Hinweise für Webseiten-Ersteller

Am 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es löst das Telemediengesetz ab. In § 5 DDG sind die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter geregelt. Diese entsprechen weitgehend den Regelungen des früheren § 5 TMG.

Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wird nach der Annahme der Verordnung (EU) 2024/3228 zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der letzte Termin für die Einreichung neuer Beschwerden über die bisherige OS-Plattform ist der 20. März 2025. Verbraucher können die Plattform noch bis zum 19. Juli 2025 für Beschwerden nutzen, die bis zum 20. März 2025 allerdings eingereicht sein müssen.

Beobachtungen aus der Praxis

1

Aus einem Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken gebe ich nachfolgend meinen kleinen Dialog mit dem Vorsitzenden Richter (aus der Erinnerung) wieder.

Hintergrund war, dass ein Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung auf Antrag der Beklagtenseite gehört werden sollte zu Feststellungen eines von Beklagtenseite beauftragten anderen Gutachters. Ich hatte die Ladung zum Termin erhalten, dort stand am Ende die Anweisung, dass der Beklagte einen Kostenvorschuss „… Euro“ zu leisten habe. Das private Gutachten der Beklagtenseite war nicht beigefügt.

Es kam (sinngemäß) zu folgendem kleinen Dialog:

„Das Gutachten liegt mir nicht vor, ich rüge die Verletzung rechtlichen Gehörs.“
„Aber Sie haben doch die Ladung bekommen, da stand doch der angeforderte Kostenvorschuss drauf.“
„Das stimmt, aber wenn ich mich auf eine Befragung vorbereiten will, muss ich doch wenigstens das Gutachten der Gegenseite vorliegen haben.“
„Das Gutachten muss Ihnen zugegangen sein, ich habe dies verfügt.“
„Ich habe aber kein eEB abgegeben.“
„Das stimmt, es ist keines in der Akte, ich hatte den Versand aber verfügt, dann ist das nicht rausgegangen. Wissen Sie, wir haben so wenig Beschäftigte in der Geschäftsstelle, ich bin manchmal froh, wenn überhaupt irgendwas funktioniert…“
„Die Geltung der ZPO ist von der Stellensituation im mittleren Justizdienst unabhängig.“

Der Sachverständige wurde dann rein informatorisch gehört, weil er eben da war, Anreise ca. 250 km.

2

Einem Rechtspfleger sollte eine dringende Zustellung gemacht werden, die dem/der Richter/in vorgelegt werden sollte. In einem Telefonat vorab wurde der Rechtspfleger bereits über den Inhalt informiert. Er sagte, schicken Sie mir das bitte vorab per Telefax, bis ich es bzw. der Richter/die Richterin über beA auf dem Tisch habe(n), dauert ca. 3-4 Tage….

3

Diese o.g. Liste ließe sich erweitern.

Am 01.01.2026 soll und muss nach den bislang (noch) geltenden Gesetzen bei den Gerichten die elektronische Aktenführung eingeführt sein und muss funktionieren. Während die Anwaltschaft mit dem besonderen elektronischen Postfach (beA) bereits einige Jahre vorher sozusagen „vorleisten“ musste – das war die Kröte, die die Anwaltschaft angesichts des von den Experten ausgemachten sog. „Henne-Ei-Problems“ schlucken musste – muss ab dem 01.01.2026 auch die Justiz die Kommunikation komplett umstellen bzw. umgestellt haben.

Für Länder mit guter finanzieller Ausstattung ist dies ein kleineres Problem als für Länder mit stark defizitären Haushalten, wo es bereits am Nötigsten fehlt, was jedem Rechtsanwalt / jeder Rechtsanwältin im Saarland klar vor Augen ist, wenn er/sie z.B. das Gebäude „HKD II“ in Saarbrücken betritt.

Probleme entstanden vor allem wegen der Länderzuständigkeit für die Justiz, was in der Anfangsphase zu sog. „Entwicklerverbünden“ von bestimmten Ländern und zur parallelen Entwicklung verschiedener „Lösungen“ führte. Dies behinderte anschließend die Zusammenarbeit aller Länder, so dass – zunächst ohne Rechtsgrundlage, diese kam erst im Jahr 2008/2009 dazu – Bund-Länder-Kommissionen gebildet wurden, die diese Fragen zumindest einmal abgestimmt und im Dialog zu lösen versuchten. In diesem Zusammenhang dürfen die Arbeit der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundesnotarkammer, von bestimmten „Pionieren“ des Elektronischen Rechtsverkehrs im Bund und in den Ländern, ebenso die Arbeit des EDV-Gerichtstages e.V. mit seiner „Kommission Elektronischer Rechtsverkehr“ nicht geringgeschätzt werden. Allerdings litten diese Arbeiten immer unter einer der Sache absolut abträglichen hohen Fluktuationsrate der dort tätigen Personen, so dass sehr viel wichtiges Erfahrungswissen nach bestimmten Zeitabständen immer wieder verlorenging und von nachrückenden Mitarbeitern zunächst wieder neu erarbeitet werden musste.

Bezeichnend ist angesichts dieser Gesamtsituation, dass die Bundesrechtsanwaltskammer, flankiert von der Bundesnotarkammer, für die Entwicklung des beA zuständig war. Die erste Version scheiterte, man hatte dann einen neuen Entwickler gefunden. beA läuft mittlerweile, ist aber lange nicht so anwenderfreundlich wie sich dies viele Anwälte wünschen würden. Dies liegt an einem Phänomen, das man als typisch deutsch bezeichnen kann, denn die Vorstellung war, dass die Integrität und die Authentizität der Lösung die höchste Priorität haben sollten. Dies bedeutet, dass man auch ungewöhnliche und in der Praxis in nur sehr geringem Ausmaß vorkommende Sonderfälle abbilden und gelöst haben wollte, was dazu führte, dass die umfangreichen technischen Vorgaben zu Lasten der Bedienerfreundlichkeit gingen und somit die Akzeptanz von Anfang an behinderten. Hinzu kam und kommt, dass die Justizseite mit derartigen Eingängen zunächst und noch bis heute technisch, organisatorisch und personell überfordert ist, denn es ist eine Sache, wenn Anwälte über beA elektronisch kommunizieren, andererseits die Systeme und die Abläufe der Justiz hierauf gar nicht ausreichend vorbereitet sind. Hier wirkt sich dann wie oben gesagt das Datum 1.1.2026 und die zeitliche Vorleistung der Anwaltschaft äußerst negativ aus.

Im Nachhinein ist man immer schlauer. Aber: für die Zukunft sollte in diesen übergreifenden Bereichen m.E. über mehr Zuständigkeit des Bundes nachgedacht werden.

Keinesfalls bedeutet dies Kritik an der Justiz und den dort Tätigen. Allerdings sollten diese Praktiker/innen einmal gründlich und ehrlich nach ihren Erfahrungen befragt werden, um eine ehrliche und belastbare Bestandsaufnahme (neudeutsch: Evaluation) auf dem Tisch zu haben.

Stattdessen besteht in den entsprechenden Kreisen der Justiz eher die Tendenz sich neuen Fragen wie Künstliche Intelligenz zuzuwenden. Sicherlich darf man in diesem Bereich den Anschluss nicht verpassen, aber vorher sollten doch eher die herkömmlichen Abläufe in der Justiz „passen“.

Diesen Eindruck habe ich persönlich nicht, vielleicht haben andere Kollegen andere Erfahrungen gemacht, ich bin da für jedes Feedback dankbar.