„Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ als Werbeaussage eines Rechtsanwalts zulässig

Das OLG Hamm musste sich in einem Urteil vom 07.03.2013, Az.: 4 U 162/12, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_U_162_12_Urteil_20130307.html) mit einer Werbeaussage eines Rechtsanwaltes befassen. Dieser hatte formuliert: „Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ und hatte weiter ausgeführt: „Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30 % zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“ Daneben hatte der Anwalt ein Scheidungsverfahren als formalisiertes Verfahren in neun Schritten dargestellt.

Das OLG Hamm entschied (Leitsätze):

Die Aussage „Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Internetseite eines Anwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, im Folgesatz hinreichend erläutert wird. In dieser Aussage ist auch keine unsachliche Werbung zu sehen, mit der der Anwalt gegen §§ 43 b BRAO, 6 BORA verstößt. Eine solche Werbung ist ungeachtet einer damit verbundenen Anlockwirkung jedenfalls dann erlaubt, wenn sie –wie hier- keine reklamehafte gleichsam „marktschreierische“ Gestalt annimmt und auch nicht geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Die Darstellung eines online eingeleiteten Scheidungsverfahrens als formalisiertes Verfahren in neun Schritten ist weder irreführend noch unsachlich, wenn sie wie eine mündliche Beratung wirkt, inhaltlich nicht zu beanstanden ist und dabei auch nicht den Eindruck erweckt, dass eine anwaltliche Beratung in keinem Fall stattzufinden braucht.

Schadensersatz wegen zerstörten Geocaches

Das LG Heidelberg, Urteil vom 4.3.2013, 5 S 61/12, musste sich mit Fragen des Schadensersatzes wegen eines zerstörten Geocaches befassen. Geocaching ist eine Art elektronische Schnitzeljagd, die über das Internet organisiert wird und bei der eine unbestimmte und offene Zahl von Mitspielern teilnehmen kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte, der sich durch die Spieler gestört fühlte, den Geocache – vorliegend eine nachgebaute Schatztruhe mit elektronischer Ausstattung – vom ursprünglichen Ort des Versteckes entfernt und an einen anderen Ort abgelegt und dort seinem Schicksal überlassen. Dort kam es dann durch Unbekannte zu Beschädigungen des Geocaches. In dem anschließenden Rechtsstreit machte der Eigentümer des Geocaches Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

Das Gericht entschied:

„Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn stattdessen der Geocache an einem beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem Schicksal überlassen wird. Im Fall der – vom Finder zu widerlegenden – vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet sodann der Finder für Schäden infolge einer anschließenden Beschädigung oder Zerstörung des Geocache durch Unbekannte. Auch im Fall einer Unkenntnis des Finders von seiner Verwahrungspflicht liegt insoweit grobe Fahrlässigkeit nahe. Denn im Regelfall muss sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf.“ (Leitsätze des Gerichts)

Dies ist die erste mir bekannte Entscheidung, die sich mit Rechtsfragen rund um diese neue elektronische Spielform befasst.

Klage von Freelens gegen Google wegen Vorschaubildern

Der Fotografenverband Freelens hat am 24.04.2013 Klage gegen Google vor dem Landgericht Hamburg eingereicht (http://freelens.com/recht/freelens-verklagt-google). Hintergrund ist die Bilderanzeige von Google, die neuerdings nicht mehr nur kleine Vorschaubilder (sog. Thumbnails) anzeigt, die mit der Quelle des Originalbildes verlinkt sind, sondern das Bild bildschirmausfüllend in hoher Auflösung zeigt.

Freelens ist der Ansicht, dass diese Darstellungsweise der Rechtsprechung des BGH widerspricht, wonach maximal kleine Vorschaubilder mit Verlinkung zum Originalbild zulässig seien. Auf die Abmahnung von Freelens hatte Google nicht regiert, so dass nun eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird.

Der BGH war in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 = http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20100115) davon ausgegangen, dass das Recht des Urhebers auf öffentliches Zugänglichmachen durch das Anzeigen von kleinen Vorschaubildern zwar verletzt wird, diese Verletzung aber aufgrund einer Einwilligung des Rechteinhabers zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern nicht rechtswidrig ist.

Der BGH führte aus:

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne  Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen  Nutzungshandlungen rechnen … . Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind. … Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt.“

Das Landgericht Hamburg wird folglich zu klären haben, ob die schlichte Einwilligung der Fotorechteinhaber sich auch auf das Anzeigen bildschirmausfüllender Bilder in hoher Auflösung erstreckt. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, ob es sich um „nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen“ handelt bzw. welche Nutzungshandlungen mit einer üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind. Ist Google hierbei frei, die Standards neu zu definieren und festzulegen?

Man braucht kein Prophet zu sein, wenn man annimmt, dass der BGH Gelegenheit zu „Vorschaubilder III“ bekommen wird.

Urheberrechte an Normen?

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem OVG Münster überraschten dieser Tage die Anwälte der verklagten Bundesrepublik Deutschland damit, dass sie behaupteten, an den für die Normverkündung und Normkonsolidierung erstellten XML-Dateien bestünden Urheberrechte der Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz bzw. der beteiligten Stellen. Dies wurde begründet damit, dass die zugrundeliegende DTD ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes sei, das auch die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise.

Diese Argumentation wirft mehrere Fragen auf:

1) Unterstellt, diese Rechtsauffassung ist richtig, sind dann die Nutzungsrechte gemäß §§ 43, 31 UrhG von den Mitarbeitern auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen worden, wenn ja wie?

2) Steht dem nicht § 5 Abs. 1 UrhG entgegen, wonach Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz genießen? Mit anderen Worten: kann das Ergebnis, das im BGBl. steht, gemeinfrei sein, wenn im Entstehungsprozess Urheberrechte entstanden sind? Kann man dies trennen?

3) Kann sich die Bundesrepublik Deutschland ein Normverkündungs- und Normdokumentationsverfahren erlauben, bei dem proprietäre Rechte Einzelner entstehen? Zu erinnern ist daran, dass die Bundesrepublik Deutschland mit XNorm ein rechtefreies Format entwickelt hat, das freilich – so die Aussagen der Beteiligten in dem Gerichtsverfahren – hinsichtlich des tatsächlichen praktischen Einsatzes noch Jahre dauern kann.

Es darf diskutiert werden. Ich freue mich über Ihre (juristischen) Einschätzungen!

Erster Blog Beitrag

10. Karlsruher IT-Rechtstag

Am Samstag, den 13.04.2013, besuchte ich den 10. Karlsruher IT-Rechtstag.

Der Anwaltsverein Karlsruhe hatte dazu eingeladen. Die Veranstaltung war äußerst gelungen. Zu Beginn referierte Prof. Dr. Alexander Peukert, Universität Frankfurt a.M., zu dem Thema „IT-Recht made in Luxemburg – die aktuelle Rechtsprechung des EUGH“, wobei Prof. Peukert darauf aufmerksam machte, dass es korrekt EU-Gerichtshof heißen müsste und insofern die Abkürzung EUGH kein Schreibfehler sei. Prof. Dr. Peukert besprach insgesamt 9 Entscheidungen des EUGH und gab einen Ausblick auf anstehende anhängige Rechtssachen. Daneben kam er zum Abschluss auf „IT-Recht made in Straßburg“ zu sprechen und warf die Frage auf, ob mit dem EGMR ein neuer Player im Konzert der IT-Gerichte auftauche.

Zweiter Referent war Robert Basic, Blogger, Publizist und IT-Berater, der die anwesenden Anwälte über Marketing mit Social Media aufklärte, Tipps und allerhand Nützliches im Bereich der neuen Medien parat hatte und auch einige provozierende Thesen aufstellte: auf den Einwand eines Anwaltskollegen, man könne doch nicht so viel Zeit für die Erstellung und Aktualisierung eines Blogs opfern, antwortete Basic, dass ein Anwalt, der nicht 10-15% seines Zeitbudgets für Marketing und Akquise verwende, sowieso fast alles falsch mache. Der Vortrag Basics war zwar weitgehend „unjuristisch“, zog aber die Anwesenden dennoch oder vielleicht gerade deshalb in ihren Bann, was an den vielfachen Zwischenfragen und Anmerkungen des Publikums abzulesen war.

Abschließend referierte Dr. Wolfgang Kirchhoff, Richter im I. Zivilsenat des BGH, zur aktuellen Rechtsprechung des BGH aus dem letzten Jahr. Breiten Raum nahmen dabei die Entscheidungen „MOST-Pralinen“, „Alone in the dark“, „Morpheus“, „Alles kann besser werden“ des BGH ein, wobei durch den Vortrag insgesamt die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Domainrecht abgedeckt wurden.

Dass es für ca. 6 Stunden hochkarätige Vorträge am Ende auch noch eine Fortbildungsbescheinigung gibt, ist ein schönes Bonbon und rundet das Bild dieser sehr gelungenen Veranstaltung ab. Herzlichen Dank an Herrn Rechtsanwalt am BGH Axel Rinkler für die Moderation und Organisation dieses Tages.