Kein Wettbewerbsverstoß bei Fehlen eines Hinweises auf die Berufshaftpflichtversicherung

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 26.03.2013, Az.: 3 O 102/13, entschieden (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2013/3_O_102_13_Urteil_20130326.html), dass das Fehlen eines Hinweises auf eine Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes im Impressum des Internetauftritts der Kanzlei keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht begründet dies zum einen damit, dass kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 der DL-InfoV vorliege. § 2 Abs. 2 DL-InfoV räume dem Dienstleistungserbringer vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV ein. So erlaube es der § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV dem Dienstleistungserbringer seine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen dadurch zu erfüllen, dass am Ort der Leistungserbringung oder aber des Vertragsschlusses die erforderlichen Informationen so vorgehalten werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind. Dazu zähle beispielsweise auch ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein muss. Dies sei im vorliegenden Fall unwidersprochen vorgetragen worden. Zudem würde es auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV sei stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist. So könne die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen.

Die Entscheidung des LG Dortmund ist zu begrüßen. Insbesondere die Annahme eines Bagatellverstoßes ist angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung für Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, naheliegend. Wettbewerbsvorteile sind daher in diesem Bereich kaum begründbar.

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