OLG Bremen: Preisklauseln eines Ticketanbieters unwirksam

Das OLG Bremen hat Klauseln über Preisnebenabreden in AGB eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets („Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 EUR“, „ticketdirekt – das Ticket zum Selbstausdrucken… 2,50 EUR“) für unwirksam erklärt.

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (OLG Bremen) hat durch Urteil vom 15.06.2017 (Az. 5 U 16/16) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlineanbieters von Veranstaltungstickets für unwirksam erklärt. Mit diesen Klauseln werden den Kunden des Unternehmens beim Bezug von online erworbenen Veranstaltungstickets für den Ver-sand (sog. „Premiumversand“) bzw. den Selbstausdruck der Tickets („sog. „Ticketdirekt“) besondere Entgelte abverlangt.

Die Beklagte betreibt auf einem unter einer Internetadresse erreichbaren Onlineportal einen Telemediendienst, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Die Beklagte bietet für die von ihr vertriebenen Tickets u.a. einen sogenannten Premiumversand für 29,90 € sowie die Option „ticketdirekt“ an, bei der sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC ausdruckt, zum Preis von 2,50 €. Diese Beträge werden innerhalb des Bestellvor-gangs auf den sog. „Normalpreis“ des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.

Mit von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erwirktem Urteil vom 31.08.2016 hat das Landgericht Bremen die genannten Klauseln für unwirksam erklärt (LG Bremen, Az. 1 O 969/15). Gegen dieses Urteil richtete sich die vor dem OLG Bremen geführte Berufung der Beklagten.

Mit Urteil vom 15.06.2017 hat das OLG Bremen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Nach Auffassung des OLG Bremen handelt es sich bei den oben genannten Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen seien. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien intransparent. Die Option „Premiumversand“ enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 € mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem sogenannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen. Zudem lasse sich die Beklagte damit die von ihr erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl sie diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze die Beklagte damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die sie vertraglich ohnehin schulde bzw. die sie im eigenen Interesse erbringe. Das Vorstehende gelte im Prinzip auch für die im sogenannten ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 €. Hier komme noch hinzu, dass der Beklagten bei dieser Art der Ticketüber-mittlung keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz sie möglicherweise verlangen könne, entstünden. Vielmehr übermittle sie dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link, mit dem der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen könne.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat das OLG Bremen die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

 

OLG Frankfurt: Unwirksame Papierrechnungs-Gebühr

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13, die Unzulässigkeit einiger Klauseln von Mobilfunkunternehmen festgestellt (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/imr/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE204222014&documentnumber=95&numberofresults=109&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint). Konkret ging es um eine Erhebung eines Kostenpfandes (vorliegend: 29,65 Euro) für die SIM-Karte, die Verpflichtung zur Rücksendung der SIM-Karte nach Vertragsablauf binnen 3 Wochen sowie die Regelung, dass für den monatlichen Versand einer Papier-Rechnung jeweils 1,50 Euro pro Monat zu zahlen sein sollte.

Das OLG Frankfurt erklärte die genannten drei Regelungen für unwirksam. Die Kartenpfandregelung sei eine Klausel, die dem Vertragspartner des Verwenders eine Sicherheitsleistung in einer Höhe auferlege, die weit über das berechtigte Sicherungsinteresse des Verwenders hinausgehe. Sie verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 BGB. Bezüglich der Rücksendeverpflichtung binnen 3 Wochen habe der Verwender kein berechtigtes Interesse daran dargetan, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die SIM-Karte innerhalb einer Frist von drei Wochen zurückzuerhalten. Die Frist sei unangemessen kurz. Zudem sei die Regelung auch intransparent, weil nicht klar sei, ob zur Einhaltung der Frist die rechtzeitige Absendung der Karte genüge oder ob der Zugang beim Unternehmen entscheidend sei.

Bezüglich der Klausel über die Papierrechnungs-Gebühr sei eine Inhaltskontrolle eröffnet. Der Bundesgerichtshof habe formularmäßige Entgeltregelungen als kontrollfähig angesehen, die Aufwendungen für die Erfüllung eigener (gesetzlicher oder nebenvertraglicher) Pflichten des Verwenders oder für sonstige Tätigkeiten im eigenen Interesse des Verwenders auf den Kunden abwälzen. Das sei vorliegend der Fall. Insgesamt handele es sich bei der Gebühr für eine Papierrechnung um den Versuch des Verwenders, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen und Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Vertragspartner abzuwälzen.

Das Gericht stellt fest, dass die Regelung mit den Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB):

„Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden.

Mithin ist das OLG Frankfurt der Ansicht, dass die Erstellung einer Papierrechnung zu den gesetzlichen Pflichten des Unternehmens gehört und die Kosten hierfür nicht auf Kunden abgewälzt werden dürfen.

Zu diskutieren wäre nach meinem Dafürhalten die Frage, ob es Ausnahmen von diesem Grundsatz bei Inrechnungstellung von Kleinstbeträgen geben sollte. Eine solche Ausnahme wäre für Unternehmen aus Praktikabilitätsgründen hilfreich und sinnvoll.