OLG Hamm sieht Verstoß gegen DL-InfoV als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 28.02.2013, Az.: 4 U 159/12, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_U_159_12_Urteil_20130228.html) einen Verstoß gegen die DL-Info-Verordnung als beachtlichen Wettbewerbsverstoß angesehen und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als berechtigt angesehen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt in seinem Impressum nicht auf die bestehende Berufshaftpflichtversicherung und deren räumliche Geltung hingewiesen.

Das Gericht sah darin – entgegen der Ansicht des LG Dortmund (Urteil vom 26.03.2013, Az.: 3 O 102/13) – einen Wettbewerbsverstoß.

„Ein solcher Gesetzesverstoß kann nicht als wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG angesehen werden.

Die DL-InfoV dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), und zwar speziell des Art. 22 dieser Richtline. Hierbei entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 k) der Dienstleistungsrichtlinie. Es handelt sich also um Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht. Das bedeutet, dass die Informationspflichten als wesentlich i.S.d. Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie und damit auch i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG gelten. Die Verletzung von solchermaßen wesentlichen, da europarechtlichen Verbraucherinformationspflichten begründet eo ipso die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder; Senat BeckRS 2012, 02851).“

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