Der Beklagte war Inhaber eines Sportstudios und Eigentümer der zugehörigen Einrichtungsgegenstände. Die Parteien unterzeichneten ein als „Kaufvertrag über ein Einzelunternehmen“ bezeichnetes Dokument, in dem es auszugsweise heißt: „Der [Beklagte] beabsichtigt, sein Unternehmen, das Sportstudio A […] durch den Verkauf sämtlicher Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften und Verträge an [die Klägerin] zu übertragen. […] Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 5.000 Euro.“ Darüber hinaus vereinbarten die Parteien mündlich, dass die Klägerin über den schriftlich festgehaltenen Betrag von 5.000 € hinaus weitere 30.000 € als Kaufpreis an den Beklagten zahlt, der Kaufpreis insgesamt also 35.000 € beträgt.Die Klägerin zahlte an den Beklagten mindestens 1.000 €. Der Beklage übergab das Sportstudio am 30.04.2018 an die Klägerin. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 03. sowie 05.09.2018, dass er vom Vertrag zurücktrete, was die Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2018 akzeptierte. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, es sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, dass die Zahlung der weiteren 30.000 € in bar „an der Steuer vorbei“ erfolgen solle. Sie habe – neben den unstreitig überwiesenen 1.000 € – Beträge in Höhe von 25.000 € am 04.05.2018 und weitere 5.000 € am 05.05.2018 an den Beklagten gezahlt. Mit der am 12.10.2018 eingereichten und dem Beklagten am 03.01.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der von ihr behaupteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 31.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportstudios begehrt. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 06.02.2023, Az. 2 U 78/22, (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/2_U_78_22_Urteil_20230206.html) das Urteil des LG Dortmund abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zwecke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gemäß § 134 BGB i. V. m. § 370 AO nichtig sein. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu „Schwarzarbeitsfällen“ kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen § 370 AO gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.