hier 2,60 Euro – nicht gegeben ist. Der gemäß § 852 S.1 BGB herauszugebende Gegenstand wird wie in § 812 BGB mit einem „Etwas“ umschrieben, so dass letztlich jeder erlangte Vorteil erfasst ist (Staudinger-Vieweg BGB § 852 Rn. 8). Jedoch ist bei einem privaten Filesharer, dem es lediglich um die Nutzung der Musikwerke zu eigenen Zwecken geht und bei dem die Verbreitung lediglich Nebenfolge des eigenen Verschaffungsakts ist, ein rechtlicher Vorteil durch die Verbreitung nicht gegeben.“
Das AG Düsseldorf schließt sich damit der Ansicht des AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13) und des AG Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2014, 57 C 1942/14) an.