Das LG Saarbrücken hatte in einem Berufungsverfahren über Ansprüche auf Schadensersatz zu entscheiden, denen eine Beschädigung einer geöffneten Tür eines parkenden Fahrzeugs zugrunde lagen.
Folgendes hatte sich ereignet:
Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind die Erben des am 16.08.2021 verstorbenen X der zum Zeitpunkt des Unfallereignisses mit seinem von ihm gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die Y-Straße Richtung A befuhr, als der Kläger sein von ihm gehaltenes Fahrzeug, das am Straßenrand parkte, durch die hintere Tür auf der Fahrerseite belud. Hierbei kam es zu einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit der am klägerischen Fahrzeug geöffneten Fahrzeugtür. Die Drittbeklagte regulierte ausgehend von einer Schadensteilung den Schaden am klägerischen Fahrzeug in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands von 3.135,00 Euro und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro zzgl. der sich aus diesem Betrag ergebenden vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger hat behauptet, die hintere linke Tür seines Fahrzeugs sei im Zeitpunkt der Kollision nur leicht geöffnet gewesen und habe nicht in den Verkehrsraum hineingeragt. Dies sei für heranfahrende Fahrzeuge bereits aus einigem Abstand erkennbar gewesen. Der Unfallgegner sei mit unzureichendem Seitenabstand am klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren und habe dabei die Tür beschädigt, wobei er hierbei den Verkehrsraum verlassen habe.
Die Beklagten haben behauptet, die Tür des klägerischen Fahrzeuges sei plötzlich geöffnet worden, als sich das Beklagtenfahrzeug der späteren Unfallstelle genähert habe. Ein Ausweichen oder Bremsen sei nicht mehr möglich gewesen.
Das LG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 10.11.2023, 13 S 8/23 (Leitsätze):
1.Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung aus § 1 Abs. 2 StVO einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand von ca. 50 cm. eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter 1 m genügt jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.
2.Im Rahmen der Abwägung zwischen einem Verstoß gegen § 14 StVO und einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO tritt erster komplett zurück, wenn der Fahrer des parkenden Fahrzeugs auf einer gut einsehbaren Straße schon mindestens 10 Sekunden in der geöffneten Tür mit dem Verladen von Gegenständen befasst ist.
Der Volltext des Urteils ist unter https://recht.saarland.de/bssl/document/JURE230058547/part/L zu finden.